Waldgesetz für Baden-Württemberg



in der Fassung vom 31. August 1995
geändert durch VRG vom 1 .Juli 2004 und Gesetz vom 13. Dezember 2005

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck


Zweck dieses Gesetzes ist

1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner
Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die
Bodenfruchtbarkeit, die Tier- und Pflanzenwelt, das Landschaftsbild, die Agrar- und
Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu
erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung
nachhaltig zu sichern,
2. die Forstwirtschaft zu fördern und den Waldbesitzer bei der Erfüllung seiner Aufgaben
nach diesem Gesetz zu unterstützen,
3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der
Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Wald-
sträucher) bestockte Grundfläche.
(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege,
Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen,
Wildäsungsplätze sowie Holzlagerplätze.
(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene
1. Pflanzgärten und Leitungsschneisen,
2. Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
3. Teiche, Weiher, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung
unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften,
4. Moore, Heiden und Ödflächen, soweit sie zur Sicherung der Funktionen des
angrenzenden Waldes erforderlich sind,
sowie weitere dem Wald dienende Flächen.
(4) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen
Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen
verwendet werden, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich
gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Wald im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist in Waldverzeichnisse einzutragen. Geschützte
Waldgebiete sind als solche zu kennzeichnen. Die Waldverzeichnisse werden von der
Forstbehörde geführt.

§ 3 Waldeigentumsarten

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Landes
Baden-Württemberg steht. Für Staatswald des Bundes und anderer Bundesländer im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 41 und der §§ 62 bis
91 entsprechend.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der
Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften) steht, die der Aufsicht
des Landes unterstehen.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der nicht Staatswald oder
Körperschaftswald ist.

§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Waldbesitzer:
Waldeigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die unmittelbare Besitzer des Waldes sind;
2. Walderzeugnisse:
pflanzliche Erzeugnisse des Waldes wie
a) Waldbäume und -sträucher oder Teile davon,
b) Samen, Nüsse, Beeren, Zapfen, Pilze und sonstige wildwachsende Waldfrüchte
(Waldfrüchte),
c) Moose, Farne, Gräser, Schilf, Blumen und Kräuter (Waldpflanzen),
d) Harz und Streu;
3. Waldwege:
die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege im Staats-, Körperschafts- und
Privatwald;
4. Erholungseinrichtungen:
landschaftsbezogene Einrichtungen im und am Wald, die der Erholung der Bevölkerung
dienen.

Zweiter Teil Forstliche Rahmenplanung; Erhaltung des Waldes

1. Abschnitt:
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Vorhaben von Behörden und Planungsträgern

§ 5 Ziele und Aufgaben der forstlichen Rahmenplanung

(1) Die forstliche Rahmenplanung im Sinne dieses Gesetzes dient der Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur mit dem Ziel, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1) zu sichern.
(2) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten

§ 6 Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung

Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:
1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten,
dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts möglichst günstig beeinflusst, dem
Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung
möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht; zugleich sollen die
natürlichen Gegebenheiten, die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an
das Landesgebiet angrenzenden Räumen soweit wie möglich berücksichtigt werden.
2. Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend
den tatsächlichen Erfordernissen auf die Dauer gewährleistet sind.
3. Auf geeigneten Standorten soll eine nachhaltige, möglichst hohe und hochwertige
Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit angestrebt
werden, sofern nicht anderen Erfordernissen der Vorrang einzuräumen ist.
4. In Gebieten, in denen die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes von
besonderem Gewicht sind, soll Wald für Schutz- oder Erholungszwecke in
entsprechender räumlicher Ausdehnung und Gliederung unter Beachtung
wirtschaftlicher Belange ausgewiesen werden. Hierbei sollen geeignete Anlagen,
Einrichtungen und Maßnahmen vorgesehen werden.
5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen und Brachflächen sollen standortgerecht
aufgeforstet werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist, die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert wird und Belange des Biotop- und
Artenschutzes und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden. In Gebieten mit
hohem Waldanteil sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung ausgenommen
werden; die Mindestflur ist freizuhalten.
6. Wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage von Grundstücken
verschiedener Besitzer einer rationellen forstwirtschaftlichen Bodennutzung
entgegenstehen, sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet und, soweit
erforderlich, die Zusammenlegung von Grundstücken angestrebt werden.

