Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)



Vom 21 März 2002 (Nds. GVBl. S. 112)

"Aus 3 mach 1": Seit dem 22.03.2002 gilt das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Es fasst gleich 3 bis dahin geltende "grüne Gesetze" zusammen: Niedersächsisches Waldgesetz: Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG); Gesetz über den Körperschafts- und Genossenschaftswald

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen, Zusammenwirken

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist,
  1. den Wald
    a) wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion),
    b) wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Boden- fruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutz- funktion) und
    c) wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion)
    zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
  2. die Forstwirtschaft zu fördern,
  3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzern herbeizuführen und
  4. die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen.

§ 2 Wald und übrige freie Landschaft

(1) 1Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. 2Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.
(2) Nicht zur freien Landschaft gehören

  1. Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,
  2. Gebäude, Hofflächen und Gärten,
  3. Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie
  4. Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

(3) 1Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. 2Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird.
(4) Zum Wald im Sinne des Absatzes 3 gehören auch

  1. kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen, Lichtungen, Waldwiesen, mit dem Wald zusammenhängende und ihm dienende Wildäsungsflächen und Wildäcker,
  2. Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flächen wie Parkplätze, Spielplätze und Liegewiesen sowie
  3. Moore, Heiden, Gewässer und sonstige ungenutzte Ländereien, die mit Wald zusammenhängen und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind.

(5) Als Wald gelten

  1. mit dem Wald im Sinne der Absätze 3 und 4 verbundene
    a) Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie
    b) überwiegend für den Eigenbedarf der Waldbesitzenden bestimmte Waldbaumschulen und
  2. mit Waldbäumen bestandene Parkanlagen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 4 fallen und nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen.

(6) Waldflächen im Sinne der Absätze 3 bis 5 verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht
dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.
(7) Wald sind nicht

  1. kleinere Flächen in der übrigen freien Landschaft, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind,
  2. Hofgehölze,
  3. Flächen nach dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) in der jeweils geltenden Fassung, soweit auf den Flächen vorübergehend Waldbäume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden (Kurzumtriebsplantagen).

§ 3 Waldeigentumsarten

(1) Staatswald ist der Wald im Alleineigentum des Landes Niedersachsen (Landeswald), des Bundes oder eines anderen Landes.
(2) Kommunalwald ist der Wald im Alleineigentum einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, eines Zweckverbandes oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft.
(3) Stiftungswald ist der Wald im Alleineigentum einer unter der Aufsicht des Landes stehenden
Stiftung des öffentlichen Rechts.
(4) Privatwald ist der nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallende Wald, auch wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts Eigentümer ist.
(5) Genossenschaftswald ist der Privatwald im Alleineigentum eines Realverbandes im Sinne des
niedersächsischen Realverbandsgesetzes oder einer Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz.

§ 4 Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende

(1) Waldbesitzende sind die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des Waldes ist.
(2) Sonstige Grundbesitzende sind die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks in der übrigen freien Landschaft und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des Grundstücks ist.

§ 5 Berücksichtigung der Waldfunktionen, Zusammenarbeit der Behörden

(1) 1Die Behörden berücksichtigen bei ihren Planungen und Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1. 2Das Beratungsforstamt der Landesforstverwaltung ist bereits in der Vorbereitungsphase zu unterrichten; außerdem ist es anzuhören, soweit Rechtsvorschriften nicht eine weiter reichende Beteiligung vorsehen.
(2) 1Entscheidungen nach den §§ 8, 9 und 12 Abs. 2, die die untere Waldbehörde entweder selbst trifft oder an denen sie im Wege der Herstellung des Einvernehmens mitwirkt, werden, sofern die Behörde nicht über eigenes forstlich ausgebildetes Personal verfügt, im Benehmen mit dem Beratungsforstamt der Landesforstverwaltung getroffen. 2Dasselbe gilt für Entscheidungen eines Landkreises als Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 5.
(3) Betreffen Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundeswaldgesetzes Privatwald, der ausschließlich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts steht, so hört die zuständige Behörde bereits bei der Vorbereitung der Maßnahme die Landwirtschaftskammer an

