Zweiter Abschnitt: Pflanzenschutz
§ 2a Durchführung des Pflanzenschutzes
(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis dient insbesondere
- der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a.) vorbeugende Maßnahmen,
b.) Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
c.) Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen und - der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können.
Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der Schutz des Grundwassers berücksichtigt werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie den Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, die Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt.
§ 3 Pflanzenschutzmaßnahmen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen;
- Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen;
- Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen, sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
- (weggefallen)
- anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen;
- das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
- die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten;
- die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen;
- die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;
- den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken;
- das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial),
a.) bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken,
b.) von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen; - anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;
- das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
- das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
- anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;.
- Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen
a.) vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder
b.) im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen zu erlassen; - Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 6, 1 5, 16 und 17 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
- Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht,
- durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
a.) in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat oder Pflanzenguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,
b.) vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf andere Behörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.
§ 4 Maßnahmen gegen Ein- und Verschleppung von Schadorganismen
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es
- zum Schutz gegen die Gefahr
a.) der Einschleppung von Schadorganismen in die Mitgliedstaaten,
b.) der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in ein Drittland oder - zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganismen und Befallsgegenständen
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Befördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere - das Befördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen abhängig machen
a.) von einer Genehmigung oder Anzeige,
b.) von einer Untersuchung oder vom Nachweis einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung oder anderen Behandlung,
c.) von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,
d.) von einer bestimmten Verpackung oder Kennzeichnung,
e.) von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände in den Verkehr bringt, einführt oder lagert; - Vorschriften erlassen über
a.) die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
b.) die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung einschließlich der Vernichtung der Befallsgegenstände,
c.) die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbesondere über durchgeführte Untersuchungen, über das Auftreten von Schadorganismen, über deren Bekämpfung sowie über den Verbleib von Befallsgegenständen,
d.) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe c,
e.) die Schließung von Packungen und Behältnissen sowie die Verschlusssicherung,
f.) die Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der zuständigen Behörde,
g.) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens der Zulassung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau und beim Befördern, Inverkehrbringen oder Lagern von Befallsgegenständen sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten,
h.) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersuchen, einschließlich des Ruhens der Zulassung oder von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten.
§ 5 Eilfälle
(1) Besteht Gefahr im Verzuge oder ist es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich, so kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit den anderen Bundesministerien erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(2) Die zuständigen Behörden können bei Gefahr im Verzuge Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.