§ 7 Forstliche Rahmenpläne, Programme

(1) Forstliche Rahmenpläne werden für das ganze Land oder für Teile des Landes
ausgearbeitet und fortgeschrieben. Sie sind bei der Bauleitplanung im Rahmen des § 1
Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs zu berücksichtigen.
(2) Die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung
berührt werden, sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach
sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt
entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren
Zusammenschlüsse.
(3) Forstliche Rahmenpläne können ganz oder teilweise als fachliche Entwicklungspläne
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Landesplanungsgesetzes aufgestellt werden. Der
raumbedeutsame Inhalt forstlicher Rahmenpläne, die nicht als fachliche Entwicklungspläne
aufgestellt sind, wird unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen in den Landesentwicklungsplan und in die Regionalpläne aufgenommen.
(4) Als Grundlagen sind die Waldfunktionen durch die Waldfunktionenkartierung, die
Waldbiotope durch die Waldbiotopkartierung und die Waldstandorte durch die forstliche
Standortkartierung zu erfassen und bedarfsgerecht fortzuschreiben. Die neuartigen
Waldschäden und die Auswirkungen der Stoffeinträge in die Waldökosysteme sind im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu erfassen und zu überwachen. Forstliche
Entwicklungsziele können auch in Form von Einzelprogrammen dargestellt werden.
(5) Der forstliche Beitrag zur Landschaftsplanung bleibt unberührt.

§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben von Behörden und Planungsträgern

Die Behörden und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
  1. die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen,
  2. die Forstbehörde bereits bei der Vorbereitung dieser Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
2. Abschnitt: Erhaltung des Waldes

§ 9 Erhaltung des Waldes

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der höheren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart
umgewandelt werden (Umwandlung).Bei Umwandlungen ab zehn Hektar Umfang ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei Umwandlungen von mehr als fünf
Hektar bis weniger als zehn Hektar Umfang ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen, wenn eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des
Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass die Umwandlung
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Umwandlungen, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Vorhabens erfolgen, das einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, werden in diese
Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen. Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit den
beteiligten Behörden; weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und
wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit
gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden,
wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht
vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt,
insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die
forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher
Bedeutung ist.
(3) Zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer Umwandlung für die
Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes kann insbesondere bestimmt werden, dass
1. in der Nähe als Ersatz eine Neuaufforstung geeigneter Grundstücke innerhalb
bestimmter Frist vorzunehmen ist,
2. ein schützender Bestand zu erhalten ist,
3. sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen zu treffen sind.
(4) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung nicht ausgeglichen werden
können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Das Ministerium für Ernährung und
Ländlichen Raum (Ministerium) regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Wirtschaftsministerium die Höhe der
Walderhaltungsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung. Die Höhe ist nach der Schwere
der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der
wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen; in unbedeutenden Fällen kann von der
Erhebung abgesehen werden. § 21 Abs. 5 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(5) Wird die Umwandlung genehmigt, so ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung
zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung nach Ablauf der Frist nicht
begonnen ist.
(6) Wird die Umwandlung ohne Genehmigung begonnen, so ist die Fläche innerhalb einer
von der Forstbehörde zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten, soweit die
Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der
Schutz- oder Erholungsfunktionen können Auflagen über die Art der Wiederaufforstung
erteilt werden.
(7) Die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen
einschließlich Erholungseinrichtungen (§ 4 Nr.4) sowie die Anlage von Leitungsschneisen
ist keine Umwandlung. Sie bedarf jedoch mit Ausnahme der Anlage von Waldwegen bei
Flächen ab ein Hektar Größe der Genehmigung der Forstbehörde.

§ 10 Besondere Fälle der Umwandlung von Wald

(1) Soll für eine Waldfläche in einem Bauleitplan eine anderweitige Nutzung dargestellt
oder festgesetzt werden, so prüft die höhere Forstbehörde unbeschadet der Bestimmungen
des § 8, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Umwandlung
nach § 9 vorliegen.
(2) Soweit die Genehmigung der Umwandlung in Aussicht gestellt werden kann, erteilt die
höhere Forstbehörde darüber eine Umwandlungserklärung. Wurde die
Umwandlungserklärung erteilt, so darf die Genehmigung der Umwandlung nur versagt
werden, wenn im Zeitpunkt des Antrages auf Umwandlungsgenehmigung eine wesentliche
Änderung der Sachlage eingetreten ist und zwingende Gründe des öffentlichen Interesses
eine Versagung rechtfertigen. Kann die Umwandlungserklärung nicht erteilt werden, so
kann der Bauleitplan nicht genehmigt werden.
(3) Die Umwandlung nach § 9 darf erst genehmigt werden, wenn die Inanspruchnahme der
Waldfläche für die genehmigte Nutzungsart zulässig ist.

