Urteile der Oberlandesgerichte



Kleine Baumscheiben

1. Es begründet allein keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn die Gemeinde aufgrund örtlicher Gegebenheiten, optimale Baumscheiben zur Bewässerung nicht herstellen kann.

2. Langanhaltende Trockenheit begründet keine allgemeine Erfahrung, dass deshalb bestimmte Äste überraschend abrechen können (Turgordruckverlust).

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 18 U 55/94, 13.10.1994)

Samenflug vom brach liegenden Nachbargrundstück

Führt Samenflug von einem brach liegendem Grundstück zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks (hier: Schäden an Erika-Kulturen), so steht dem Nachbar wegen der erlittenen Schäden kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, wenn der schadensursächliche Samenflug nur auf Grund einer Verquickung außergewöhnlicher Umstände stattgefunden hat.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 9 U 53/94, 29. Juni 1994)

Eigenmächtiges Entfernen von Bäumen

Das Recht eines Wohnungseigentümers "zur alleinigen Nutzung als Hof- und Ziergarten", rechtfertigt nicht die eigenmächtige Entfernung einer 18 Jahre alten und 6-7 Meter hohen Bepflanzung der Gartenfläche.

Der Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes, im Rahmen des Möglichen, kann auch von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 3 Wx 534/93, 6. April 1994)

Zufahrtsstraße zum Gewerbegebiet

1. In den Straßenraum einer Zufahrtsstraße zu einem Gewerbegebiet, die von einer nicht geringen Anzahl großräumiger Fahrzeuge benutzt wird, dürfen keine starken Äste hineinragen, die geeignet sind, erhebliche Schäden an vorüberfahrenden Fahrzeugen hervorzurufen. Der Verkehrsraum ist bis zur Höhe von 4 Metern freizuhalten.

2. Bei der Abwägung der Betriebsgefahr eines LKW mit der Verkehrssicherungspflicht, haftet der Verkehrssicherungspflichtige zur Hälfte.

(Oberlandesgericht Zweibrücken, Az: 1 U 213/92, 19.1.1994)

Verantwortlichkeit des Eigentümers

1. Für die Verkehrssicherheit von Grund und Boden ist derjenige verantwortlich, der einen Verkehr auf dem Grundstück eröffnet, zulässt oder andauern lässt.

2. Vermietung oder Verpachtung befreit den Eigentümer nicht von den eigenen Pflichten. Er bleibt grundsätzlich neben dem Mieter oder Pächter für den gefahrlosen Zustand des Grundstücks verkehrssicherungspflichtig.

(Oberlandesgericht Zweibrücken, Az: 1 U 178/92, 12.1.1994)

Alter und Vorschädigung

Alter und Vorschädigung eines Baumes rechtfertigen nicht ohne weiteres, eine gesteigerte Beobachtungspflicht des verkehrssicherungspflichtigen Eigentümers.

(Oberlandesgericht Stuttgart, Az: 1 U 211/92, 23.6.1993)

Baum in Hanglage

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn eine Buche in Hanglage freigestellt wird und trotz Hinweis auf eine daraus folgende Umsturzgefahr nicht gefällt wird.

(Oberlandesgericht Celle, Az: 20 U 76/91, 30.6.1992)

Von einem Baum

Von einem Baum geht bereits dem ersten Anschein nach ein erhebliches Risiko aus, wenn

  • der Baum eine starke Schrägstellung aufweist,
  • er zudem eine weitausladende Krone hat, die stark unharmonisch und kopflastig ist und
  • er bereits verhältnismäßig alt ist (hier 165 - 170 Jahre) sowie
  • Totholzpartien in der Krone auf Versorgungsstörungen hindeuten und
  • vorhandener Bimsboden und die standortbedingte hohe Wurzelkonkurrenz mit den Nachbarbäumen auf einen lediglich kleinen Wurzelteller schliessen lassen, der in keinem Verhältnis zum Kronendurchmesser steht, und darüber hinaus
  • der Baum für die Nachbarschaft eine Gefahr für Leib und Leben darstellt (hier: Standort im Bereich eines häufig genutzten Fahr- und Gehweges).

(Oberlandesgericht Koblenz 5 U 236/92)

Die Untersuchungspflicht

Es obliegt dem Sicherungspflichtigen, in regelmäßigen Abständen, Straßenbäume daraufhin zu untersuchen, ob von ihnen Gefahren für den Verkehr ausgehen können, z. B. infolge mangelnder Standfestigkeit oder durch Äste, die herabzufallen drohen.

Die Untersuchungspflicht beschränkt sich bei Fehlen besonderer Verdachtsmomente, auf eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung vom Boden aus. Weiter gehende Maßnahmen sind dann geboten, wenn verdächtige Umstände erkennbar sind.

