Achter Abschnitt: Behörden; Überwachung



§ 33 Biologische Bundesanstalt

(1) Die Biologische Bundesanstalt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2) Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach den §§ 7, 17 Abs. 1, § 18a Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31a Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2, § 31d Abs. 2 und § 38b Satz 2 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben:
  1. die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes,
  2. Forschung im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes, einschließlich bibliothekarischer und dokumentarischer Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Informationen,
  3. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener Pflanzenschutzmittel und in der jeweiligen Liste aufgenommener Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe,
  4. Mitwirkung bei der Überwachung der Pflanzenschutzgeräte der in der Pflanzenschutzgeräteliste eingetragenen Gerätetypen,
  5. die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
  6. die Prüfung und die Entwicklung von Verfahren des Pflanzenschutzes sowie die Mitwirkung beim Schliessen von Bekämpfungslücken,
  7. die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen,
  8. die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch zugelassene Pflanzenschutzmittel,
  9. Mitwirkung bei der Bewertung von Stoffen nach dem Chemikaliengesetz,
  10. Mitwirkung bei der Bekanntmachung der Liste nach § 10c des Bundesseuchengesetzes,
  11. Prüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen nach den von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen.

(3) Die Biologische Bundesanstalt kann prüfen:

  1. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung bedürfen,
  2. Stoffe, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind,
  3. Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind.

(4) Die Biologische Bundesanstalt veröffentlicht eine beschreibende Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Angaben über die für die Anwendung der Pflanzenschutzmittel wichtigen Merkmale und Eigenschaften, insbesondere die Eignung der Pflanzenschutzmittel für bestimmte Anwendungsgebiete, Boden- und Klimaverhältnisse und den Haus- und Kleingartenbereich, sowie den Zeitpunkt, an dem die Zulassung der Pflanzenschutzmittel endet;

  1. der in die Pflanzenschutzgeräteliste eingetragenen Pflanzenschutzgeräte mit Angaben über die für die Verwendung der Pflanzenschutzgeräte wichtigen Merkmale und Eigenschaften;
  2. der in die jeweilige Liste eingetragenen Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe.
  3. Prüfungsergebnisse aus der Praxis des Pflanzenschutzes können verwertet werden.

(5) Bei der Biologischen Bundesanstalt wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, dessen Mitglieder vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berufen werden. Der Sachverständigenausschuß ist zu hören

  1. vor der Entscheidung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach § 15, 15b oder 15c,
  2. vor der Entscheidung über die Genehmigung nach § 18,
  3. vor der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulassung oder Genehmigung außer bei Gefahr im Verzuge.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Vorschriften über den Sachverständigenausschuß zu erlassen

§ 34 Durchführung in den Ländern

(1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen,
  2. die Überwachung des Beförderns, des Inverkehrbringens, des Lagerns, der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen,
  3. die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes einschließlich der Durchführung des Warndienstes auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche,
  4. die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen,
  5. die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schliessen von Bekämpfungslücken,
  6. die Durchführung der für die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 5 erforderlichen Untersuchungen und Versuche.

§ 34a Behördliche Anordnungen

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere untersagen:

  1. die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Verhütung von Verstößen gegen § 6 Abs. 2 oder § 6a oder
  2. das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, Pflanzenstärkungsmittels oder eines Pflanzenschutzgerätes, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt oder die erforderliche Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel und die Pflanzenschutzgeräteliste nicht erfolgt ist.

§ 35 Mitwirkung von Zollstellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie der Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten mit.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der Überwachung zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

§ 36 Einlaßstellen

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen

  1. Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsgegenstände zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 4 oder
  2. Pflanzenschutzmittel zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2

geregelt ist.

§ 37 Kosten

(1) Die Biologische Bundesanstalt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für

  1. Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
  2. berichterstattende Tätigkeiten, die sie im Rahmen eines Arbeitsprogramms nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit den durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten Durchführungsbestimmungen ausführt.

Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und des Umweltbundesamtes verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 sind die Kosten von demjenigen zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffs zur Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG veranlaßt hat; in diesem Falle gilt das Verwaltungskostengesetz entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Der Nutzen der Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte, Verfahren des Pflanzenschutzes sowie der Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, für die Allgemeinheit ist angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.


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