§ 11 Befristete Umwandlung von Wald

(1) Die höhere Forstbehörde kann die Beseitigung des Baumbestandes oder eine
anderweitige Nutzung der Waldfläche befristet genehmigen, wenn
1. ein öffentliches Interesse oder ein besonderes wirtschaftliches Interesse des
Waldbesitzers an einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Fläche besteht,
2. andere öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 der vorübergehenden
anderweitigen Nutzung der Waldfläche nicht entgegenstehen und
3. sichergestellt wird, dass die Waldfläche bis zum Ablauf einer von der höheren
Forstbehörde zu bestimmenden Frist nach den in Absatz 2 bezeichneten Plänen
ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird. Bedingungen und Auflagen können erteilt
werden.
(2) Der Antragsteller hat Pläne und Erläuterungen des Vorhabens sowie der
Wiederaufforstung vorzulegen. § 9 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 5 gelten entsprechend.

Dritter Teil Pflege und Bewirtschaftung des Waldes

1. Abschnitt Bewirtschaftung des Waldes

§ 12 Grundpflichten

Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach
anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig (§ 13), pfleglich (§§ 14 bis 19), planmäßig
(§ 20) und sachkundig (§ 21) zu bewirtschaften sowie die Belange der Umweltvorsorge
(§ 22) zu berücksichtigen.

§ 13 Nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes

Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des
Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Erzeugungszeiträume stetig und auf
Dauer erbracht werden (Nachhaltigkeit).

§ 14 Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes

(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere
1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,
2. einen biologisch gesunden, standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu
schaffen,
3. die für die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
4. der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse,
Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
5. tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen,
wobei biologische und biotechnische Maßnahmen Vorrang haben,
6. den Wald nach Leistungsfähigkeit des Waldbesitzers ausreichend mit Waldwegen zu
erschliessen und
7. die Nutzungen schonend vorzunehmen.
(2) Der Waldbesitzer darf Nebennutzungen nur so ausüben oder ausüben lassen, dass die
Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden.

§ 15 Beschränkung von Kahlhieben

(1) Als Kahlhiebe gelten
1. flächenhafte Nutzungen,
2. Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40
vom Hundert des standörtlich möglichen maximalen Vorrats herabsetzen.
1. der Boden und die Bodenfruchtbarkeit nicht geschädigt,
2. der Wasserhaushalt weder erheblich noch dauernd beeinträchtigt oder
3. sonstige Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt
werden.
(3) Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als einem Hektar bedürfen der Genehmigung der
Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind
anzurechnen. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren. § 27 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1. der Waldbesitzer seiner Verpflichtung zur Wiederaufforstung wiederholt nicht oder nicht
ausreichend nachgekommen ist oder
2. Beeinträchtigungen und Gefährdungen im Sinne von Absatz 2 nicht durch Bedingungen
und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(5) Durch Bedingungen und Auflagen kann insbesondere bestimmt werden, dass
1. die vorgesehene Nutzung zeitlich gestaffelt erfolgt oder
2. ein bestimmtes forsttechnisches Vorgehen eingehalten wird.
(6) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Forstbehörde innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang des Antrages keinen Bescheid erteilt.
(7) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 bedarf keiner Genehmigung,
1. wenn er in einem von der Forstbehörde geprüften Betriebsplan vorgesehen ist,
2. auf Flächen, deren Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst
zulässig ist,
3. auf Flächen, die für die Anlage eines Waldweges, einer sonstigen forstbetrieblichen
Einrichtung, einer Leitungsschneise oder zur Herstellung der räumlichen Ordnung im
Wald erforderlich sind,
4. in Beständen mit gesicherter Naturverjüngung,
5. in Beständen, in denen andere Baumarten vorgebaut oder nachgebaut werden sollen
und
6. in geschädigten Beständen, in denen die Nutzung wirtschaftlich geboten oder aus
Gründen des Waldschutzes erforderlich ist.
(8) Sonstige Vorschriften über die Beschränkung von Nutzungen bleiben unberührt.

§ 16 Schutz hiebsunreifer Bestände

(1) Kahlhiebe von
1. Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren und
2. Laubbaumbeständen unter 70 Jahren, mit Ausnahme von Stockausschlag- und
Laubweichholzbeständen (hiebsunreife Bestände)
sind verboten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7
vorliegen.
(3) Die Nutzung hiebsunreifer Bestände kann abweichend von Absatz 1 durch die Forstbehörde genehmigt werden,wenn betriebliche Gründe oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren.