Zu den "weiteren Maßnahmen", die nur beim Vorliegen verdächtiger Umstände geboten sind, gehört u. a. auch der Einsatz eines Hubwagens, weil er mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden ist.

(Oberlandesgericht Köln 7 U 136/ 92)

Straßenbäume

Straßenbäume sind nicht nur einer Sichtkontrolle zu unterziehen, sondern durch Fachleute eingehend zu untersuchen, wenn Umstände vorliegen, die auf eine besondere Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Straßenbaum hindeuten ( hier: dürre Äste, hohes Alter, äußere Verletzungen, Eigenart der Stellung, u. ä.).

Anmerkung: der Senat spricht einem geschädigten 4/5 des durch Abbruch eines Astes einer Trauerweide entstandenen Schadens zu. Sachverständig beraten kritisiert er Verkehrsicherungspflichtverletzungen der Baumeigentümerin, die aus Baumart, Alter, zu enger Stand an der Straße, u. ä. resultieren.

Anmerkung: In den Hintergrund tritt die eigentliche Ursache. Der Ast der Trauerweide war nach einem Eisregen unter der Eislast abgebrochen. Eisregen dürfte wohl höherer Gewalt zugeordnet werden.

(Oberlandesgericht Frankfurt/Main , 14 U 7/92)

Äußere Zustandsprüfung

Der Verkehrssicherungspflichtige kann sich in der Regel auf eine äußere Zustandsprüfung beschränken, bei der er nicht verpflichtet ist, das Laub für eine nähere Wurzeluntersuchung zu beseitigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn derartig aufwendige Maßnahmen in Anbetracht der Vielzahl der zu untersuchenden Bäume unzumutbar ist.

(Oberlandesgericht Hamm, Az: 9 U 179/91, 7.4.1992)

Auch einem Privatmann

Auch einem Privatmann obliegt eine Verkehrssicherungspflicht, bezüglich der auf seinem Grundstück befindlichen Bäume. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er das Grundstück in begrenztem Umfang für den öffentlichen Verkehr geöffnet hat.Aus dem Urteil: " Eine ... Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich auch bei Privatleuten. Ihre Haftung unterscheidet sich von der Haftung der Träger öffentlicher Verwaltung nur darin, dass an Privatleute, im Hinblick auf die Häufigkeit und den technischen Aufwand der Untersuchungen, geringere Anforderungen gestellt werden ... ". Zudem diente der vom Privatmann in diesem Fall angelegte Parkplatz "... nicht nur seinem eigenen Fahrzeug, sondern auch fremden. Ihn trifft deshalb ein höheres Maß an Verantwortung als andere Privatleute ...".

(Oberlandesgericht Köln 1 U 2/92)

Putzschaden an einer Grenzwand wegen Wilden Weins

Schäden des Putzes einer Grenzwand können nicht dadurch verursacht worden sein, dass der Nachbar Wilden Wein angepflanzt und an der Wand hochranken gelassen hat.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 22 U 133/91, 17. Januar 1992)

Äste im Fahrbahnbereich

1. Bei Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung ist die Gemeinde nicht verpflichtet, den Straßenraum in Höhe von 3,60 Meter von hineinragenden Ästen freizuhalten.

2. Von den Führern besonders hoher Fahrzeuge kann erwartet werden, dass sie den Luftraum oberhalb der Straße beobachten.

(Oberlandesgericht Köln, Az: 7 U 53/91, 1.8.1991)

Bäume im Fahrbahnbereich

Der Träger der Straßenbaulast verletzt in der Regel seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er Straßenbäume an einer breiten innerstädtischen Straße in 3,60 Meter Höhe in den Fahrbahnbereich ragen lässt. Es ist Sache der Fahrer höherer Fahrzeuge, sich hierauf einzurichten

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 18 U 145/88, 1.12.1988)

Der Eigentümer

Der Eigentümer, von am Straßenrand stehenden Bäumen, ist verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob vom Zustand der Bäume eine Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs ausgehen kann und auch in den Baumkronen Äste, die ihrer Größe und ihrem Gewicht nach geeignet sind Menschen zu verletzen oder Fahrzeuge zu beschädigen, unter Einsatz der dazu notwendigen technischen Mittel zu entfernen.Der Sachverständige hat festgestellt, dass sich die Bäume in einem desolaten Zustand befanden; mit entsprechenden Maßnahmen wäre der Astabsturz auf die Straße zu vermeiden gewesen.

(Oberlandesgericht Köln, Az: 7 U 153/87, 08.02.1988)

Ältere Fichten

Die erhöhte Gefährdung älterer Fichten bei einem Orkan, erfordert Vorkehrungen zum Schutz der Nachbaranwesen.

(Oberlandesgericht Köln 11 U 81/87)

Duldung

" ....., dass Straßenanlieger den herbstlichen Laubfall und Samenflug von Bäumen hinzunehmen haben."

