Abschnitt 8 Ergänzende Vorschriften



§ 62 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
    a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern

und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen. Die Länder können Bestimmungen über die Erteilung von Befreiungen von landesrechtlichen Geboten und Verboten treffen.

(2) Die Befreiung wird von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden und, im Falle des Verbringens aus Drittländern, vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

§ 63 Funktionssicherung

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken

  1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
  2. des Bundesgrenzschutzes,
  3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
  4. der See- oder Binnenschifffahrt,
  5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
  6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
  7. der Fernmeldeversorgung

dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.

§ 64 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften

(1) Rechtsverordnungen nach § 52 können auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen werden.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des § 52 zu ändern, soweit Änderungen dieser Rechtsakte es erfordern.


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