§ 17 Wiederaufforstung

(1) Unbestockte oder unvollständig bestockte Waldflächen sind nach anerkannten
forstlichen Grundsätzen innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Die
Wiederaufforstung erfolgt durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat.
(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung umfasst auch die Verpflichtung, die Kulturen und
Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu
pflegen.
(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist nach Absatz 1
verlängern, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung dem Waldbesitzer nicht zumutbar ist
oder wenn im Verlängerungszeitraum ein biologisch gesunder, standortgerechter Wald im
Rahmen der Naturverjüngung zu erwarten ist.

§ 18 Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände und Naturereignisse

(1) Zur Verhütung von Waldbränden und von Gefahren durch Naturereignisse kann die
Forstbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.
(2) Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer
Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen
werden können, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung unterbleiben, sofern die
Waldbesitzer nicht rechtzeitig erreichbar sind. Die Forstbehörde kann von den
Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten nach dem Verhältnis und bis zur Höhe der
ihnen durch die Schutzmaßnahmen entstehenden Vorteile Kostenersatz verlangen.
(3) Ist eine zur Verhütung von Waldbränden angeordnete oder von der Forstbehörde
durchgeführte Maßnahme vorwiegend durch die Inanspruchnahme des Waldes für die
Erholung der Bevölkerung geboten, so trägt die Kosten das Land.

§ 19 Bau und Unterhaltung von Waldwegen

(1) Waldwege dienen der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung
und der Erholung der Waldbesucher. Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes
über das Betreten des Waldes sowie sonstige Vorschriften über die Benutzung der
Waldwege.
(2) Waldwege sind so anzulegen und zu unterhalten, dass unter Berücksichtigung
technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte das Landschaftsbild, der Waldboden und
der Naturhaushalt möglichst geschont werden.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Bau und die Unterhaltung von Skiabfahrten,
Waldparkplätzen und sonstigen Erholungseinrichtungen.

§ 20 Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes

((1) Staatswald und Körperschaftswald nach Maßgabe der §§ 50 und 51 sind nach
periodischen und jährlichen Betriebsplänen zu bewirtschaften.
(2) Für Privatwald kann das Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für
Forstbetriebe von 30 bis 100 Hektar periodische Betriebsgutachten und für Forstbetriebe
über 100 Hektar periodische Betriebspläne aufzustellen sind.

§ 21 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes

(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald nach anerkannten forstlichen Grundsätzen zu
bewirtschaften.
(2) Zur Sicherung der sachkundigen Bewirtschaftung obliegen im Staatswald und im
Körperschaftswald Leitung und Durchführung des Betriebs in der Regel Beamten des
Forstdienstes. Zum leitenden Fachbeamten bei der unteren Forstbehörde, zur
Wahrnehmung von Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung und zum
Sachverständigen für die Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne und der periodischen
Betriebspläne kann nur bestellt werden, wer die für den höheren Forstdienst
vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers soll in
der Regel nur bestellt werden, wer die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene
Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers von geringer Größe oder
mit einfachen forstlichen Verhältnissen kann auch bestellt werden, wer die für den mittleren
Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist.
(3) Privatwaldbesitzer ohne forstliche Fachkräfte werden nach den Vorschriften dieses
Gesetzes vom Land bei der Bewirtschaftung ihres Waldes beraten und betreut.

§ 22 Umweltvorsorge im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes

(1) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sind bei der Bewirtschaftung des
Waldes zu erhalten und zu pflegen.
(2) Die Vielfalt und natürliche Eigenart der Landschaft sind zu berücksichtigen. Auf die
Anlage und Pflege naturgemäß aufgebauter Waldränder ist besonders zu achten. Der
einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sind ausreichende Lebensräume zu erhalten; die
Erfordernisse zur Erhaltung eines gesunden und angemessenen Wildbestandes sind zu
berücksichtigen.
(3) Natürliche Erholungsmöglichkeiten sind zu erhalten und zu entwickeln.
(4) Die Forstbehörden sollen darauf hinwirken, dass bei der Bewirtschaftung des Waldes
die in Absatz 1 bis 3 genannten Grundsätze, insbesondere die Belange der
Landschaftspflege, berücksichtigt werden.

§ 23 Aufforstung nichtbewirtschafteter Flächen

(1) Die Forstbehörde soll unter Beachtung des § 6 Nr. 5 auf die standortgerechte
Aufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Brachflächen hinwirken. § 25 des
Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinden und das Land sollen Grenzertragsböden und Brachland von
veräußerungsbereiten Grundstückseigentümern erwerben und aufforsten, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen; dies ist eine freiwillige Aufgabe der
Gemeinden. Der Erwerb durch Gemeinden kann vom Land im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel gefördert werden.