(Oberlandesgericht Stuttgart, NJW 1986, 2768)

Ausgleich für zu duldende Beeinträchtigung durch Laubfall

Den Fall von Laub, Nadeln, Blütenstaub und Zapfen auf ein Grundstück, muss der Eigentümer, wenn er ortsüblich ist, auch bei wesentlichem Umfang hinnehmen. Der Nachbar schuldet indessen einen angemessenen Ausgleich in Geld.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 6 U 150/82, 9. März 1983)

Kein Anspruch

" .....der Nachbar einer Straße hat weder einen Anspruch darauf, dass der Träger der Straßenbaulast, die in sein Grundstück überwachsenden Äste und Wurzeln beseitigt, noch einen Entschädigungsanspruch."

Anmerkung: Das Urteil bezog sich auf bereits vor den Baumaßnahmen der Anlieger vorhandenen Baumbestand.

(Oberlandesgericht Hamm, AgrarR- 1981, 288)

Einseitiger Radikalbeschnitt einer Grenzhecke

Dem Eigentümer steht wegen Beschädigung seiner Hecke, kein nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§249 BGB) bemessener Schadensersatzanspruch zu, wenn die Wiederherstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschädigung nicht zur Zerstörung der Pflanzen geführt hat und sich weitestgehend wieder auswächst.

(Oberlandesgericht Köln, Az: 20 U 66/98, 13. November 1998)

Eisbruch von Baumästen

Wenn deutlich zu erkennen sei, dass Baumäste, welche über eine Straße ragen, dick mit Eis überzogen sind, sei für jeden Benutzer, jedenfalls bei Tage, die Gefahr des Eisbruches zu erkennen. In einem solchen Fall brauchte davor nicht noch zusätzlich ausdrücklich gewarnt werden. Folglich stehe einem Autofahrer, dessen Fahrzeug durch einen, aufgrund von Eisbruch abbrechenden, Ast bei Tage beschädigt wird, gegen den Straßenverkehrssicherungspflichtigen kein Schadenersatzanspruch zu.

(Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12U911/97, 28.09.1998)

Windbruch und Windwurf

Zum Schutz gegen Windbruch und Windwurf reicht im Regelfall eine in angemessenen Abständen vorgenommene Sichtprüfung der Straßenbäume aus.

(Oberlandesgericht Hamm, Az: 9U130/98, 4.9.1998)

Denkmalgeschützter Unglücksbaum

"Der Unglücksfall ist darauf zurückzuführen, dass die verantwotlichen Bediensteten der Beklagten, eine vorwerfbare Amtspflichtverletzung als untere Naturschutzbehörde dadurch begangen haben, dass der naturdenkmalgeschützte Unglücksbaum nicht in hinreichenden zeitlichen Abständen und nicht in der gebotenen fachmännischen Weise auf seine Standsicherheit überprüft worden ist...."."...., dass aus finanziellen Gründen nicht die Überwachung von Naturdenkmalen die den Straßenverkehr gefährden können, unterbleiben darf."

(Oberlandesgericht Frankfurt, Az: 1 U 51/97, 25.6.1998)

Naturbedingte Bruchgefahr

Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Parkplätze erfordert es nicht, unauffällige, gesunde, nur naturbedingt immer etwas bruchgefährdete Äste von Pappeln oder Kastanien zu stutzen oder den Bestand großer Bäume dieser Arten an Verkehrsflächen zu beseitigen.

(Oberlandesgericht Koblenz, Az: 12 U 246/97, 2.3.1998)

Natürliches Lebensrisiko

Erkennbar bruchgefährdete Äste an Straßenbäumen müssen ab- oder beigeschnitten werden. Keine Haftpflicht besteht hingegen bei gelegentlichem, natürlichen Astbruch, für den keine besonderen Anzeichen bestanden, da dieser zu den natürlichen Lebensrisiken gehört.

(Oberlandesgericht Koblenz,12 U 1370/96, 01.12.1997)

mäßiger Gesundheitszustand

Der mäßige Gesundheitszustand von Straßenbäumen, ihr ungünstiger Standort und ihr Alter allein verpflichten noch nicht zu weitergehenden Kontrollmaßnahmen. Da der Sicherungspflichtige mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht alle von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren beseitigen kann, sind Schäden durch Astausbruch gegebenenfalls als unvermeidbar und als eigenes Risiko hinzunehmen.

(Oberlandesgericht Hamm, vom 10.10.1997, 9U 106/97)

nicht erkennbare Verkehrszeichen

Verkehrsschilder und Ampeln gelten nur, wenn Sie zu erkennen sind. Werden sie durch Büsche und Äste verdeckt, haben sie keine Wirkung. Kommt es deswegen zu einem Unfall, haftet die Straßenverkehrsbehörde.

