Urteile der Verwaltungsgerichte



Trotz Baumschutzsatzung darf Eibe entfernt werden, wenn...

Trotz Baumschutzsatzung darf eine Eibe gefällt werden, wenn ihre giftigen Beeren Kleinkinder gefährden. Die Entscheidung, welche Maßnahmen den Klägern zur Abwehr der von einem geschützten Baum ausgehenden Gefahren zumutbar seien, erfordere eine einzelfallbezogene Abwägung aller im konkreten Fall erheblichen Umstände. In diese Abwägung seien auf der einen Seite insbesondere die Art der Gefahr und die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers und auf der anderen Seite die für den Erhalt des Baumes an seinem konkreten Standort sprechenden Belange einzustellen. Hier falle diese Abwägung zugunsten der Kläger aus. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2008, Az.: 8 A 90/08)

Zeckenstich als Dienstunfall

Leitsatz: Bei einem Forstbeamten, der regelmäßig Außendienst verrichtet hat, sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG für die Anerkennung eines Dienstunfalls bei einer durch den Stich einer Zecke ausgelösten Erkrankung an Borreliose, die zu den unter Ziffer 3102 der Anlage zur Beufskrankheitenverordnung genannten "von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheiten" zählt, erfüllt.

(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 7 A 356/06)

Zeckenstich kein Dienstunfall

Ein Beamter, der auf seinem Weg zum Dienst von einer Zecke gebissen wird, hat keinen Anspruch darauf, dass der Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt wird, wenn nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass das Zurücklegen des Dienstweges für den Zeckenbiss ursächlich gewesen sei. Dafür, dass die Zecke erst bei der Fahrt durch den Wald an den Körper bzw. die Kleidung des Klägers gelangt sei, habe dieser nicht den erforderlichen Nachweis erbringen können.

(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.07.2006 , Az.: 1 K 409/06.TR)

Baumrückschnitt ist erlaubt

Ein einzelnes, mit Bäumen und Sträuchern bepflanztes Grundstück begründet noch kein schützenswertes Landschaftsbild im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes. Eine darauf befindliche Eiche darf deshalb genehmigungsfrei zurückgeschnitten werden. Nach den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen sind zwar Eingriffe in das Landschaftsbild genehmigungsbedürftig. Dies setzt aber begrifflich eine Umgebung voraus, die durch natürliche Elemente geprägt ist. Dafür genügt der dichte Baumbestand auf einem einzelnen Grundstück in einer ansonsten von Wohnbebauung gekennzeichenten Umgebung nicht. Andernfalls würde die Genehmigungsbedürftigkeit auf einen vom Gesetz nicht gewollten Schutz des Ortsbildes hinauslaufen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Az. 7 K 572/06)

Anspruch auf Erteilung einer Aufforstungserlaubnis

Ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufforstungserlaubnis ist aufgrund gravierender öffentlicher Belange einzuschränken. Die teilweise Versagung und ansonsten überwiegende Zulassung unter Auflagen einer geplanten Aufforstung stellen eine ordnungsgemäße Interessenabwägung der öffentlichen Belange mit denen des Betroffenen dar, wenn der Anspruch auf Erteilung der unbeschränkten Aufforstungserlaubnis aufgrund gravierender öffentlicher Belange zurücktreten muss.

Dies ist gegeben, wenn eine Gefährdung der Landeskultur, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Vegetationsverhältnisse durch die uneingeschränkte Maßnahme zu befürchten ist. Die wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen werden ausreichend berücksichtigt, wenn die in den angefochtenen Behördenentscheidungen enthaltenen Eigentumsbeschränkungen sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums halten.

(Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 28.07.2005, Az. W 5 K 03.1023)

Raupenplage mit Gesundheitsstörungen

Sind Eichenbäume ganz erheblich durch Eichenprozessionsspinner befallen, so kann der Grundstückseigentümer behördlich verpflichtet werden, durch eine Fachfirma den Befall prüfen zu lassen, um dann die Nester und Raupen zu entfernen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die angrenzende Nachbarschaft durch die Raupen bereits unter gesundheitlichen Störungen (allergische Hautausschläge, Juckreiz, Schmerzen, und Ähnliches) leidet.

Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Auflagen.

(Verwaltungsgericht Freiburg, Az.: 4K 1407/05, vom 28.07.2005)

Hinweis: Alle hier gemachten Angaben sind ohne Gewähr. Eine Rechtsberatung ist weder erlaubt, noch wird sie angestrebt. Im Streitfall wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Institutionen.


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