§ 24 Teilung von Waldgrundstücken

(1) Die Teilung von Waldgrundstücken bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein Waldgrundstück kleiner als
dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, dass seine ordnungsgemäße forstliche
Bewirtschaftung gewährleistet erscheint.
(3) Die Teilung bedarf keiner Genehmigung,
1. wenn und soweit für Waldgrundstücke oder Teile davon eine
Umwandlungsgenehmigung (§ 9 Abs. 1) vorliegt oder
2. wenn eine Teilung im Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wird.
(4) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absätzen 1 bis 3
genehmigungsbedürftigen Rechtsvorganges eine Eintragung in das Grundbuch erst
vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Ist zu einem Rechtsvorgang
eine Genehmigung nach Absatz 3 nicht erforderlich, so hat die Genehmigungsbehörde auf
Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der
Genehmigung gleich.
(5) Ist auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsvorganges eine Eintragung in das
Grundbuch vorgenommen worden, so kann die Genehmigungsbehörde, falls die
Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs
ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu
löschen, wenn die Genehmigungsbehörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung
erteilt ist.
(6) Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsvorganges vorgenommene
Eintragung einer Grundstücksteilung ein Jahr, so gilt der Rechtsvorgang als genehmigt, es
sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder ein
Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuchen auf Eintragung
eines Widerspruchs gestellt worden ist.

§ 25 Vorkaufsrecht

(1) Der Gemeinde und dem Land steht ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Ist nur
ein Teil des Grundstücks Wald im Sinne dieses Gesetzes, so erstreckt sich das
Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil des Grundstücks. Der Eigentümer kann die Übernahme
des Restgrundstücks verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, es
zu behalten.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der
Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes dient.
Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück
1. an den Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 1 des
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte,
2. an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes oder
3. zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche
Einheit bildet oder
4. zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung an den Besitzer eines angrenzenden
Waldgrundstücks
verkauft wird.
(3) Das Vorkaufsrecht nach § 56 des Naturschutzgesetzes geht vor. Im übrigen geht das
Vorkaufsrecht der Gemeinde dem Vorkaufsrecht des Landes, das Vorkaufsrecht nach
Absatz 1 unbeschadet bundesrechtlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten vor.
Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(4) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei
Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509, §
510 Abs. 1, § 512, § 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind anzuwenden. Die Mitteilung gemäß § 510 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches ist gegenüber der Forstbehörde abzugeben; sie unterrichtet die Gemeinde.

§ 26 Forstnutzungsrechte

(1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf
wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf
Grund privaten Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks
oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen. Nicht zu den
Forstnutzungsrechten gehören der Nießbrauch an einem Waldgrundstück sowie
Altenteilsrechte oder diesen entsprechende Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder
wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die anläßlich der Veräußerung von land
oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugunsten von Familienangehörigen des Veräußerers
bestellt werden und nicht übertragbar oder vererblich sind. Familienangehörige sind die in
§ 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes genannten Personen.
(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden.
(3) Forstnutzungsrechte, die 30 Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, erlöschen. Das
Erlöschen tritt frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1) ein.
(4) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Forstnutzungsrechte können auf Antrag des Verpflichteten gegen eine angemessene
Entschädigung in Geld abgelöst werden, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere zur Gewährleistung der Funktionen des Waldes, erforderlich ist. Einzelheiten
über die Höhe der Entschädigung und das Verfahren regelt das Ministerium im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.
_________________________________________
1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99).

§ 27 Nachbarpflichten; Nachbarschutz

(1) Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung seines Waldes auf die Bewirtschaftung
benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist. In der Nähe der
Grenzen haben die Waldbesitzer ihre forstbetrieblichen Maßnahmen aufeinander
abzustimmen und die räumliche Ordnung zu sichern.
(2) Will ein Waldbesitzer auf einer Waldfläche, die an einen fremden Waldbestand
angrenzt, einen Kahlhieb vornehmen, so hat er dies der Forstbehörde spätestens zwei
Monate vorher anzuzeigen. Die Forstbehörde hat auf eine Abstimmung der Maßnahme mit
der Bewirtschaftung der benachbarten Waldflächen hinzuwirken. Sind erhebliche Schäden
zu befürchten, so kann die Forstbehörde die geplante Nutzung ganz oder teilweise
untersagen.