(Oberlandesgericht Koblenz , AZ 12 U 1121/97)

Beseitigungsanspruch bei schattenwerfendem Baum und Grenzen des Mitgebrauchs

Es spricht bereits der Anschein dafür, dass die Grenzen des nach §14 Nr.1 WEG zulässigen Mitgebrauchsrechts des gemeinschaftlichen Eigentums jedenfalls dann überschritten sind, wenn ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Baum eigenmächtig beseitigt wird.

Der Gedanke des Bestandsschutzes eines bei Erwerb des Wohnungseigentums vorhandenen, größeren Baums, genießt grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Wohnungseigentümers, der in Kenntnis der vorhandenen Bepflanzung eine Wohnung erworben hat und sich nunmehr auf eine Beeinträchtigung durch Schattenbildung beruft.

Nach dem Grundsatz des Übermaßverbots, kann nicht die Beseitigung einer wegen Schattenbildung beeinträchtigenden Pflanze verlangt werden, wenn ein Rückschnitt der Pflanze zur Beseitigung der Beeinträchtigung möglich ist.

(Bayerisches Oberlandesgericht, Az: 2Z BR 31/97, 5. Juni 1997)

Unterlassen von Bohrungen

1. Wer als Verkehrssicherungspflichtiger bei der Baumkontrolle aus der Körpersprache des Baumes heraus erkennbare Warnzeichen übersieht und deshalb den Einsatz eines Zuwachsbohrers unterlässt, bei dessen Verwendung auf jeden Fall die Gefahr des bevorstehenden Baumbruches erkannt worden wäre, verletzt schuldhaft seine Verkehrssicherungspflicht und haftet auf Schadenersatz.

2.Verkehrssicherungspflichtige, die in entsprechenden Fällen die Verwendung von Bohrtechniken unterlassen, setzen sich Haftungsrisiken, ohne Rücksicht auf die Entscheidung der baumfachlichen Streitfrage aus, ob der Einsatz von Bohrtechniken für den Baum schädlich sein kann oder nicht.

Anmerkung: Aus fachlicher Sicht, eine nur schwer nachvollziehbare Entscheidung.

(Oberlandesgericht Nürnberg, Az: 4 U 612/96, 26.6.1996)

Pflicht des Sondernutzungsberechtigten zur Baumbeseitigung

Der Sondernutzungsberechtigte an einer zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Gartenanlage, der dort vor vielen Jahren einen hochwachsenden Baum gepflanzt hat, der nunmehr den Bewohnern der oberen Etagen der Wohnungseigentumsanlage spürbar Licht und Sicht raubt, kann dem Beseitigungsverlangen dieser Wohnungseigentümer nicht den § 47 NWNachbG entgegenhalten.

Das Beseitigungsverlangen ist auch nicht dadurch verwirkt, dass die betroffenen Wohnungseigentümer, viele Jahre lang dem Wachsen des Baumes entgegengesehen haben. Denn der Beseitigungsanspruch entstand erst, als der Baum eine Höhe erreicht hatte, die zu spürbaren Beeinträchtigungen führte.

(Oberlandesgericht Köln, Az: 16 Wx 88/96, 7. Juni 1996)

Bestandsschutz des Nachbarüberwuchses in einen Ziergarten

... 3. Die Eigentumsverletzung der Bekl. war auch nicht durch das Selbsthilferecht nach § 910 BGB gerechtfertigt. Gem. § 910 II BGB greift das Selbsthilferecht des Nachbarn nur dann ein, wenn durch die herüberragenden Zweige eine Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks hervorgerufen wird.

(Oberlandesgericht Köln, Az: 11 U 6/96, 22. Mai 1996)

Warnpflicht der Straßenverkehrsbehörde

"Bäume am Straßenrand gehören zu den Gegebenheiten, auf die sich Autofahrer einstellen müssen. Droht aber von einem Baum eine ganz ungewöhnliche Gefahr, mit der Verkehrsteilnehmer nicht rechnen, so muss die Straßenverkehrsbehörde die Gefahr entweder beseitigen oder die Verkehrsteilnehmer vor ihr warnen. Andernfalls verletzt sie ihre Verkehrssicherungspflicht."

Allerdings kreidete das Gericht dem Autofahrer ein erhebliches Mitverschulden an: "Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er das Hindernis (Anm.: ein schiefstehender Baum, den er mit seinem 3,2 m hohen Anhänger streifte) auch ohne Warnschild erkennen können. Aufgrund seines Mitverschuldens, bekommt der Kläger nicht den vollen Schaden ersetzt, sondern nur die Hälfte."

