Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG)
Vom 8. Februar 1993
(GVOBl. M-V S. 90), in Kraft am 27. Februar 1993
geändert durch:
- § 15 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178),
in Kraft am 31. März 1993,
- Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 659),
in Kraft am 1. Januar 1996,
- Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502),
in Kraft am 1. Januar 1999,
- Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200),
in Kraft am 1. Januar 1999,
- Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2000 (GVOBl. M-V S. 551),
in Kraft am 1. Januar 2001,
- Artikel 30 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438),
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 790 - 2
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
(1) Der Wald prägt in Mecklenburg-Vorpommern die Landschaft und gehört zu den Naturreichtümern des Landes. Er ist unverzichtbare natürliche Lebensgrundlage der Menschen und Lebensraum für Pflanzen und Tiere.
(2) Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur sowie die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten und zu mehren.
(3) Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist es Verpflichtung aller, den Wald zu schützen. Aufgabe der Waldbesitzer ist es, ihren Wald in seiner Lebens- und Ertragsfähigkeit zu erhalten. Aufgabe des Staates ist es, die Rahmenbedingungen für eine im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße Forstwirtschaft sicherzustellen.
(4) Bei den Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die Belange der Allgemeinheit und die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzer gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(5) Die Mitwirkung der Waldbesitzer bei der Verwirklichung des Gesetzes ist unerläßlich.
§ 2 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Waldgehölze sind alle Waldbaum- und Waldstraucharten. Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen, unabhängig von Regelmäßigkeit und Art der Entstehung.
(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldwiesen, Waldblößen, Lichtungen, Waldpark- und Walderholungsplätze. Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene und ihm dienende Flächen wie insbesondere:
- Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze,
- Pflanzgärten und Leitungsschneisen,
- Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
- Teiche, Weiher, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung sowie deren Uferbereiche, unbeschadet der wasser-, fischerei-, landeskultur- und naturschutzrechtlichen Vorschriften,
- Moore, Heiden und sonstige ungenutzte Ländereien (Ödflächen).
(3) Nicht als Wald gelten:
- in der Feldflur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind,
- in der Feldflur gelegene Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Baumschulen und zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sowie
- mit Waldgehölzen bestockte Friedhöfe.
(4) Bestehen im Rahmen der Gesetzesanwendung Zweifel über die Zuordnung einer Grundfläche zu Wald, so ist für die Entscheidung die oberste Forstbehörde zuständig.
§ 3 Waldverzeichnisse
Waldgrundstücke sind in Waldverzeichnisse einzutragen. Darin sind gesetzlich besonders geschützte Waldgebiete als solche zu kennzeichnen. Die Waldverzeichnisse werden von der Forstbehörde geführt.
§ 4 Waldeigentumsarten
(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Bundesrepublik Deutschland und anderer Bundesländer.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald im Eigentum der Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände oder der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Wald im Eigentum von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.
§ 5 Waldbesitzer
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.
§ 6 Zielsetzungen im Staatswald und im Körperschaftswald
(1) Im Staatswald:
1. Der Staatswald hat dem Gemeinwohl im Besonderen Maße zu dienen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft im Sinne von § 12 dieses Gesetzes sind anzuwenden, um die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig zur Wirkung zu bringen.
2. Im Rahmen dieser Zielsetzungen ist der Staatswald nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen zu bewirtschaften.
3. Der Staatswald soll in seinem Bestand und in seiner Flächenausdehnung erhalten, nach Möglichkeit vermehrt und verbessert werden.
(2) Der Körperschaftswald soll unter Beachtung seiner besonderen Zweckbestimmung, seiner Eigenart und der Bedürfnisse der Körperschaft im Rahmen der Leistungsfähigkeit wie Staatswald bewirtschaftet werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Privatwaldbesitzer
(1) Der Privatwaldbesitzer hat das Recht, sein Waldeigentum im Rahmen der Sozialbindung eigenständig und eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Er hat die Pflicht, den Wald im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
(2) Zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung bei geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, Besitzzersplitterung, Gemengelage oder anderen Strukturmängeln wird die Mitgliedschaft in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss gemäß § 46 dieses Gesetzes empfohlen.
(3) Näheres wird über Durchführungsbestimmungen geregelt.
Abschnitt II Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Funktionen des Waldes
§ 8 Forstliche Rahmenplanung
(1) Die forstliche Rahmenplanung dient der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur und ist darauf gerichtet, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 zu sichern. Die Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung werden nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften in die Programme oder Pläne nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 31. März 1992 (GVOBl. M-V S. 242) aufgenommen.
(2) Der Landwirtschaftsminister erarbeitet die Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung. Er stellt die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung im gutachtlichen Waldentwicklungsprogramm dar; nach Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen werden sie Bestandteil des Landesraumordnungsprogrammes. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher gutachtlicher Teilpläne ist zulässig; nach Abwägung mit den anderen Belangen werden sie Bestandteil der regionalen Raumordnungsprogramme.