§ 28 Benutzung fremder Grundstücke;Duldung von Wegen

(1) Sind forstbetriebliche Maßnahmen ohne Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks
nicht oder nur mit verhältnismäßig großem Aufwand durchführbar, so kann die
Forstbehörde den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Antrag des Waldbesitzers
verpflichten, die Benutzung zu gestatten, wenn dieser sich bereit erklärt, den durch die
Benutzung entstehenden Schaden zu beheben oder zu ersetzen und wenn er auf
Verlangen des Berechtigten eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen
Schadens erbringt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Waldbesitzer verpflichtet werden,
die Mitbenutzung eines Waldweges gegen angemessene Entschädigung in Geld zu
dulden.
(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde
einen Grundstückseigentümer im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und der
Gemeinde verpflichten, die Anlage eines Weges auf seinem Grundstück gegen angemes-
sene Entschädigung in Geld zu dulden. Waldbesitzer und Dritte, die durch den Weg
Vorteile haben, können in angemessenem Umfang zu den Kosten für den Bau und die
Unterhaltung herangezogen werden.

2. Abschnitt Geschützte Waldgebiete

§ 29 Schutzwald


(1) Schutzwald im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Bodenschutzwald (§ 30),
2. Biotopschutzwald (§ 30 a),
3. Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 31).
(2) Im Schutzwald bedarf abweichend von § 15 Abs. 3 jeder Kahlhieb unbeschadet des
§15 Abs. 7 der Genehmigung der Forstbehörde.
(3) Sonstige Vorschriften über Schutzwald bleiben unberührt.

§ 30 Bodenschutzwald

(1) Bodenschutzwald ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere auf
1. rutschgefährdeten Hängen,
2. felsigen oder flachgründigen Steilhängen,
3. Standorten, die zur Verkarstung neigen, und
4. Flugsandböden.
(2) Der Waldbesitzer hat Bodenschutzwald so zu behandeln, dass eine standortgerechte
ausreichende Bestockung erhalten bleibt und ihre rechtzeitige Erneuerung gewährleistet
ist. Die Forstbehörde kann nach Anhörung des Waldbesitzers
Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen.
(3) Die Eigenschaft eines Waldes als Bodenschutzwald ist durch die Forstbehörde
ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Bewirtschaftungsgrundsätze für
Bodenschutzwald aufstellen.

§ 30a Biotopschutzwald

(1) Biotopschutzwald ist Wald, der dem Schutz und der Erhaltung von seltenen
Waldgesellschaften sowie von Lebensräumen seltener wild wachsender Pflanzen und
wild lebender Tiere dient.
(2) Zum Biotopschutzwald gehören
1. naturnahe Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
2. regional seltene, naturnahe Waldgesellschaften,
3. Tobel, Klingen, Kare und Toteislöcher im Wald mit naturnaher Begleitvegetation,
4. Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen und strukturreiche
Waldränder
in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung. Der Schutz weiterer
Biotope im Wald, insbesondere von naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auwäldern sowie
von naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume,
richtet sich nach § 32 des Naturschutzgesetzes.
(3) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigung von Biotopschutzwald führen können, sind verboten. Weitergehende
Verbote in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete und
Gegenstände nach dem Naturschutzgesetz sowie nach §§ 29 bis 33 und § 36 bleiben
unberührt.
(4) Die Pflege von Biotopschutzwald sowie von nach § 32 des Naturschutzgesetzes
besonders geschützten Biotopen im Wald erfolgt unbeschadet der besonderen
Zweckbestimmung im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes nach den Vorschriften
des § 12. Zulässig ist weiterhin, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Biotopschutzwälder notwendig sind.
(5) Die Forstbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 Satz 1
zulassen, wenn
1. überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern,
2. keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotopschutzwaldes
und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder
3. durch Ausgleichsmaßnahmen in angemessener Zeit ein gleichartiger
Biotopschutzwald geschaffen wird.
In Naturschutzgebieten lässt die höhere Naturschutzbehörde die Ausnahmen zu. Die
Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche
Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der für die Erteilung der Ausnahme
zuständigen Behörde erteilt wird.
(6) Wenn dem Waldbesitzer die Beibehaltung der seitherigen Art des
Biotopschutzwaldes wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sollen die Nachteile im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel vertraglich bezahlt oder angemessen ausgeglichen werden.
Vertragliche Regelungen haben Vorrang. Ein Ausgleich ist auch zu gewähren, wenn
dem Waldbesitzer Einschränkungen im Interesse der nachhaltigen Sicherung des
Biotopschutzwaldes oder die Durchführung von Maßnahmen auferlegt werden. § 30
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Biotopschutzwald wird durch die Waldbiotopkartierung (§ 7 Abs. 4) abgegrenzt und
beschrieben sowie in Karten und Verzeichnisse mit deklaratorischer Bedeutung
eingetragen, die fortgeschrieben werden sollen. Die Karten und Verzeichnisse liegen bei
der Forstbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus. Die
Forstbehörden weisen auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für
jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hin.
(8) Das Ministerium regelt das Verfahren zur Einbeziehung der nach § 32 des
Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotope im Wald in die
Waldbiotopkartierung sowie zur Beteiligung der Waldbesitzer bei der Abgrenzung dieser
Biotope durch Verwaltungsvorschrift.
(9) Die Forstbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage
mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein Biotopschutzwald befindet oder ob eine bestimmte
Handlung verboten ist."