Zweiter Teil Forstliche Rahmenplanung

§ 6 Forstliche Rahmenpläne

(1) 1Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur sowie zur Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sollen forstliche Rahmenpläne (Landeswaldprogramm und regionale forstliche Rahmenpläne) aufgestellt werden. 2§ 6 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes und die Grundsätze des § 6 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes sind anzuwenden. 3Ein regionaler forstlicher Rahmenplan erstreckt sich auf einen Regierungsbezirk oder Teile davon. 4Liegt ein zusammenhängendes Waldgebiet zum kleineren Teil in einem anderen Regierungsbezirk, so wird dieser kleinere Teil abweichend von Satz 3 in den Plan, der den größeren Teil betrifft, einbezogen.
(2) In den forstlichen Rahmenplänen sind die zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 Satz 1 und der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Maßnahmen im Plangebiet darzustellen.

§ 7 Verfahren der forstlichen Rahmenplanung

(1) Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm und die obere Waldbehörde die
regionalen forstlichen Rahmenpläne auf.
(2) Zu dem Entwurf des Landeswaldprogramms erhalten

  1. die betroffenen Träger öffentlicher Belange,
  2. die übrigen betroffenen Verbände auf Landesebene und
  3. die nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) 1Zu dem Entwurf eines regionalen forstlichen Rahmenplans erhalten

  1. die in Absatz 2 genannten Träger öffentlicher Belange und Vereinigungen,
  2. die übrigen betroffenen regionalen Träger öffentlicher Belange und Vereinigungen sowie
  3. die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (§ 15 des Bundeswaldgesetzes) Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Den betroffenen Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, indem der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung einen Monat in den Gemeinden ausgelegt wird, auf deren Gebiet er sich erstreckt.

Dr i t t e r T e i l Walderhaltung, Erstaufforstung, Waldbewirtschaftung und -entwicklung

§ 8 Waldumwandlung

(1) 1Wald darf nur mit Genehmigung der Waldbehörde in Flächen mit anderer Nutzungsart
umgewandelt werden. 2Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.
(2) 1Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit die Umwandlung erforderlich wird durch

  1. Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung,
  2. eine Baugenehmigung oder eine Bodenabbaugenehmigung oder,
  3. von der Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordnete Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.
    2Bei Anordnungen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 hat die Baubehörde oder die Naturschutz- behörde Absatz 5 anzuwenden und die Abwägung nach Absatz 6 vorzunehmen; sie soll für Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen (Absatz 7) sorgen. 3Die Baubehörde oder die Naturschutzbehörde entscheidet in den Fällen des Satzes 2 hinsichtlich der Absätze 5 bis 7 im Einvernehmen mit der Waldbehörde derselben Verwaltungsebene oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, mit der unteren Waldbehörde. 4Satz 3 gilt für die Naturschutz- behörde bei Anordnungen nach Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn die Anordnung natürlichen Waldwuchs betrifft, der
    1. auf im Sinne des § 2 waldfreier Fläche entstanden und jünger als zehn Jahre ist,
    2. sich auf einer Fläche in einem Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, soweit in diesem wie in einem Naturschutzgebiet zu schützende Flächen betroffen sind, in einem Naturdenkmal oder einem nach § 28 a oder § 28 b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotop befindet und
    3. auf der Fläche bei In-Kraft-Treten der Schutzregelung der Waldwuchs noch nicht entstanden war.