§ 9 Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung
(1) Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die innerforstlichen Strukturen und die Beziehungen des Waldes zum Umland einschließlich der Waldflächenverteilung im Raum zu berücksichtigen. Die Belange der Landwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landschaftsplanung sind zu beachten.
(2) Forstliche Rahmenpläne werden von der obersten Forstbehörde flächendeckend erstellt. Sie sollen mindestens enthalten:
1. eine Darstellung des Waldes im Planungsgebiet nach Fläche, Aufbau, Erschließung durch Wege und Besitzverteilung, der bestehenden forstlichen Zusammenschlüsse und des jeweils angestrebten Zustandes,
2. eine Darstellung der Bedeutung des Waldes im Planungsgebiet für die Holzerzeugung, für die Umwelt, den Naturschutz und die Erholung der Bevölkerung nach dem bestehenden und dem angestrebten Zustand (Waldfunktionenkarte) und
3. eine Darstellung der Flächen des Planungsgebietes, deren Aufforstung angestrebt wird (Aufforstungsgebiete).
(3) Bei der Erstellung der forstlichen Rahmenpläne gelten die in § *6 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) genannten Grundsätze.
(4) In den forstlichen Rahmenplänen sind die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung, Verbesserung und Gesunderhaltung der Wälder, ihrer Verteilung und zur Sicherung ihrer Zweckbestimmung mit den dazu erforderlichen Voraussetzungen textlich und kartenmäßig darzustellen und zu begründen.
(5) Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.
§ 10 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
1. die Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen; sie dürfen Wald nur in Anspruch nehmen, soweit die Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden können und
2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach § *45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes und sonstigen Rechtsvorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist, sowie
3. ihre Entscheidungen im Einvernehmen mit den zuständigen Forstbehörden zu treffen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht.
Abschnitt III Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes
§ 11 Allgemeine Grundsätze
(1) Der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und artenreichen Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu.
(2) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen so zu bewirtschaften und zu pflegen, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumszeiträume stetig und auf Dauer erbracht wird (Nachhaltigkeit).
(3) Die Forstbehörden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten und zu unterstützen.
(4) Staatswald sowie Körperschafts- und Privatwald über einhundert Hektar Größe sind nach Betriebskonzepten für zehnjährige Zeiträume (mittelfristige Planung, Forsteinrichtungswerk) zu bewirtschaften. Verwaltung und Bewirtschaftung sind durch forstliche Fachkräfte auszuüben. Betriebskonzepte für zehnjährige Zeiträume bedürfen der Zustimmung der oberen Forstbehörde.
(5) Forstnebennutzungen dürfen nur so ausgeübt werden, dass eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht gefährdet wird.
§ 12 Bewirtschaftung des Waldes
(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft hat der Waldbesitzer insbesondere:
1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,
2. die nachhaltige Holzproduktion und die Erhaltung des Waldes als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt zu sichern,
3. Kahlschläge hiebsunreifer Bestände und auf größeren Flächen zu vermeiden,
4. Verjüngungsmaßnahmen mit standortgerechten und geeigneten Baumarten vorzunehmen,
5. Forstkulturen und Naturverjüngungen ausreichend zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen,
6. die Bestände schonend zu läutern und zu durchforsten, den Bodenschutzmaßnahmen und der naturnahen Gestaltung sowie Pflege der Waldränder besondere Aufmerksamkeit zu widmen,
7. auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln möglichst zu verzichten und den biologischen Forstschutz weitgehend anzuwenden,
8. bei der Erschließung des Waldes Aspekte der Landschafts-, Boden- und Bestandeserhaltung zu beachten,
9. möglichst biogene Schmier- und Kraftstoffe bei maschinellen Arbeiten im Wald einzusetzen,
10. auf Wilddichten hinzuwirken, die dem Wald und seiner Verjüngung angepaßt sind sowie Maßnahmen der Wildschadensverhütung durchzuführen.
(2) Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß Absatz 1 sind nicht Eingriffe im Sinne des Naturschutzrechts.
§ 13 Kahlhiebe
(1) Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes sind flächenhafte Einschläge von Baumbeständen.
(2) Kahlhieben gleichgestellt sind Eingriffe in einen Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 50 vom Hundert des normalen Vollbestandes der betreffenden Baumart bei gleichem Alter und gleicher Ertragsklasse herabsetzen. Ausgenommen hiervon sind Eingriffe mit der Zielsetzung einer unmittelbaren Verjüngung.
(3) Kahlhiebe mit einer Flächengröße über zwei Hektar bedürfen der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen Forstbetriebes werden dabei mit eingerechnet.
(4) Die Genehmigung ist unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften zu versagen, wenn
1. die Gefahr besteht, dass die Fläche in angemessener Frist nicht wieder aufgeforstet wird (§ 14 Abs. 3),
2. eine Umwandlung in eine andere Nutzungsart beantragt wird und Versagungsgründe nach § 15 Abs. 4 gegeben sind
oder
3. erhebliche Nachteile für den Waldschutz, die Waldbewirtschaftung oder die Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind.