§ 31 Schutzwald gegen schädlicheUmwelteinwirkungen

(1) Wald kann durch Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur
Abwehr oder Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere von Gefahren,
erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Dritte
notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.
(2) Schutzzwecke im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
1. der Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowie die Sicherung der
Wasservorräte und die Regulierung des Wasserhaushaltes,
2. die Sicherung der Frischluftzufuhr für Siedlungen,
3. die Erhaltung oder Verbesserung der Schutzwirkungen für Sonderkulturen,
4. die Abwehr oder Verhütung der durch Emissionen bedingten Gefahren, erheblichen
Nachteile oder erheblichen Belästigungen und
5. der Schutz von Siedlungen, Gebäuden, land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken,
Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen vor Erosion durch Wasser und Wind,
Austrocknung, schädlichem Abfliessen von Niederschlagswasser und vor Lawinen.
(3) In der Rechtsverordnung können
1. bestimmte Handlungen oder Maßnahmen verboten,
2. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben und
3. die Waldbesitzer verpflichtet werden, die Anlage und Unterhaltung von
Schutzvorrichtungen zu dulden.

§ 32 Waldschutzgebiete

(1) Wald kann mit Zustimmung des Waldbesitzers durch Rechtsverordnung der höheren
Forstbehörde zum Waldschutzgebiet (Bannwald oder Schonwald) erklärt werden, wenn es
zur Sicherung der ungestörten natürlichen Entwicklung einer Waldgesellschaft mit ihren
Tier- und Pflanzenarten oder zur Erhaltung oder Erneuerung einer bestimmten
Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder eines bestimmten
Bestandsaufbaus geboten erscheint, forstliche Maßnahmen zu unterlassen oder
durchzuführen. Der Schutzzweck ist in der Rechtsverordnung festzulegen. Soweit die
Rechtsverordnung Bestimmungen zum Artenschutz enthält, sind diese mit der höheren
Naturschutzbehörde abzustimmen.
(2) Bannwald ist ein sich selbst überlassenes Waldreservat. Pflegemaßnahmen sind nicht
erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Die Forstbehörde kann
Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder
Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist
zulässig.
(3) Schonwald ist ein Waldreservat, in dem eine bestimmte Waldgesellschaft mit ihren Tier
und Pflanzenarten, ein bestimmter Bestandsaufbau oder ein bestimmter Waldbiotop zu
erhalten, zu entwickeln oder zu erneuern ist. Die Forstbehörde legt Pflegemaßnahmen mit
Zustimmung des Waldbesitzers fest.
(4) Angrenzender Wald ist so zu bewirtschaften, dass Waldschutzgebiete nicht
beeinträchtigt werden.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
1. Pflegemaßnahmen im Wald nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,
2. Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden,
3. die Jagdausübung besonders geregelt werden.
(6) Waldschutzgebiete, die durch Erklärung der höheren Forstbehörde festgesetzt wurden,
sind innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1)
durch Rechtsverordnung neu auszuweisen. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange oder benachbarter Waldbesitzer ist nicht erforderlich, wenn die Abgrenzung der
Waldschutzgebiete nicht oder nur unwesentlich verändert wird.
§ 36 Abs. 2, 3 und 4 kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
___________________________________________
1) Diese Vorschrift beruht auf dem Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 8.
Juni 1995, in Kraft getreten am 23. Juni 1995.

