Sechster Abschnitt: Pflanzenstärkungsmittel; Zusatzstoffe; Wirkstoffe



§ 31 Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln

(1) Pflanzenstärkungsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
  1. bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt, haben,
  2. in eine Liste der Biologischen Bundesanstalt über Pflanzenstärkungsmittel aufgenommen worden sind und
  3. auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen oder Packungsbeilagen mit den Angaben nach § 31a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, der Angabe "Pflanzenstärkungsmittel" und der Listennummer versehen sind.

(2) Für die Abgabe von Pflanzenstärkungsmitteln gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.

§ 31a Aufnahme in die Liste

(1) Pflanzenstärkungsmittel werden in die Liste nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen, wenn der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer die Aufnahme beantragt. Der Antrag muss enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
  2. die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,
  3. Angaben über die Zusammensetzung nach Art und Menge mit den gebräuchlichen wissenschaftlichen Bezeichnungen,
  4. Angaben über die Wirkungsweise,
  5. die Gebrauchsanleitung und
  6. die für die Behältnisse und äußeren Umhüllungen oder für die Packungsbeilagen vorgesehene Kennzeichnung.

Mit dem Antrag ist ferner zu erklären, dass das Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel, insbesondere Inhalt und Form des Antrags, zu regeln.

(2) Die Biologische Bundesanstalt kann, sofern die ihr vorgelegten Angaben und Unterlagen zu Bedenken Anlass geben, ob das Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, vom Antragsteller die Vorlage der für eine Prüfung des Pflanzenstärkungsmittels erforderlichen Unterlagen und Proben verlangen.

(3) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel. Sie trifft ihre Entscheidung hinsichtlich möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier im Benehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin sowie hinsichtlich möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt im Benehmen mit dem Umweltbundesamt. Verlangt die Biologische Bundesanstalt Unterlagen oder Proben nach Absatz 2, bevor das Pflanzenstärkungsmittel in die Liste aufgenommen worden ist, entscheidet sie innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Unterlagen oder Proben.

(4) Ergibt sich aus den Unterlagen oder Proben, dass ein Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so lehnt die Biologische Bundesanstalt die Aufnahme des Pflanzenstärkungsmittels in die Liste ab.

(5) Der Antragsteller hat der Biologischen Bundesanstalt Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen.

§ 31b Prüfung

(1) Die Biologische Bundesanstalt kann Pflanzenstärkungsmittel, auch nach Aufnahme in die Liste, daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen. Sie hat mit Vorrang die Pflanzenstärkungsmittel zu prüfen, für die der Antrag, die ihm beigefügten Angaben oder die Unterlagen und Proben nach § 31a Abs. 2 zu Bedenken Anlass geben, ob das Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht,

(2) Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass ein in die Liste aufgenommenes Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so streicht die Biologische Bundesanstalt das Pflanzenstärkungsmittel aus der Liste. In diesem Fall ist die Rückgabe des Pflanzenstärkungsmittels an den Hersteller oder einen von ihm beauftragten Dritten zulässig.

(3) Die Biologische Bundesanstalt macht die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel und das Streichen aus der Liste im Bundesanzeiger bekannt.

§ 31c Zusatzstoffe

(1) Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Zusatzstoffe), ausgenommen Wasser und Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, dürfen in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und in eine Liste der Biologischen Bundesanstalt über Zusatzstoffe aufgenommen worden sind.

(2) Für Zusatzstoffe gelten die Vorschriften über Pflanzenstärkungsmittel entsprechend. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe, insbesondere Inhalt und Form des Antrags, zu regeln.

§ 31d Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen

(1) Wirkstoffe, die zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn

  1. die Wirkstoffe nach den §§ 13 bis 15 des Chemikaliengesetzes eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sind und
  2. den Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die nach Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Unterlagen unter Beifügung einer Erklärung vorgelegt worden sind, dass der Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln oder zur Anwendung als Pflanzenschutzmittel bestimmt ist; dies gilt nicht für Wirkstoffe, die zu Versuchszwecken in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Vorlage, insbesondere Art und Umfang der Unterlagen, zu regeln.


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