(5) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen oder in der Genehmigung kann der Kahlhieb flächenmäßig begrenzt werden, wenn es für die Verbesserung des Waldschutzes, der Waldbewirtschaftung oder der Lebensgrundlage freilebender Tiere sowie seltener und geschützter Pflanzen notwendig ist.
§ 14 Pflicht zur Wiederaufforstung
(1) Kahlgeschlagene Grundflächen sind wieder aufzuforsten, stark verlichtete Waldbestände zu ergänzen, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist. Die Pflicht zur Wiederaufforstung und Ergänzung umfasst auch die Verpflichtung, Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.
(2) Die Forstbehörde kann die Wiederaufforstung von kahlgeschlagenen oder unvollständig bestockten Grundflächen ohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Entstehung anordnen, wenn die Flächen Wald im Sinne dieses Gesetzes sind.
(3) Die Forstbehörde kann für die Wiederaufforstung eine angemessene Frist setzen, die drei Jahre nicht überschreiten soll.
(4) Zur Gewährleistung der Wiederaufforstung kann von dem Waldbesitzer Sicherheit verlangt werden. Die Höhe der Sicherheit soll die voraussichtlichen Kosten für die Wiederaufforstung einschließlich der Nachbesserung und für die erforderliche Sicherung der Kultur bis längstens fünf Jahre nach ihrer Begründung decken. Im Falle einer Ersatzvornahme kann die Forstbehörde die hinterlegte Sicherheit verwenden.
(5) Näheres wird über Durchführungsbestimmungen geregelt.
§ 15 Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten
(1) Wald darf nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörden gerodet und in eine andere Nutzungsart überführt werden (Umwandlung).
(2) Die Forstbehörden können bestimmen, dass die Umwandlung nur für einen befristeten Zeitraum zulässig ist und der Wald nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums wieder herzustellen ist.
(3) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Belange der Allgemeinheit sowie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Erfordernisse der forstlichen Rahmenplanung sowie der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere
1. bei wesentlicher Beeinträchtigung von Wald mit besonderen Schutz- oder Erholungsfunktionen oder
2. bei wesentlicher Gefährdung benachbarter Waldflächen oder
3. bei fehlender Notwendigkeit einer Umwandlung der vorgesehenen Fläche für den beabsichtigten Zweck oder
4. bei Unzulässigkeit der Umwandlung nach anderen Rechtsvorschriften oder
5. wenn der Wald dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient oder
6. wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
(5) Der Antragsteller wird zum Ausgleich der nachteiligen Folgen der Umwandlung verpflichtet. Insbesondere kann ihm aufgegeben werden:
1. die Aufforstung und Pflege einer anderen Fläche, die nicht Wald ist und die der umgewandelten Fläche nach Größe, Lage, Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig werden kann (Ersatzaufforstung),
2. die Durchführung anderer Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen.
(6) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen oder befristeten Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Die Walderhaltungsabgabe kann auch neben Ersatzmaßnahmen nach Absatz 5 verlangt werden. Der Landwirtschaftsminister verwendet die Walderhaltungsabgabe zur Durchführung von Ersatzaufforstungen und Pflegemaßnahmen auf bisher nicht als Wald genutzten Landesflächen. Er wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe dieser Abgabe und das Verfahren ihrer Erhebung zu regeln. Die Höhe ist nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen; in unbedeutenden Fällen kann von der Erhebung abgesehen werden.
(7) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Waldfläche darf erst unmittelbar vor Verwirklichung der anderen Nutzung abgeholzt und gerodet werden. Bis dahin bleibt der Waldbesitzer zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach § 12 weiterhin verpflichtet. In begründeten Fällen kann die Forstbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn die Wiederaufforstung der abgeholzten Fläche gegeben ist.
(8) Die Genehmigung zur ständigen oder befristeten Nutzungsartenänderung von Waldflächen wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt und berührt die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen oder Anzeigen an andere Behörden nicht.
(9) Sofern eine Umwandlung ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen worden ist und diese auch nicht genehmigt werden kann, soll die Forstbehörde die neue Nutzung untersagen und eine unverzügliche Wiederaufforstung anordnen.
(10) Soll Wald ohne Rodung anderweitig genutzt werden, gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.
§ 16 Rechte und Pflichten von Nachbarn
(1) Die Waldbesitzer haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist. Sie haben ihre Wirtschaftsmaßnahmen in der Nähe der Grenzen aufeinander abzustimmen und insbesondere ohne vorbeugende Sicherungen Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldflächen offensichtlich der Gefahr des Windwurfs, der Aushagerung, des Rindenbrandes oder anderer Waldschäden ausgesetzt werden.
(2) Werden Grundflächen erstmalig aufgeforstet oder Kahlflächen neben landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Nachbargrundstücken wieder aufgeforstet, ist mit der Pflanzstelle ein Mindestabstand von vier Metern, bei Pappelanpflanzungen von acht Metern zum Nachbargrundstück einzuhalten.