(Oberlandesgericht Nürnberg, 24.1.1996, Az. 4 U 1494/96)

Wurzeln verstopfen Rohrleitung

Wer in seinem Garten einen Baum pflanzen will, muss - sofern er keine Anhaltspunkte dafür hat - nicht damit rechnen, dass unter der Pflanzstelle eine Rohrleitung verläuft, die durch Wurzeln verstopft werden könnte. Er braucht also nicht erst ein tiefes Loch zu buddeln, um sich zu vergewissern, dass nach unten hin alles frei ist. Verursachen die Baumwurzeln später eine Rohrverstopfung und kommt es infolge des Rückstaus zu einer Überschwemmung im Nachbarhaus, so ist der Baumbesitzer für den Wasserschaden nicht verantwortlich.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn die Rohrverstopfung noch auf dem eigenen Grundstück des Baumeigentümers aufgetreten ist. Haben sich die Wurzeln dagegen auf das Nachbargrundstück ausgebreitet und sind dort in die Leitung hineingewachsen, dann kommt durchaus eine Haftung des Baumbesitzers in Betracht.

(Oberlandesgericht Nürnberg, 08.12.1995, Az. 6 U 2814/95)

Kein Schadenersatz

"Ein PKW-Halter, dessen Fahrzeug von einem umstürzenden Baum beschädigt wird, kann vom Baumeigentümer nur dann Schadensersatz verlangen, wenn diesen ein Verschulden trifft. Andernfalls muss der Geschädigte für seinen Schaden selbst aufkommen."

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage einer Autofahrerin gegen einen Grundstücksbesitzer ab.

Der Fall: Der PKW der Klägerin war während eines Wintersturms, von einer entwurzelten Weißbuche getroffen worden und hatte einen Totalschaden erlitten. Nach Auffassung der Geschädigten, hätte der Grundstücksbesitzer die Standunsicherheit erkennen und den Baum rechtzeitig beseitigen müssen. Demgegenüber hielten es die OLG-Richter für eine "Überspannung der Verkehrssicherungspflicht, wollte man von den Verantwortlichen verlangen, standfest erscheinende Bäume entlang einer Straße aufwendig auf ihre Standsicherheit zu untersuchen oder sie gar vorbeugend zu fällen, sofern dafür kein konkreter Anlass besteht."

(Oberlandesgericht Nürnberg, 20. 9. 1995, Az. 4 U 1761/95)

Entschädigungsloser Laubfall

"Laubbefall vom Nachbargrundstück ist in der Regel vom Eigentümer des betroffenen Grundstücks entschädigungslos hinzunehmen. Das gilt auch, wenn das Laub in das offene Schwimmbad des betroffenen Eigentümers fällt und erhöhte Kosten für die Reinigung anfallen."

(OLG Düsseldorf, 23. August 1995, Az: 9 U 10/95, NJWE-MietR 1996, 2)

überragende Äste II

Zur konkreten Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht bezüglich in den Luftraum über der Fahrbahn reichender Äste.

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach der Erkennbarkeit der Gefahrenquelle, dem Grad der Frequentierung und der Breite der Straße, der Höhe des in den Fahrbahnluftraum hineinragenden Gegenstands und der konkret an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht zur Entfernung eines Astes oder zur Aufstellung eines Warnschilds besteht nicht, wenn der Ast bei einer 8 m breiten, geradeaus verlaufenden Landstraße erster Ordnung, in einer Höhe von 3,80 m, 24 cm und erst in einer Höhe von über 4 m, weitere 1,75 m bis 2 m in die Fahrbahn hineinragt.

(Oberlandesgericht Brandenburg, 16.05.1995, 2 U 114/94)

überragende Äste I

Der Verkehrssicherungspflichtige ist nicht gehalten bei Straßen, in denen nur eine geringere Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs herrscht, generell den Luftraum über der Straße in einer für Fahrzeuge geltenden maximalen Höhe von 4 m von Bäumen und deren Ästen freizuhalten. Denn auf derartigen Straßen kann ein Fahrzeugführer, neben dem eigentlichen Verkehrsgeschehen, auch den Luftraum oberhalb der Straße beobachten und sich auf dort befindliche Hindernisse einstellen.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, 09.02.1995, 18 U 134/94)

Haftung für Sturmschäden durch Astabbruch

Haftung des Eigentümers eines Baumes für Schäden, die durch einen bei einem Sturm abgebrochen Ast auf dem Nachbargrundstück angerichtet werden.

Aus dem Urteil: "In welchen Intervallen eine Besichtigung des Baumes im vorliegenden Falle hätte vorgenommen werden müssen, kann indes dahingestellt bleiben; denn es ist unstreitig, dass eine Besichtigung durch die Beklagte über Jahre hinweg weder erfolgt, noch veranlasst worden ist."

"Der Senat geht davon aus, dass bei einer für die Folgezeit gebotenen intensiveren Beachtung des Baumes, die vor dem Abbrechen des Astes vom Zeugen bekundete Rissbildung, rechtzeitig hätte erkannt werden können."

