Gesetz zur Erhaltung des Waldes für Berlin



(Landeswaldgesetz LWaldG)

Vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), in der Fassung vom 4. Juli 1995

E r s t e r A b s c h n i t t Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es,
  1. den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und seine ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu
    sichern,
  2. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Rahmen von Nummer 1 zu regeln und
  3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Waldbegriff

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Zum Wald gehören ferner sonstige darin gelegene Grundstücke, insbesondere Flächen mit Erholungseinrichtungen, Gaststätten, Parkplätze und Moore.
(2) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baum- gruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen und von Berlin unterhalten werden (öffentliche Grün- und Erholungsanlagen) sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Wald im Sinne des Absatzes 1 ist in ein Waldverzeichnis einzutragen. Das Waldverzeichnis wird von der Behörde Berliner Forsten geführt.

§ 3 Waldbesitzer

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.

§ 4 Aufgaben der Behörde Berliner Forsten

Die Behörde Berliner Forsten hat die ihr nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben auszuführen, insbesondere

  1. die Verwaltung und Pflege des landeseigenen Waldes,
  2. auf Grund gesonderter Vereinbarungen die Betreuung von Wald im Eigentum Dritter,
  3. die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald sowie
  4. den Forstschutz.

Z w e i t e r A b s c h n i t t Erhaltung und Pflege des Waldes

§ 5* Zweckbindung des Waldes

(1) Der Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird zum Schutz- und Erholungswald im Sinne der §§ 12 und 13 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037 / GVBl. S. 1230) erklärt.
(2) Wald darf nur mit Genehmigung des für die Berliner Forsten zuständigen Mitglieds des Senats gerodet oder in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Bei der Entscheidung sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit unter vorrangiger Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung dem Flächennutzungsplan nicht widerspricht. Die Rodungsoder Umwandlungsgenehmigung ist in einem Verfahren zu erteilen, das den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) entspricht.
(3) Die Genehmigung kann befristet oder unter Auflagen, insbesondere unter der Auflage der Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen, erteilt werden.

* § 5 Abs. 2 Satz 5: Angef. durch § 8 Nr. 1 d. Ges. v. 21. 7. 1992, GVBl. S. 234

§ 6* Erstaufforstung

Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder forstliche Rahmenpläne der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann.§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.

*§ 6 Satz 3: Neugef. durch § 8 Nr. 2 d. Ges. v. 21. 7. 1992, GVBl. S. 234:

§ 7* Vorkaufsrecht

(1) Dem Land Berlin steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, die in das Waldverzeichnis eingetragen sind. Das Vorkaufsrecht steht dem Land Berlin nicht zu bei Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Ist nur ein Teil des Grundstücks im Waldverzeichnis eingetragen, so erfasst das Vorkaufsrecht nur diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass der Vorkauf auf das Restgrundstück erstreckt wird, wenn ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, dieses zu behalten.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn Gründe des Allgemeinwohls dies rechtfertigen; bei der Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(3) Die Vorkaufsrechte gehen unbeschadet der nach Bundesrecht begründeten Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten im Range vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.
(4) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Veräußerer ausgeübt werden. Die §§ 504, 505 Abs. 2, 506 bis 509 und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Ersuchen des Landes Berlin zur Sicherung seines Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; das Land Berlin trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Wird das Land Berlin nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann es das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; es darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(5) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat dem Land Berlin den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Veräußerung den Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat das Land Berlin auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(6) Nach Ausübung des Vorkaufsrechts hat das Land Berlin denjenigen für dadurch entstandene Vermögensnachteile zu entschädigen, dem ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Berlin auf Grund dieses Gesetzes begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191 / GVBl. 1987 S. 74) gelten entsprechend. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet der Senator für Finanzen. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(7) Abweichend von Absatz 4 bestimmt das Land Berlin den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches, wenn der Erwerb des Grundstücks erforderlich ist und es nach § 8 enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeitdes Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen die Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme der Pflichten aus § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Eigentum an dem Grundstück geht auf das Land Berlin über, wenn der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts unanfechtbar geworden und der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen worden ist. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen des Landes Berlin.
(8) Die Festsetzung der Entschädigung nach Absatz 6 Satz 3 und die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Absatz 7 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. § 217 Abs. 2 bis 4 und die §§ 218 bis 231 des Baugesetzbuches finden entsprechende Anwendung.