§ 17 Benutzung fremder Grundstücke, Duldung von Wegen
(1) Sind forstliche Maßnahmen ohne Benutzung eines fremden Grundstückes oder Weges nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist dessen Besitzer verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Waldbesitzers die Benutzung zu dulden.
(2) Der Benutzer ist verpflichtet, einen dadurch entstehenden Schaden zu erstatten.
(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde mit den beteiligten Grundstückseigentümern und den zuständigen Behörden festlegen, dass die Anlage eines Weges auf den betroffenen Grundstücken gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden ist. Waldbesitzer und Dritte, die durch die Anlage Vorteile haben, sollen in angemessenem Umfang zu den Kosten herangezogen werden.
(4) Kommt eine Einigung über Art und Umfang der Duldung oder des Schadensersatzes gemäß Absatz 3 nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die obere Forstbehörde. Vor der Entscheidung sind alle Beteiligten zu hören. Die Entscheidung ist den Beteiligten schriftlich zuzustellen.
(5) Ursprünglich vorhandene Verbindungswege zu Waldflächen sollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, soweit notwendig, im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens wieder hergestellt werden.
§ 18 Waldverwüstung, Waldverunreinigung
(1) Waldverwüstung, insbesondere eine Zerstörung von Waldbeständen und Waldboden oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und des Wachstums, ist verboten. Die Forstbehörden sind verpflichtet, einer drohenden Waldverwüstung entgegenzuwirken und die dazu notwendigen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen.
(2) Das Ablagern von Abfällen oder anderen nicht zum Wald gehörenden Gegenständen oder Stoffen im oder am Wald sowie das Einleiten oder Ausbringen von Abwässern in den Wald außerhalb von genehmigten Ablagerungsplätzen ist verboten.
§ 19 Waldschutz
(1) Die Waldbesitzer haben der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen. Schäden durch tierische und pflanzliche Erreger ist rechtzeitig und angemessen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entgegenzuwirken (Waldschutz).
(2) Die Forstbehörde kann erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen anordnen. Sofern die Schutzmaßnahmen nach Anhörung nicht erfolgen, kann die Forstbehörde die Schutzmaßnahmen selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Forstbehörde unmittelbar handeln. Die Forstbehörde kann von den Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten anteiligen Kostenersatz verlangen.
(3) Der Landwirtschaftsminister erlässt zum Schutz der Wälder durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden.
§ 20 Abstand baulicher Anlagen zum Wald
Zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf und Waldbrand ist bei der Errichtung baulicher Anlagen zum Wald ein Abstand von 50 m einzuhalten. Die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung des Abstandes zu einer unbilligen Härte führen würde.
§ 21 Schutzwald
(1) Wald kann auf Antrag oder von Amts wegen zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen, zu unterlassen oder zu dulden.
(2) Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz
- gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes,
- gegen Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfliessen von Niederschlagswasser, Vernässung, Überflutung, Uferabbruch und Schneeverwehung,
- vor Waldbrand in Form bestockter Waldbrandriegel,
- von Grundwasser und von Oberflächengewässern,
- der Küstenregion (Küstenschutzwald).
(3) Eine Ausweisung von Küstenschutzwald kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dies zum Schutz der Küstenregion erforderlich ist. Bei der Ausweisung von Küstenschutzwald sind die für den Küstenschutz zuständigen Behörden zu beteiligen.
(4) Zu Schutzwald kann auch Wald erklärt werden,
- der vorrangig der forstlichen Forschung oder
- der Erhaltung forstlicher Genressourcen oder
- der Wahrung kulturhistorisch bedeutsamer Bestandesstrukturen und Bewirtschaftungsformen dient.
(5) Der Landwirtschaftsminister erklärt Wald zu Schutzwald durch Rechtsverordnung nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer. In der Verordnung sind der Schutzzweck, die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden oder zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Durch die Erklärung zu Schutzwald kann den Waldbesitzern die Durchführung oder Unterlassung bestimmter Maßnahmen auferlegt werden. Maßnahmen mit enteignender Wirkung werden nach § 47 dieses Gesetzes entschädigt.
(6) Die Schutzwaldeigenschaft ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.
§ 22 Erholungswald
(1) Wald kann auf Antrag oder von Amts wegen zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, entsprechende Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Privatwald darf nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staatswald und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage und Beschaffenheit nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Erklärung zu Erholungswald kommt insbesondere in Betracht für Waldflächen in Verdichtungsräumen und für solche Waldflächen, die in der Nähe von Heilbädern, Kur- und Erholungsorten liegen.
(3) Der Landwirtschaftsminister erklärt Wald zu Erholungswald durch Rechtsverordnung nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden sowie Jagdausübungsberechtigten. In der Verordnung sind der Schutzzweck, die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden, zu duldenden oder zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Dazu gehören insbesondere Vorschriften über
- die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang,
- die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher,
- die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden,
- das Verhalten der Waldbesucher.
(4) Die Erholungswaldeigenschaft ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.
§ 23 Waldbewirtschaftung in Nationalparken und Naturschutzgebieten
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Nationalparke Anwendung, soweit die Nationalparkgesetze und -verordnungen nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Naturschutzgebiete.