(3) 1Soweit auf Flächen, für die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 4 angeordnet worden sind, nachträglich wieder Wald entstanden ist, hat die zuständige Behörde vor der Durchsetzung der bestehenden Pflicht zur Beseitigung des Waldes in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme, mit der die Beseitigungspflicht begründet wurde, zu ändern ist. 2Besteht der natürliche Waldwuchs bereits seit mehr als zehn Jahren, so ist bei der Entscheidung nach Satz 1 in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 das Einvernehmen mit der Waldbehörde herzustellen.
(4) Ist für ein nicht unter Absatz 2 fallendes Vorhaben oder für eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (§§ 10 und 12 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes) auf Waldflächen neben der Genehmigung nach Absatz 1 auch eine Genehmigung, Ausnahmebewilligung oder Befreiung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz erforderlich, so sollen die Genehmigungen der Waldbehörde und der Naturschutzbehörde, nachdem zwischen beiden Behörden Einvernehmen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erzielt wurde, gleichzeitig bekannt gegeben werden.
(5) Die Genehmigung soll versagt werden,

  1. zur Sicherung der Schutzfunktion, soweit
    a) die Waldfläche für das Klima, den Wasserhaushalt, den Erosionsschutz oder die Bodenfruchtbarkeit der Umgebung erhebliche Bedeutung besitzt,
    b) die Waldfläche für den Schutz einer Siedlung oder eines öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen erhebliche Bedeutung besitzt,
    c) die Umwandlung zu erheblichen Schäden oder Ertragsausfällen in benachbarten Waldbeständen führen würde,
    d) die Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für Natur und Landschaft festgelegt ist oder
    e) die Waldfläche von wesentlicher Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich Arten- und Biotopschutz ist,
    2. zur Sicherung der Erholungsfunktion, wenn die Waldfläche
    a) im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für die Erholung festgelegt ist,
    b) in einem Bauleitplan als Wald oder Grünfläche dargestellt oder festgesetzt ist,
    c) in einer Gemeinde liegt, deren Waldanteil erheblich hinter dem Landesdurchschnitt zurückbleibt, oder
    d) sonst von wesentlicher Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung ist,
  2. zur Sicherung der Nutzfunktion, wenn die Waldfläche für die forstliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist.

(6) 1Die Umwandlung ist zu genehmigen, soweit sie Belangen der Allgemeinheit oder beachtlichen wirtschaftlichen Interessen der waldbesitzenden Person dient, die gegenüber dem in Absatz 5 genannten und dem sonstigen Interesse an der Erhaltung der Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion der betreffenden Waldfläche vorrangig sind; im Übrigen ist die Genehmigung zu versagen. 2Wirtschaftliche Interessen sind im Sinne des Satzes 1 nur beachtlich, wenn die waldbesitzende Person einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt und die Wirtschaft- lichkeit des Betriebs durch die Waldumwandlung in einer für dessen Existenz entscheidenden Weise nachhaltig verbessert wird.
(7) 1Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung
genehmigt werden. 2Die Genehmigung kann auch mit anderen Auflagen versehen oder befristet werden. 3Im Fall der Befristung ist durch Auflage die spätere Wiederaufforstung anzuordnen.
(8) 1Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden, so soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen. 2Die Waldbehörde kann auch neben oder anstelle der Wiederaufforstung Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen anordnen.

§ 9 Erstaufforstung

(1) Erstaufforstungen bedürfen der Genehmigung durch die Waldbehörde.
(2) 1Eine Genehmigung ist nicht erforderlich

  1. für Erstaufforstungen, die aufgrund eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung erforderlich werden,
  2. für Erstaufforstungen, die von einer durch die Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordneten Pflege- und Entwicklungsmaßnahme nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes umfasst sind,
  3. für Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen (§ 8 Abs. 4, 7 und 8), an deren Anordnung die Waldbehörde durch eigene Entscheidung oder Herstellung des Einvernehmens beteiligt war,
  4. für Erstaufforstungen
    a) aufgrund einer Entscheidung über eine öffentlich-rechtliche Förderung,
    b) der Landesforstverwaltung auf deren Flächen,
    wenn die Erstaufforstungen nicht einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind.