*§ 7 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. I Nr. 1 d. Ges. v. 9. 12. 1988, GVBl. S. 2265; § 7 Abs. 6 Satz 2 und 3 Abs. 7: Neugef. durch Art. I Nr. 2–4 d. Ges. v. 9. 12. 1988, GVBl. S. 2265; § 7 Abs. 8: Geänd. durch Art. I Nr. 5 u. 6 d. Ges. v. 9. 12. 1988, GVBl. S. 2265

§ 8 Enteignung

Nach diesem Gesetz kann nur enteignet werden, um ein Grundstück als Schutz- und Erholungswald zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Die Enteignung ist nur zulässig, soweit das Grundstück im Waldverzeichnis eingetragen ist.

§ 9 Forstliche Rahmenplanung

(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur sind forstliche Rahmenpläne aufzustellen. Dabei sind die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und zu beteiligen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den Flächennutzungsplan aufgenommen.
(2) Die Ziele der Raumordnung, der Landesplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten. Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht.
  2. der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen auf die Dauer gewährleistet sind.
  3. Im Wald sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen zur erholungsgerechten Freizeitgestaltung vorgesehen werden.
  4. Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen aufgeforstet werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird.

(3) Soweit für den Wald besondere Funktionen vorrangig festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen.

§ 10 Sicherung der Funktionen des Waldes

bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. die Funktionen des Waldes nach § 1 sowie die forstlichen Rahmenpläne zu berücksichtigen,
  2. die Behörde Berliner Forsten bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

§ 11 Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes

(1) Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig (§ 12 Abs. 1), pfleglich (§ 12 Abs. 2) und planmäßig (§ 13) zu bewirtschaften.
(2) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sind bei der Bewirtschaftung des Waldes zu erhalten und zu pflegen.
(3) Die Vielfalt und natürliche Eigenart der Landschaft sind zu berücksichtigen. Auf die Anlage und Pflege der Waldränder ist besonders zu achten. Der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sind ausreichende Lebensräume zu sichern, zoologische und botanische Besonderheiten sind zu bewahren, die Erfordernisse zur Erhaltung eines gesunden, artenreichen und angemessenen Wildbestandes sind zu berücksichtigen.
(4) Natürliche Erholungsmöglichkeiten sind zu erhalten und zu entwickeln.

§ 12 Nachhaltige Pflege des Waldes

(1) Der Wald ist so zu pflegen, dass die Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Erzeugungszeiträume stetig und auf Dauer erbracht werden (Nachhaltigkeit).
(2) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere,

  1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,
  2. eine der Fruchtbarkeit des Bodens entsprechende Baumartenzusammenstellung mit unterschiedlichem Altersaufbau zu erhalten oder anzustreben, naturnahe Waldbestände zu sichern, zu ergänzen und wo möglich neu zu begründen,
  3. nicht ausreichend bestockte Waldflächen aufzuforsten oder zu ergänzen,
  4. die für den Aufbau und die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
  5. der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
  6. tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend ohne Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu bekämpfen,
  7. die Nutzungen und Nebennutzungen schonend vorzunehmen.

(3) Kahlhiebe von mehr als 1 ha Größe sind mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten nur gestattet zum Zwecke

  1. des sofortigen Aufbaues eines funktionsgerechten Schutzwaldes,
  2. forstlicher Erschließung,
  3. von Maßnahmen zum Schutze des Bestandes,
  4. der Abwendung von Waldschäden.

Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; in den Fällen der Nummer 3 und 4 ist die Aufforstung innerhalb einer bestimmten Frist aufzugeben.
(4) Als Kahlhieb gelten auch Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrateines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des standortlich möglichen, maximalen Vorrates herabsetzen.

§ 13 Betriebs- und Wirtschaftspläne

(1) Der Wald ist grundsätzlich nach periodischen Betriebs- und jährlichen Wirtschaftsplänen zu pflegen.
(2) Der periodische Betriebsplan ist von der Behörde Berliner Forsten aufzustellen. Er hat den gesamten Betriebsablauf im Hinblick auf die langfristigen Zielsetzungen der Rahmenpläne gemäß § 9 räumlich und zeitlich für jeweils zehn Jahre zu ordnen sowie die Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen des Waldes aufeinander abzustimmen und sie nachhaltig zu sichern. Er hat die
nachhaltige Nutzung festzusetzen.
(3) Der periodische Betriebsplan soll vor Ablauf des Zeitraums, für den er gültig ist, neu aufgestellt werden, wenn sich die Betriebs- oder Ertragsverhältnisse wesentlich geändert haben.
(4) Der jährliche Wirtschaftsplan ist von der Behörde Berliner Forsten unter Beachtung des periodischen Betriebsplanes aufzustellen; er soll einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben enthalten.
(5) Über den Vollzug der Wirtschaftspläne sind von der Behörde Berliner Forsten jährliche Betriebsnachweisungen aufzustellen.
(6) Dem Abgeordnetenhaus ist alle vier Jahre zusammenfassend über die zur Entwicklung der Wälder getroffenen Maßnahmen zu berichten.

§ 14 Benutzung des Waldes

(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
(2) Radfahrer sowie Schwerbehinderte mit Krankenfahrstühlen dürfen alle Straßen und Wege im Wald benutzen; ausgenommen für Radfahrer sind die Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausdrücklich zugelassen ist.
(3) Das Reiten im Wald ist auf den vom Waldbesitzer freigegebenen und gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet; die Gestattung umfasst auch das Führen von Pferden. Der Waldbesitzer hat bei der Freigabe die übergeordneten Interessen der anderen Waldbesucher zu berücksichtigen.
(4) Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen; auch wenn die Motorkraft nicht zur Fortbewegung genutzt wird; und Gespannen ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Waldbesitzers gestattet. Das gleiche gilt für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art außerhalb der dafür bestimmten Flächen.
(5) Nur mit schriftlicher Genehmigung des Waldbesitzers dürfen betreten werden

  1. umfriedete Grundstücke und Gehöfte im Wald, wenn sie nicht Erholungszwecken dienen,
  2. Schonungen oder Naturverjüngungen, deren Betreten durch Verbotszeichen untersagt ist,
  3. Flächen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz,
  4. forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen,
  5. umfriedete Naturschutzgebiete und flächige Naturdenkmale im Wald,
  6. Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus.

(6) Gestattungen und Genehmigungen nach den Absätzen 3 bis 5 können unter Bedingungen und Auflagen sowie gegen angemessenes Entgelt ergehen.
(7) Die Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr. Der Waldbesitzer haftet nicht für den Zustand der Grundstücke, soweit sie nicht dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind. Jedermann hat sich im Walde so zu verhalten, dass die Erholung anderer nicht gefährdet oder beeinträchtigt und der Wald in seinen Funktionen nicht gestört wird.
(8) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und andere Vorschriften, die das Betreten des Waldes erweitern oder einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

§ 15 Weitere Benutzungsbeschränkungen

(1) Andere als die in § 14 genannten Benutzungen bedürfen der Genehmigung des Waldbesitzers. § 14 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. (2) Die Behörde Berliner Forsten kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen das Benutzen des Waldes durch Dritte befristet einschränken (Sperrung). Die Sperrung wird ortsüblich bekanntgemacht.