(2) Der Landwirtschaftsminister regelt die Waldbewirtschaftung in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Einvernehmen mit der Umweltministerin durch Richtlinien.
(3) Ist Wald nach dem Naturschutzrecht unter Schutz gestellt, so ist dies in das Waldverzeichnis aufzunehmen.
§ 24 Erstaufforstung
(1) Erstaufforstung ist die Neuanlage von Wald auf bisher nicht als Wald geltenden Grundflächen.
(2) Die Erstaufforstung von Grundflächen, die aufgrund der forstlichen Rahmenplanung für die Aufforstung vorgesehen sind, liegt im öffentlichen Interesse. Andere Interessen und Belange sind dabei abzuwägen.
(3) Das Land, die Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen geeignete Flächen erwerben und aufforsten, wenn es dem Landschaftscharakter förderlich, zur Abrundung oder Bildung größerer Waldflächen zweckmäßig und für die Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen- und Besitzstruktur vorteilhaft ist oder zur ökologischen Stabilisierung der Landschaft beiträgt.
§ 25 Genehmigung von Erstaufforstungen
(1) Erstaufforstungen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Dabei sind auch Belange des Trinkwasserschutzes zu berücksichtigen. Die Forstbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Erstaufforstung mit standortgerechten Baumarten erfolgt.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1. für Grundflächen in genehmigten Bauleitplänen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Plänen rechtsverbindlich eine andere Verwendung vorgesehen ist, die der Aufforstung zuwiderliefe,
2. die Grundfläche nach Maßgabe der landesplanungsrechtlich verbindlichen Programme oder Pläne nicht aufgeforstet werden soll,
3. die Erstaufforstung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen würde.
(3) Ist eine Grundfläche ohne die erforderliche Genehmigung oder einer Auflage zuwider aufgeforstet worden und kann die Aufforstung auch nachträglich nicht genehmigt werden, so soll die Forstbehörde deren unverzügliche Beseitigung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anordnen.
§ 26 Vorkaufsrecht des Landes
(1) Das Land hat ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das ganz oder teilweise im oder am landeseigenen Wald liegt.
(2) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt der obersten Forstbehörde gegenüber dem Veräußerer ausgeübt.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes ist der Verwendungszweck gemäß Satz 1 anzugeben. Das Land darf sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück an einen Familienangehörigen nach § *8 Nr. 2 Grundstücksverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) verkauft wird.
(4) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Rang vor und tritt hinter öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechten aufgrund Bundesrechts zurück. Die §§ *504 bis 510, *512, *1098 Abs. 2 und die §§ *1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(5) Das Land kann sein Vorkaufsrecht zugunsten eines Landkreises, einer Gemeinde sowie Personen öffentlichen Rechts ausüben. In diesem Fall tritt die jeweilige Körperschaft bzw. Rechtsperson gemäß Satz 1 an die Stelle des Landes.
§ 27 Teilung von Waldgrundstücken
Eine Teilung von Waldgrundstücken im Sinne von § *19 Abs. 2 des Baugesetzbuches bedarf der Genehmigung der Forstbehörde, wenn ein Teilstück kleiner als 1,0 Hektar wird. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch die Teilung das für eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft erforderliche Mindestmaß unterschritten wird.
Abschnitt IV Verhalten im Wald
§ 28 Betreten des Waldes
(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden.
(2) Nicht gestattet ist das Betreten von
1. Forstkulturen und Jungwüchsen bis zu einer Höhe von vier Metern,
2. Pflanzgärten und Wildäckern,
3. Waldflächen und Waldwegen, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet oder bewegt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
4. sonstigen forstbetrieblichen, jagdlichen oder fischereiwirtschaftlichen Einrichtungen,
5. forstbehördlich gesperrten Waldflächen und Waldwegen.
(3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet.
(5) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen und Fahrrädern ohne Motorantrieb ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich bzw. ordnungsgemäß gesperrt sind.
(6) Das Reiten und Kutschfahren im Wald ist auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen gestattet und erfolgt auf eigene Gefahr. Dafür müssen die Landkreise und kreisfreien Städte im Einvernehmen mit der Forstbehörde geeignete Wege ausweisen, die mit den Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Bewirtschaftung der Wälder und die Erholung anderer Waldbesucher dürfen durch das Reiten nicht erheblich beeinträchtigt werden. Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet sein.
(7) Die individuelle Ausübung von Sportarten ist unter Beachtung des Absatzes 3 auf Waldwegen gestattet. Organisierte Sportveranstaltungen, auch reitsportliche Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde im Einverständnis mit den Waldbesitzern. Motorsport ist im Wald nicht gestattet.
(8) Anlage und Kennzeichnung von besitzüberschreitenden Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern.
§ 29 Sonstige Benutzungen des Waldes
(1) Das Zelten sowie das Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Verkaufsständen ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers.