(Oberlandesgericht Schleswig, Az: 12 U 22/93, 9. November 1994)

Auswahl der Baumart

Die Auswahl der Baumart allein begründet keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, auch wenn im Einzelfall die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung (hier Kanada-Pappel) näherliegt, als bei anderen Baumarten. Die Verkehrssicherungspflicht gebietet keinen prophylaktischen Kronenerhaltungsschnitt. Gefahren die auf Gegebenheiten der Natur beruhen, verwirklichen ein allgemeines Lebensrisiko; dazu zählt der Schaden durch einen herunterfallenden Ast, wenn der Baum hinreichend kontrolliert war.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 18 U 70/94, 27.10.1994)

Gemeinde muss Bäume nicht mit Hubwagen untersuchen

Städte und Gemeinden sind nicht generell dazu verpflichtet, zur Kontrolle hoher Straßenbäume einen Hubwagen einzusetzen, um ihren Verkehrssicherungspflichten nachzukommen und Schadenersatzpflichten auszuschliessen.

Anm.: In diesem Fall verusachte ein herabgefallener, 75 cm langer und mit 3,5 cm Durchmesser versehene Ast, aus einer 15 Meter hohen Platane einen Schaden an einem PKW.

(Oberlandesgericht Frankfurt, Az: 1 U 30/07, vom 27.06.2007)

Wideruf der Gartennutzung

Darf ein Mieter eines Mehrparteienhauses einen Teil des Gartengrundstücks quasi als 'eigenen Garten' nutzen, indem er es mit Zäunen und Blumenkübeln abgrenzt, so kann der Vermieter diese Duldung widerrufen, wenn er beabsichtigt, das Gartengrundstück so umzugestalten, dass alle Mietparteien die Fläche gleichermaßen nutzen können.

Ist die 'Sondernutzungsberechtigung' für den Mieter nicht im Mietvertrag festgehalten worden, so hat das Interesse des Vermieters, allen Mietern Zugang zum Garten zu verschaffen, Vorrang vor dem weiteren 'Alleinnutzungsinteresse' des einzelnen Mieters.

Anmerkung: Das Kammergericht (KG) in Berlin entspricht einem Oberlandesgericht. Aus historischen Gründen trägt es als einziges diese Bezeichnung in Deutschland.

(Kammergericht Berlin, Az: 8 U 83/06, Urteil vom 14.12.2006; Vorinstanz Zivilprozessabteilung 5 des Amtsgerichts Tiergarten)

Sturmschaden

Werden Bäume auf einem Grundstück durch einen Sturm derart beschädigt, dass sie gefällt werden müssen, da sie auf mitversicherte Gebäudeteile zu stürzen drohen, so sind die Aufwendungen dafür keine "Rettungskosten" und deshalb nicht durch die Wohngebäudeversicherung zu ersetzen. Begründung: Der Versicherungsfall ist bereits abgeschlossen.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 12 U 30/06)

Der Baum bleibt

Nimmt es ein Wohnungseigentümer zehn Jahre hin, dass ihm ein auf dem Nachbargrundstück wachsender Baum die Sicht von seinem Balkon nimmt, kann er jetzt nicht mehr verlangen, dass dieser gefällt wird. Die Ansprüche sind verwirkt.

(Oberlandesgericht Köln, Az: 16 Wx 35/06, 2006)

Sturz im Wald wegen querliegenden Baum

"Wer einen umgestürzten Baum, der eine gefahrlose Weiterbenutzung eines Wanderweges verhindert, abseits des Weges bei Schnee auf einem Trampelpfad um die Baumkrone herum zu umgehen versucht und dabei stürzt, handelt auf eigene Gefahr und hat sich die Folgen des Sturzes selbst zuzuschreiben. Der Waldbesitzer haftet unter diesen Umständen nicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung."

(Oberlandesgericht Celle, 14. Zivilsenat, Az: 14 U 147/05, 20.12.2005)

Wasserschaden durch Höhendifferenz

Ein Grundstückseigentümer, dessen Anwesen tiefer liegt, als das Grundstück der Nachbarn, muss Wasser vom Nachbargrundstück ohne Entschädigung hinnehmen, soweit es 'ausschließlich auf Naturkräften' beruht (hier wegen des natürlich vorhandenen Gefälles).

Nimmt der Nachbar aber eine bauliche Veränderung vor, durch die zusätzliches Wasser über die Grenze schwappt, so muss er das unterbinden.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 6 U 141/05)

Ast gegen Auto

Wird der PKW eines Wohnungseigentümers auf einem zur Anlage gehörenden Stellplatz durch einen herabfallenden Ast beschädigt, so kann der Halter keine Schadenersatansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen einzelne Eigentümer geltend machen. Er muss sich an die Eigentümergemeinschaft wenden. Hat diese das Überwachen und Schneiden der Bäume jedoch an einen Hausverwalter übertragen, so muss sich der Autobesitzer an diesem schadlos halten.