§ 16* Entschädigung

(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet das für die Berliner Forsten zuständige Mitglied des Senats. Für die Bemessung der Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 93 Abs. 2 bis 4, § 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 99 des Baugesetzbuches entsprechend.

*§ 16 Abs. 2 Satz 2: Geänd. durch Art. I Nr. 7 d. Ges. v. 9. 12. 1988, GVBl. S. 2265 § 18 Abs.

D r i t t e r A b s c h n i t t Forstschutzrechtliche Vorschriften, Bußgeldvorschriften

§ 17 Forstschutz

Der Forstschutz umfasst die Aufgabe,

  1. Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungendrohen, abzuwehren und Störungen zu beseitigen sowie
  2. rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand imSinne der §§ 19 und 20 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.

§ 18* Waldgefährdung durch Feuer

(1) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald

  1. 1. außerhalb einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält oder sich an einem solchen Feuer aufhält, ohne Maßnahmen zu seiner Bekämpfung zu ergreifen,
  2. offenes Feuer oder Licht gebraucht,
  3. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste abbrennt,
  4. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden ist, errichtet, bedarf der vorherigen Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist; sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
    a) der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
    b) Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand zum Wald mindestens 30 Meter beträgt,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Personen für die Errichtung einer Anlage, die auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften genehmigt wurde.

(3) Im Wald darf ganzjährig nicht geraucht werden. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchst. a. Als Rauchen gilt nicht die ordnungsgemäße Benutzung von Geräten bei der Ausübung der Imkerei.
(4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die einen Wald berührenden oder durchschneidenden öffentlichen und nichtöffentlichen Straßen und Wege. Das Verbot des Absatzes 3 erstreckt sich jedoch nicht auf öffentliche Straßen, die kunststraßenmäßig ausgebaut sind und eine mindestens vier Meter breite feste Decke aufweisen.

* Satz 1: Neugef. durch Art. I Nr. 1 d. Ges. v. 4. 7. 1995, GVBl. S. 416.

§ 19* Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und durch Feuer

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung Wald rodet oder in eine andere Nutzungsart umwandelt,
  2. entgegen § 12 Abs. 3 und 4 ohne die erforderliche Genehmigung einen Kahlhieb vornimmt oder die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen nicht erfüllt,
  3. entgegen § 18 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung eine Handlung ausführt oder die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
  4. entgegen § 18 Abs. 3 im Wald unbefugt raucht,
  5. entgegen § 18 Abs. 4 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder handhabt,
  6. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichendeSicherungsmaßnahmen lässt oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

*§ 19 Abs. 1 Nr. 4: Geänd. durch Art. I Nr. 2 d. Ges. v. 4. 7. 1995, GVBl. S. 416