(2) Das Halten und Hüten von Haustieren im Wald sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde sind unzulässig. Ausgenommen davon sind Dienst- und Jagdgebrauchshunde in Ausübung ihrer Aufgaben.
(3) Das Halten und Hüten von landwirtschaftlichen Nutztieren und Wildtieren in abgegrenzten Waldstücken oder in besonderen Gehegen bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers und der Genehmigung durch die Forstbehörde.
(4) Das Anbringen, Aufstellen oder Auslegen von Werbevorrichtungen, Plakaten oder anderen Zeichen im Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Genehmigungsfrei ist die Errichtung und Anbringung von forstbetrieblichen Zeichen.
(5) Das Aufstellen und Bewirtschaften von Bienenwagen und Bienenständen im Walde bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers.
§ 30 Sperren von Waldflächen
(1) Der Waldbesitzer kann mit vorheriger Genehmigung durch die Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungen bestimmter Waldflächen einschließlich der Waldwege ganz oder teilweise untersagen (Sperren von Waldflächen), wenn und solange
1. die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, insbesondere des Waldbrandschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist,
2. die Waldfläche für die Erhaltung bestimmter freilebender Tier- und Pflanzenarten von wesentlicher Bedeutung ist,
3. die Waldfläche für andere wichtige, dem Gemeinwohl dienende Zwecke benötigt wird, die ohne Sperrung nicht erreicht werden können,
4. dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Die Forstbehörde kann die Sperrung auch von Amts wegen anordnen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für ein Sperren von Waldflächen und Waldwegen nicht oder nicht mehr vor, so hat der Waldbesitzer die Sperrung unverzüglich aufzuheben. Anderenfalls ordnet die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung an.
(4) Der Landwirtschaftsminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie gesperrter Wald zu kennzeichnen ist.
§ 31 Aneignung von Walderzeugnissen
(1) Jedermann ist berechtigt, soweit es das Naturschutzrecht zulässt, Waldfrüchte wie Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze in geringen Mengen zu sammeln. Gleiches gilt für Handsträuße von Blumen, Farnkraut, Gräsern und Zweigen für den eigenen Bedarf. Aneignung und Entnahme haben pfleglich zu erfolgen.
(2) Die Entnahme von Zweigen oder Wipfeltrieben aus Kulturen und Verjüngungen sowie von herabhängenden Zweigen an Randbäumen und das Ausgraben oder andere Entnahme von Waldbäumen, Waldsträuchern u. a. Waldpflanzen ist nicht zulässig.
(3) Organisiertes oder gewerbliches Sammeln von Waldpflanzen und Waldfrüchten bedarf unbeschadet einer naturschutzrechtlich erforderlichen Genehmigung der Zustimmung des Waldbesitzers.
(4) Holz darf im Staatswald für den eigenen Bedarf gesammelt werden, wenn es sich um zu Boden gefallenes, dürres oder angefaultes Holz unter 10 cm Durchmesser handelt, solange eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft hierdurch nicht gefährdet wird. Die Entnahme von Leseholz aus dem Privat- oder Körperschaftswald bedarf der Erlaubnis des Waldbesitzers.
Abschnitt V Organisation und Aufgaben der Landesforstverwaltung
§ 32* Forstbehörden
(1) Oberste Forstbehörde ist der Landwirtschaftsminister.
(2) Obere Forstbehörde ist das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete.
(3) Untere Forstbehörden sind die staatlichen Forstämter des Landes.
(4) Die Dienst- und Fachaufsicht über die untere Forstbehörde obliegt der oberen Forstbehörde; die über die obere Forstbehörde der obersten Forstbehörde.
(5) Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Forstämter zu errichten oder aufzulösen sowie deren Zuständigkeitsbereich und Sitz festzulegen oder zu ändern.
(6) § 1 des Großschutzgebietsorganisationsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 659) bleibt unberührt.
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* § 32 Abs. 5 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995,
§ 32 Abs. 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1997,
§ 32 Abs. 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23 Februar 1999,
§ 32 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2000.
§ 33 Dienstbezeichnung und Dienstkleidung
Die Bediensteten der Forstbehörden sollen bei der Ausübung des Dienstes Dienstkleidung tragen. Sie führen eine Dienstbezeichnung. Der Landwirtschaftsminister regelt das Tragen der Dienstkleidung und das Führen der Dienstbezeichnung durch Rechtsverordnung.
§ 34 Aufgaben der Forstbehörden
Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Dazu gehören insbesondere:
1. die Verwaltung und Bewirtschaftung des landeseigenen Waldes,
2. die Beratung und Betreuung im Privat- und Körperschaftswald,
3. die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft,
4. die forstliche Rahmenplanung und weitere Planungen zur Waldentwicklung,
5. die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes,
6. die Durchführung der sich aus dem Jagdrecht ergebenden Aufgaben, insbesondere die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken des Landes und die Sicherung der jagdbehördlichen Aufsicht,
7. die Wahrnehmung des Naturschutzes im Wald.
§ 35 Zuständigkeit
(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde zuständig.