Anm.: Es ging nur um die Zuständigkeit. Ob ein Schadenersatzanspruch vorliegt stand nicht zur Entscheidung.

(Oberlandesgericht München, Az: 34 Wx 82/05)

Sachgerechte Pflichterfüllung

Eine jährliche zweimalige Sichtprüfung von Straßenbäumen (im belaubten und unbelaubten Zustand) nach der sogenannten VTA-Methode, erfüllt grundsätzlich die an eine sachgerechte Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen. (Bestätigung der st. Senatsrechtsprechung).

Austriebe größerer Zahl, Wülste am Stamm, Rindenveränderungen, sowie ältere Astungswunden in 5 m Höhe an einer älteren Kastanie, stellen nicht ohne weiteres verdächtige Defektsymptome dar; daher begründet ein Unterlassen einer über die Sichtkontrolle hinausgehenden, fachmännischen Untersuchung eines solchen Baumes nicht den Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

(Oberlandesgericht Hamm, 9. Zivilsenat, Az: 9 U 158/02, 24.09.2004; VorinstanzLG Essen, Az: 11 O 28/02)

Sichtprüfung aus dem fahrenden Auto

Eine Sichtprüfung von hohen Straßenbäumen mit großer Krone (hier: 26 m hohe Linde mit schwerer Krone und mit spitzwinkligen Gabelungen) nach der sogenannten VTA-Methode genügt den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dann nicht, wenn sie aus einem mit 20 km/h fahrenden Fahrzeug allein durch den Fahrzeugführer erfolgt.

(Oberlandesgericht Hamm, 9. Zivilsenat, Az: 9 U 107/04, 24.09.2004; VorinstanzLG Münster, Az: 11 O 150/03)

Ausgerutscht auf nassem Laub

Grundstückseigentümer sind nach den Vorgaben der Städte und Gemeinden regelmäßig zur Reinigung, sowie zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte, verpflichtet. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Blättern und Laub. Unterlässt der Grundstückseigentümer diese Verpflichtung zur Laubreinigung und kommt ein Gehwegbenutzer hierdurch zu Fall, so ist er dem Verletzten grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Allerdings müssen sich auch die Fußgänger darauf einstellen, dass Gehwege im Bereich von Laubbäumen beim Abfall von Blättern und gegebenenfalls hinzukommendem Regenwasser, stets eine gewisse Rutschgefahr ausweisen. Fußgänger, die diese Gefahr zwar erkennen, ihr aber nicht ausweichen, obwohl zum Beispiel der Gehweg genügend breit ist, haben dann keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld.

Anmerkung: Das Kammergericht (KG) in Berlin entspricht einem Oberlandesgericht. Aus historischen Gründen trägt es als einziges diese Bezeichnung in Deutschland.

(Kammergericht Berlin, Az: 9 U 134/04)

Wirkung einer Baumschutzsatzung entfaltet sich auch zwischen Nachbarn

"Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich durch eine kommunale Baumschutzsatzung geschützte Bäume befinden, kann vom Nachbarn die Unterlassung von Baumaßnahmen verlangen, die in die Substanz der Bäume eingreifen und ihren Bestand gefährden."

Das Gericht macht darauf aufmerksam, dass die Baumschutzsatzung, im Gegensatz zur Auffassung des Bauherrn, keine rein öffentliche Regelung darstelle, die nur im Verhältnis Bürger/Staat Rechte und Pflichten begründe. Sie wirke sich auch auf das private Nachbarrechtsverhältnis aus. So werde zu Lasten des betroffenen Nachbarn eine Duldungspflicht hinsichtlich des Überwuchses begründet. Er dürfe in diesem Fall die überhängenden Äste, Zweige und Baumwurzeln nicht abschneiden und beseitigen. Entsprechend könne der Eigentümer des Baums verlangen, dass Eingriffe unterlassen und die Vorschriften der Baumschutzsatzung respektiert würden

(Oberlandesgericht Köln, 19 U 120/03)

Verkehrsicherungspflicht für einen Feldweg

"Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sind für einen Feldweg deutlich geringer als für sonstige Straßen. Bei Feldwegen muss der Eigentümer keine besonderen Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren in solchem Gelände treffen.

Der Wegebenutzer hat mit Unebenheiten, Schlaglöchern, Steinen und mit Baumwurzeln auf den Wegen zu rechnen. Warnschilder und Gefahrenzeichen müssen in der Regel nicht aufgestellt werden. Im Schadensfall haftet die Gemeinde nicht."