2Bei Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 3 und 4 ist Absatz 3 Nr. 1 anzuwenden und eine Abwägung gemäß Absatz 3 Nr. 2 vorzunehmen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist das Einvernehmen mit der Waldbehörde derselben Verwaltungsebene oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, mit der unteren Waldbehörde und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 Buchst. a das Einvernehmen mit der Waldbehörde erforderlich.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit

  1. die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die Regelungen einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder die Darstellungen eines Flächennutzungsplans der Erstaufforstung entgegenstehen,
  2. eine Abwägung ergibt, dass
    a) Ziele, Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung sowie
    b) sonstige Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege entgegenstehen.

(4) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden.
(5) Wird eine Grundfläche ohne die erforderliche Genehmigung aufgeforstet und dürfte eine
Genehmigung nicht erteilt werden, so soll die Waldbehörde die Beseitigung des Aufwuchses verlangen.

§ 10 Entschädigung

(1) Wird die Genehmigung einer Waldumwandlung oder Erstaufforstung versagt und entstehen der waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person dadurch erhebliche Nachteile, die dieser Person auch unter Berücksichtigung der Bindungen, die sich aus der Lage und der Bedeutung des Grundstücks innerhalb der Landschaft ergeben, nicht zuzumuten sind, so leistet ihr das Land auf Verlangen eine Entschädigung.
(2) 1Die Entschädigung setzt die obere Waldbehörde auf Antrag der waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 und 4 und des § 17 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (NEG) fest. 2Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung gilt § 43 NEG entsprechend.
(3) Soll eine Umwandlungsgenehmigung zum Schutz einer Siedlung oder eines anderen, öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen aufgrund des § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b versagt werden, so hat beim Schutz einer Siedlung die Gemeinde, im Übrigen der Träger der öffentlichen Aufgabe das Land von Entschädigungs- ansprüchen der waldbesitzenden Person freizustellen.

§ 11 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft, eigendynamische Waldentwicklung

(1) 1Die waldbesitzende Person hat ihren Wald ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig zu
bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft). 2Ordnungsgemäß ist die Forstwirtschaft, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt.
(2) Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind insbesondere:

  1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion,
  2. Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder,
  3. ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wild lebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen,
  4. bei Aufforstungen Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzengutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
  5. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand,
  6. Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und -transport,
  7. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen, soweit er zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit erforderlich ist,
  8. möglichst weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Einsatz des integrierten Pflanzenschutzes,
  9. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie
  10. Maßnahmen zur Waldschadensverhütung.

(3) 1Eine Waldfläche kann unter Aussetzung der Nutzfunktion der eigendynamischen Entwicklung überlassen werden, wenn die waldbesitzende Person dies der Waldbehörde angezeigt hat oder es sich um Landeswald handelt. 2Absatz 2 Nrn. 8 bis 10 gilt auch für die eigendynamische Waldentwicklung. 3Die eigendynamische Entwicklung gilt als beendet, wenn Holz entnommen wird, um es wirtschaftlich zu verwerten.

§ 12 Kahlschlagsbeschränkung,Wiederaufforstung und -bewaldung

(1) 1Die waldbesitzende Person hat der Waldbehörde Hiebmaßnahmen, die sich auf eine
zusammenhängende Waldfläche von mehr als einem Hektar erstrecken und den Holzvorrat dieser Fläche

  1. auf weniger als 25 vom Hundert verringern oder
  2. vollständig beseitigen, vorher anzuzeigen (Kahlschläge).

2Nicht anzuzeigen sind Hiebmaßnahmen in geschädigten Beständen, wenn die Nutzung zur Vermeidung weiterer Schäden wirtschaftlich geboten oder der Kahlschlag aus Gründen des
Waldschutzes erforderlich ist, sowie Hiebmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 1

  1. zur Einleitung, Förderung oder Übernahme einer Naturverjüngung oder
  2. zum Vor- und Nachanbau mit anderen Baumarten.