§ 33 Erholungswald

(1) Wald in verdichteten Räumen, in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen,
Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsräumen kann durch
Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit
erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) Soweit es sich um einen Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung handelt
und der Erholungswald auf dem Gebiet nur einer Gemeinde liegt, kann die Erklärung nach
Absatz 1 durch Satzung der Gemeinde erfolgen. Die Satzung bedarf der Zustimmung der
höheren Forstbehörde.
(3) In der Rechtsverordnung oder der Satzung können
1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,
2. die Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher beschränkt werden,
3. die Waldbesitzer verpflichtet werden, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von
Waldwegen und Erholungseinrichtungen sowie die Beseitigung von störenden Anlagen
oder Einrichtungen zu dulden und
4. Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden.
(4) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staatswald und
Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen
ihrer Lage nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden.
(5) Im Erholungswald können Erholungseinrichtungen geschaffen und unterhalten werden.
Im Körperschaftswald und im Privatwald obliegt dies den Gemeinden als freiwillige
Aufgabe.

§ 34 Gehege im Wald

(1) Die Errichtung und die Erweiterung eines Geheges im Wald bedarf der Genehmigung
der Forstbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden; § 46
Abs. 3 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. der Wald erheblich geschädigt wird,
2. die Unterbringung und Pflege der Tiere den Anforderungen der Tierhygiene und des
Tierschutzes nicht entsprechen,
3. für die Allgemeinheit dringend erforderliche Waldflächen für den allgemeinen Zutritt
gesperrt werden müssen oder
4. Landschaftspflege, Naturschutz und Umweltvorsorge wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Die Forstbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a des
Umsatzsteuergesetzes, sofern sie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Genehmigungsbehörde ist.
(4) Sofern bei Gehegen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes1) bestehen,
Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen, kann die höhere Forstbehörde die
erforderlichen Maßnahmen anordnen. Die Beseitigung des Geheges kann angeordnet
werden, soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
___________________________________
1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung
vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99).

§ 35 Entschädigung

(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Bei Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist die Entschädigung vom Land
zu leisten. Das Land kann von den Eigentümern, Nutzungsberechtigten oder
Unterhaltungspflichtigen gefährdeter nicht landwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
Gebäude, Gewässer oder sonstiger Anlagen nach dem Verhältnis und bis zur Höhe ihrer
Vorteile Ersatz für geleistete Entschädigungen oder Aufwendungen verlangen. Ferner kann
der Verursacher der in § 31 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gefahren zum Ersatz der
Aufwendungen des Landes herangezogen werden.
(3) Bei Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung hat die Gemeinde, im übrigen
das Land die Entschädigung zu leisten.
(4) Über Grund und Höhe der Entschädigung und des Ersatzanspruches entscheidet die
höhere Forstbehörde. Für die Entschädigung gelten die §§ 7 bis 15 des
Landesenteignungsgesetzes entsprechend.

§ 36 Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 31, 32 und 33 erlässt die höhere Forstbehörde.
(2) Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung sind der Waldbesitzer, die Gemeinde, die
beteiligten Behörden und die öffentlichen Planungsträger zu hören. Bei Schutzwald gegen
schädliche Umwelteinwirkungen sind auch die in § 35 Abs. 2 genannten Personen und bei
Waldschutzgebieten die Besitzer angrenzender Waldgrundstücke zu hören.
(3) Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit den Karten, auf die verwiesen ist, in den
betroffenen Gemeinden und bei der Forstbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für
amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass
Einwendungen während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde vorgebracht werden
können.
(4) Einsprecher, deren fristgemäß vorgebrachte Einwendungen nicht berücksichtigt
wurden, sind über die Gründe zu unterrichten.
(5) Die Rechtsverordnung muss enthalten
1. die genaue Umschreibung des Gebiets oder
2. die grobe Umschreibung des Gebiets und einen Verweis auf Karten, die die Grenzen
des Gebiets enthalten und die eine Anlage zur Rechtsverordnung bilden.
Die Karten müssen erkennen lassen, welche Grundstücke zu dem unter Schutz gestellten
Wald gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.
(6) In den Fällen des § 33 Abs. 2 gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
Vierter Teil Betreten des Waldes

§ 37 Betreten des Waldes

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt
auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen
Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer
Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die
Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald
nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.
(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das
Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen
gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf
gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite und auf Fußwegen, das Radfahren
auf Wegen unter 2 Meter Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und
Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des
Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig
1. das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder
der Aufbereitung von Holz,
5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.
(5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens
zu dulden. Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.
(6) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere
Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3)
einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.
(7) Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft
notwendige Maß zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten des Waldes
unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5 nicht verhindern oder unzumutbar erschweren.
Zäune sind zu beseitigen, soweit sie nicht für die Erhaltung der Bewirtschaftung des
Waldes erforderlich sind. Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderenöffentlich-
rechtlichen Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im Einvernehmen mit der
hierfür zuständigen Behörde verlangt werden.

§ 38 Sperren von Wald

(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des
Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der


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