(2) Der Amtsbezirk und Wirkungsbereich einer unteren Forstbehörde umfasst alle in ihr vorhandenen Formen von Waldeigentum und Waldfunktionen.
§ 36* Aufgaben der oberen Forstbehörde
Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete als obere Forstbehörde übt die Fach- und Dienstaufsicht über die staatlichen Forstämter des Landes (§ 32 Abs. 4) aus. Darüber hinaus obliegt ihm insbesondere
1. die Ausübung der Forstaufsicht über den Staats-, Körperschafts- und Privatwald gemäß § 48 als obere Forstbehörde,
2. die Entscheidung bei nach diesem Gesetz genehmigungspflichtigen Maßnahmen (§ 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 1) im Staatswald,
3. die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
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* § 36 geändert durch
- Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1997,
- Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar 1999.
§ 37* Forstplanung
(1) Die mittel- und langfristige Planung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen obliegt dem Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete.
(2) Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete ist zuständig für die Erfassung und Darstellung des Zustandes der Wälder, die Erkundung und Kartierung der ökologischen Verhältnisse der Waldstandorte, die Waldinventur und für die mittelfristige Planung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen. Es nimmt betriebswirtschaftliche Aufgaben im Auftrage der Landesforstverwaltung wahr.
(3) Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete ist zuständig für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten gemäß seinen Aufgaben nach Absatz 1 und 2 sowie für die Vorbereitung forstlicher Rahmenpläne gemäß §§ 8 und 9.
(4) Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete führt die für die Wälder aller Eigentumsarten vorhandenen Daten über den Zustand des Waldes einschließlich der forstlichen Standortkartierung, Waldbiotopkartierung, Waldfunktionskartierung auf Landesebene nach einheitlichen Grundsätzen weiter. Diese Daten dienen als Grundlage für die Bewahrung der Wälder und ihrer Funktionen sowie für die Förderung der Forstwirtschaft gemäß § 1.
(5) Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete fertigt für den Landeswald von Amts wegen und für andere Waldbesitzer auf Antrag Forsteinrichtungswerke, Betriebsgutachten und andere Gutachten und Planungen an. Wird das Landesamt für Forsten, Naturschutz und Großschutzgebiete für andere Waldbesitzer in deren Auftrag tätig, ist dies gebührenpflichtig. Der Waldbesitzer kann auch private Gutachter beauftragen.
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* § 37 geändert durch
- Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1997
- Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar 1999.
§ 38 Forstliches Forschungs- und Versuchswesen
Das Land stellt die Durchführung des forstlichen Forschungs- und Versuchswesens durch landeseigene Einrichtungen und sofern erforderlich auf vertraglicher Basis länderübergreifend sicher, soweit dies für eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Lande erforderlich ist.
§ 39 Forstbericht
(1) Die Landesregierung erstattet dem Landtag jeweils einmal in der Wahlperiode einen "Bericht über den Zustand der Wälder und die Lage der Forstwirtschaft" (Forstbericht). Der Forstbericht soll umfassend über den Zustand der Wälder, die Lage der Forstwirtschaft, den Stand der forstlichen Rahmenplanung und Erfordernisse zum Schutz des Waldes und zur Entwicklung der Forstwirtschaft informieren.
(2) Die Landesregierung legt dem Landtag jährlich einen Waldschadensbericht vor.
§ 40 Landesforstbeirat
(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstbeirat gebildet. Seine Mitglieder werden durch den Landwirtschaftsminister berufen.
(2) Der Landesforstbeirat berät den Landwirtschaftsminister bei forstlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Dem Landesforstbeirat sollen Vertreter von Interessenverbänden, berufsständischen Vertretungen, kommunalen Verbänden, anerkannten Naturschutzverbänden und der Forstwissenschaft angehören. Die Zahl seiner Mitglieder soll 15 Personen nicht überschreiten.
Abschnitt VI Sonderbestimmungen für den Körperschafts- und Privatwald
§ 41 Bildung nichtstaatlicher Forstverwaltungen und Forstreviere
(1) Körperschaftliche und private Waldbesitzer können die Bewirtschaftung ihres Waldes durch eigene Forstfachkräfte durchführen lassen. Sie können dazu Forstverwaltungen und Forstreviere bilden.
(2) Die Bildung einer nichtstaatlichen Forstverwaltung, die nach ihrer Größe einem staatlichen Forstamt entspricht, bedarf der Genehmigung durch den Landwirtschaftsminister. Die nichtstaatliche Forstverwaltung untersteht der Forstaufsicht durch die obere Forstbehörde. Sie übt keine hoheitlichen Tätigkeiten aus und hat eine die Eigentumsform charakterisierende Bezeichnung zu führen. Voraussetzung für die Leitung einer nichtstaatlichen Forstverwaltung ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den höheren Forstdienst.