(Oberlandesgericht Koblenz, 7. April 2003, Az.: 12 U 1829/01)

Sturmbedingtes Umstürzen eines kranken Baums

"Der Grundstückseigentümer ist seinem Nachbarn auch ohne Verschulden analog § 906 II 2 BGB zur Schadloshaltung verpflichtet, wenn ein Baum infolge eines Sturms der Stärke 7-8, dem ein gesunder Baum standgehalten hätte, auf das Nachbargrundstück fällt und dort Schaden anrichtet."

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 4 U 73/01, 15. Januar 2002)

Fallende Früchte

Aus dem Urteil: Gemeinden, so die Richter, seien nicht dazu verpflichtet, Fahrzeuge umfassend vor Schäden durch herabfallende Baumfrüchte zu schützen. Zwar hätten sie grundsätzlich dafür zu sorgen, dass ihre Straßenbäume keine Gefahr darstellten und müssten sie zum Beispiel zweimal jährlich auf Erkrankungen und bruchgefährdete Äste untersuchen, eine Vorsorge gegen alle nur denkbaren Arten von Schäden sei den Gemeinden aber nicht zuzumuten. Vielmehr hätten die Straßenbenutzer gewisse Gefahren, die auf den Gegebenheiten der Natur beruhten, als unvermeidbar und als eigenes Risiko hinzunehmen.... Die Gemeinde habe ihre Pflichten nicht verletzt, und der Autofahrer müsse seinen Schaden selbst tragen.

Der Fall: Ein Autofahrer war mit seinem Wagen auf einer Gemeindestraße unterwegs. Plötzlich löste sich von einem am Fahrbahnrand stehenden Baum eine Walnuss, fiel genau auf sein Auto und schlug eine Delle in die Kühlerhaube. Der Autobesitzer verklagte die Gemeinde auf Schadenersatz. Sie habe es, so meinte er, versäumt, die Äste des Nussbaums, die bis in die Straße hineinragten, zurückzuschneiden.

(Oberlandesgericht Stuttgart, 4 U 100/02)

Tote Äste

Wird ein Auto durch herabfallende Äste beschädigt, so muss die Gemeinde Schadenersatz leisten, wenn sie es versäumt hat, die Bäume mindestens zwei Mal jährlich auf Totholz zu prüfen.

(Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2 U 37/01)

Gefahrenquelle Baum

Da ein Baum mit zunehmenden Alter zu einem "Gefahrenpotential" wird, haftet der Eigentümer auch schuldlos für einen Schaden, den der bei einer Windstärke "von 7 bis 8" umgestürzte Baum einem Nachbarn zufügt. Ein solcher Baum gehört zum Verantwortungsbereich des Besitzers.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 4 U 73/01)

Eigentümer & Pächter

Stürzt eine Pappel um, deren Standfestigkeit vom Grundstückseigentümer nicht hinreichend kontrolliert worden ist, und beschädigt sie ein Fahrzeug, dessen Eigentümer ein Teil des Grundstücks gepachtet hat, so können die Dauer der Verpachtung, die Übersichtlichkeit des Grundstücks und das Wohnen des Verpächters auf dem nicht verpachteten Grundstücksteil von Bedeutung für die Schadenersatzquote sein.

Gründe: Das Gericht führte aus, der seitens des Klägers geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen eines durch eine umgestürzte Pappel beschädigten Wohnwagens, ergebe sich aus §§ 823, 535, 581 BGB. Dieser habe sich jedoch gem. § 254 BGB einen Mitverschuldensanteil anrechnen zu lassen, da auch er die Anzeichen für die mangelnde Standsicherheit des später umgestürzten Baumes hätte erkennen können. Als Pächter wäre er nicht nur - neben dem Beklagten - ebenfalls für die Verkehrssicherheit des Grundstücks verantwortlich gewesen, sondern darüber hinaus, im eigenen Interesse gehalten, seinen Wohnwagen keinen vermeidbaren Gefahren auszusetzen, mithin seinen Standort gewissenhaft zu überprüfen. Im Falle der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks an einen Dritten hänge die Verteilung der Verantwortlichkeit zwischen Eigentümer und Pächter von den im Leitsatz genannten Umständen ab.

(Oberlandesgericht Hamm, 6 U 103/99)

Bäume Entfernen im Sondernutzungsbereich

Bei der Frage, ob ein Wohnungseigentümer die Bepflanzung des Sondernutzungsbereichs eines Wohnungseigentümers hinnehmen muss, sind die nachbarrechtlichen Vorschriften heranzuziehen.

(Bayerisches Oberlandesgericht, Az: 2Z BR 167/98, 11. Februar 1999)

Hinweis: Alle hier gemachten Angaben sind ohne Gewähr. Eine Rechtsberatung ist weder erlaubt, noch wird sie angestrebt. Im Streitfall wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Institutionen.


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