§ 20 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. im Wald Bäume, Sträucher, Pflanzen; nicht jedoch Pilze und Beeren oder die zum Schutz von Bäumen und Sträuchern dienenden Vorrichtungen unbefugt entfernt oder beschädigt,
  2. im Wald an Bäumen Schaukeln oder Hängematten unbefugt aufhängt, anbringt oder benutzt,
  3. im Wald geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem Standort entfernt, die Stützen, die der Stapelung dienen, beschädigt, unbrauchbar macht oder wegnimmt oder die Stapel umwirft,
  4. im Wald Erholungs- und Sporteinrichtungen sowie ihr Zubehör entgegen den angebrachten Hinweisen benutzt oder solche Einrichtungen und ihr Zubehör beschmutzt, beschädigt, zerstört, umwirft oder entfernt,
  5. im Wald Vorrichtungen, die zum Sperren von Wegen oder Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder die dem Schutz von Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen dienen, unbefugt öffnet oder offenstehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,
  6. im Wald Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Wegweiser dienen, oder Zeichen, die zur Kennzeichnung an Walderzeugnissen angebracht sind, unbefugt zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verändert oder entfernt,
  7. im Wald Zeichen oder Vorrichtungen der in Nummer 5 genannten Art unbefugt anbringt,
  8. das zur Bewässerung eines Waldgrundstücks dienende Wasser unbefugt ableitet und dadurch dieses oder ein anderes Waldgrundstück nachteilig beeinflusst oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere Anlagen, die der Beoder Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, unbefugt verändert, beschädigt oder beseitigt,
  9. im Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt,
  10. im Wald unbefugt Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder deren Gemische oder ähnliche Gegenstände im Ganzen oder teilweise entfernt, zu deren Gewinnung es einer Verleihung einer Konzession oder einer Erlaubnis der Behörde nicht bedarf,
  11. im Wald Nester, Nistkästen, Brutstätten, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, zerstört, beschädigt oder unbefugt einsammelt,
  12. Hunde oder andere Haustiere auf Waldflächen frei umherlaufen lässt, die nicht dafür vom Eigentümer oder sonstigen Berechtigten freigegeben und an den Zugangswegen durch besondere Schilder als dafür freigegeben ausdrücklich gekennzeichnet sind (diese Bestimmung gilt nicht für den dienstlichen Einsatz von Hunden durch Polizei- oder Forstbeamte),
  13. zulässt, dass Hunde den Wald dort verunreinigen, wo die Allgemeinheit belästigt oder gefährdet werden kann,
  14. im Wald unbefugt Vieh treibt, Vieh weidet oder weiden lässt,
  15. im Wald außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt,
  16. im Wald unbefugt Werbevorrichtungen, Plakate oder andere Zeichen aufstellt, anbringt oder auslegt,
  17. im Wald Zelte oder ähnliche Lagerstätten außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke errichtet,
  18. im Wald unbefugt Bienenstöcke aufstellt,
  19. bei Ausübung eines auf Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten Rechts einen erforderlichen Berechtigungsschein nicht mit sich führt oder ihn auf Verlangen nicht vorzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 14 Abs. 2 auf Uferpromenaden radfährt,
  2. entgegen § 14 Abs. 3 außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Straßen und Wege reitet oder ein Pferd führt oder die mit dem Reiten verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
  3. entgegen § 14 Abs. 4 ohne die erforderliche Genehmigung fährt oder ein Fahrzeug abstellt oder die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
  4. entgegen § 14 Abs. 5 ohne die erforderliche Genehmigung umfriedete Grundstücke und Gehöfte, Schonungen oder Naturverjüngungen, Holzschläge, forst- oder jagdbetriebliche Einrichtungen, umfriedete Naturschutzgebiete und flächige Naturdenkmale oder Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus betritt oder die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
  5. entgegen § 14 Abs. 7 die Erholung anderer Waldbesucher durch Lärm oder auf andere Weise beeinträchtigt,
  6. den Wald in einer anderen als der in § 14 vorgesehenen Art benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder die mit der Genehmigung nach § 15 Abs. 1 verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
  7. entgegen § 15 Abs. 2 eine Sperrung nicht beachtet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 20 a* Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- und Parkverstoßes nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 der Führer eines Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werdenb oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

§ 20 a: Eingef. durch Art. I Nr. 8 d. Ges. v. 9. 12. 1988, GVBl. S. 2265

§ 21 Gemeinsame Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten

(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 19 und 20 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde Berliner Forsten.

Vi e r t e r A b s c h n i t t Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22 Durchführung des Gesetzes

Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes (Ausführungsvorschriften) erlässt das für die Berliner Forsten zuständige Mitglied des Senats.

§ 23* Änderung von Rechtsvorschriften

* § 23: Änderungsvorschrift

§ 24 Bekanntmachung der Neufassung des Feldschutzgesetzes

Der Senator für Wirtschaft wird ermächtigt, das Feldschutzgesetz in der Neufassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragraphenfolge im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 25* Inkrafttreten, Aufhebung entgegenstehender Vorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

* § 25 Satz 2: Aufhebungsvorschrift


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