(3) Die Bildung und Abgrenzung eines nichtstaatlichen Forstreviers erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Forstbehörde. Das Forstrevier muss nach Lage, Größe und Arbeitsanfall eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes gewährleisten. Das nichtstaatliche Forstrevier untersteht der Forstaufsicht durch die untere Forstbehörde, sofern es nicht einer körperschaftlichen oder privaten Forstverwaltung angehört. Es hat eine die Eigentumsform charakterisierende Bezeichnung zu führen. Voraussetzung für die Leitung eines nichtstaatlichen Forstreviers ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Forstdienst.
§ 42 Veräußerung von Körperschaftswald
Sofern die Veräußerung von Körperschaftswald nach anderen Bestimmungen genehmigungspflichtig ist, hat die federführende Behörde die Forstbehörde am Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
Abschnitt VII Förderung der Forstwirtschaft, Entschädigung
§ 43 Grundsatz der Förderung
Die Forstwirtschaft soll wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes fachlich und durch Finanzhilfen gefördert sowie durch Maßnahmen der Strukturverbesserung gestärkt werden.
§ 44 Fachliche Förderung
(1) Die fachliche Förderung der nichtstaatlichen Waldbesitzer ist Aufgabe der Forstbehörden. Diese Aufgabe umfasst die Verpflichtung, die Waldbesitzer sachkundig zu beraten und auf Verlangen zu betreuen.
(2) Privat- und Körperschaftswaldbesitzer werden in allen Fragen der Bewirtschaftung ihres Waldes durch das zuständige Forstamt kostenlos beraten. Durch die Beratung sollen die Waldbesitzer in der sachkundigen Bewirtschaftung ihres Waldes unterstützt werden.
(3) Der Waldbesitzer kann seinen Wald fallweise oder ständig durch die untere Forstbehörde betreuen lassen. Die Betreuung besteht in der entgeltlichen Übernahme von über die Beratung hinausgehenden, im privatwirtschaftlichen Interesse des einzelnen Waldbesitzers liegenden betriebstechnischen Hilfeleistungen.
§ 45 Finanzielle Förderung
Das Land gewährt nach Maßgabe des Landeshaushaltes den nichtstaatlichen Waldbesitzern nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) Finanzhilfen zur Förderung vordringlicher forstlicher Maßnahmen, die die Leistungsfähigkeit der Forstwirtschaft überschreiten.
§ 46 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
(1) Gemäß den §§ *15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes können zur Förderung der Forstwirtschaft forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet werden.
(2) Die Forstbehörden unterstützen die Bildung dieser Zusammenschlüsse, diese sollen bei öffentlichen Fördermaßnahmen berücksichtigt werden.
(3) Näheres wird durch Richtlinie geregelt.
§ 47* Entschädigung
(1) Eingriffe mit enteignender Wirkung aufgrund § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 3, § 28 Abs. 6 oder aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung oder Maßnahme sind angemessen zu entschädigen. Dem Waldbesitzer ist eine Entschädigung insbesondere zu gewähren, wenn eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen aufgegeben oder in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden muss und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundflächen gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Entschädigungspflichtig ist der Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde die enteignende Rechtsvorschrift erlassen oder Maßnahme getroffen hat.
(3) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstückes nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.
(4) Bei der Ausweisung von Schutz- und Erholungswald ist der Entschädigungspflichtige berechtigt, von den Verursachern und den Begünstigten Ersatz bis zur Höhe ihrer Vorteile zu verlangen.
(5) Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
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* § 47 Abs. 5 neu gefasst durch § 15 des Gesetzes vom 2. März 1993.
Abschnitt VIII Forstaufsicht und Forstschutz
§ 48 Forstaufsicht
(1) Forstaufsicht im Sinne dieses Gesetzes ist die Kontrolle der Einhaltung seiner Bestimmungen und die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen forstrechtliche Ge- und Verbote; die Forstaufsicht richtet sich insbesondere an den Waldbesitzer.
(2) Die Forstbehörde übt die Forstaufsicht über den Wald aller Besitzarten aus, um ihn zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern.
(3) Die Forstaufsicht ist so auszuüben, dass die verantwortungsbewusste Mitarbeit der Waldbesitzer an der Verwirklichung der Vorschriften gefördert wird. Sie schließt die Beratung und Betreuung ein.
(4) Die Forstbehörden haben in Erfüllung ihrer Aufgaben Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Zur Forstaufsicht Berechtigte haben sich in Ausübung dieser Tätigkeit auszuweisen.
(5) Die Bediensteten und Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Wald zu betreten. Beabsichtigt die Forstbehörde, aufgrund einer dabei getroffenen Feststellung eine Anordnung zur Anwendung von Zwangsmitteln zu treffen, ist der Waldbesitzer oder dessen Beauftragter vorher schriftlich zu benachrichtigen.
(6) Der Waldbesitzer kann verlangen, dass vor der Entscheidung eine gemeinsame Besichtigung durchgeführt wird.
(7) Die Waldbesitzer haben die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in ihre Unterlagen zu ermöglichen.
(8) Die Forstbehörden haben die Pflicht, die Waldbesitzer auf Mängel in der Bewirtschaftung hinzuweisen. Bleiben die Hinweise wiederholt unbeachtet, kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um eine ordnungsgemä&s