3Die Landesforstverwaltung braucht Maßnahmen nach Satz 1 im Landeswald nicht anzuzeigen, hat aber die Untersagungsgründe des Absatzes 3 zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf nur durchgeführt werden, wenn

  1. die Waldbehörde ihr zugestimmt hat oder
  2. seit dem Eingang der Anzeige bei der Waldbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass diese die Maßnahme untersagt hat.

(3) Die Maßnahme soll untersagt werden, wenn durch sie

  1. die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes erheblich beeinträchtigt werden kann,
  2. der Boden und die Bodenfruchtbarkeit der Fläche oder des benachbarten Gebiets erheblich geschädigt werden können oder
  3. der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann.

(4) 1Die waldbesitzende Person hat Waldkahlflächen, die nicht im Rahmen einer wissen- schaftlichen Maßnahme oder zur Erfüllung der Voraussetzungen eines ökologischen Gütesiegels (Zertifizierung) der eigendynamischen Entwicklung überlassen sind, in angemessener Frist wieder aufzuforsten. 2Sie kann dieFlächen stattdessen, wenn eine standörtlich geeignete ausreichende Verjüngung in spätestens drei Jahren nach Entstehung der Kahlfläche zu erwarten ist, einer natürlichen Verjüngung überlassen. 3Ist nach drei Jahren eine Verjüngung nach Satz 2 nicht entstanden, so hat die waldbesitzende Person die Flächen wieder aufzuforsten.
(5) Verlichtete Waldbestände, die nicht der eigendynamischen Entwicklung überlassen sind, hat die waldbesitzende Person in angemessener Frist zu ergänzen, soweit diese sich nicht ausreichend natürlich verjüngen.

§ 13 Weitere waldschützende Pflichten

(1) Wald nach § 2 Abs. 3, 4, 5 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 6 darf in eine mit Waldbäumen bestandene Parkanlage nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 oder, sofern die Verbindung mit Wald erhalten bleibt, in eine Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkultur (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) nur umgestaltet werden, wenn Gründe nach § 8 Abs. 5 nicht entgegenstehen und die Abwägung entsprechend § 8 Abs. 6 zugunsten der Umgestaltung ausfällt; § 8 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) 1Gehen von Waldflächen einer waldbesitzenden Person Gefahren für benachbarte Waldflächen anderer Waldbesitzender durch Schadorganismen aus, so hat die waldbesitzende Person den Gefahren nach den bewährten Regeln der forstlichen Praxis entgegenzuwirken. 2Satz 1 gilt auch für die einer eigendynamischen Entwicklung überlassenen Waldflächen.

§ 14 Behördliche Maßnahmen

1Kommt die waldbesitzende Person ihren Verpflichtungen aus § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 13 nicht nach, so kann die Waldbehörde die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen erlassen. 2Bei Kommunal- und Genossenschaftswald trifft die für die Körperschaft zuständige Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.

§ 15 Sonderregelungen für die Bewirtschaftung von Landes-, Kommunal-, Stiftungs- und Genossenschaftswald

(1) 1Für

  1. Landeswald, Kommunalwald und Stiftungswald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 50 Hektar und
  2. Kommunalwald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 5 und nicht mehr als 50 Hektar sowie Genossenschaftswald gelten über die Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 11 Abs. 1 und 2) hinaus die Anforderungen an eine fachkundige Bewirtschaftung nach den Absätzen 2 und 3.

2Die Bewirtschaftung hat nachmehrjährigen Betriebsplänen (periodischen Betriebsplänen) und jährlichen Wirtschaftsplänen zu erfolgen; für Wald nach Satz 1 Nr. 2 dürfen die Betriebspläne in vereinfachter Form erstellt werden. 3Bei der Berechnung der Flächengröße nach Satz 1 sind Teilflächen, die der eigendynamischen Entwicklung überlassen werden, mitzuzählen.
(2) 1Zur fachkundigen Bewirtschaftung nach Absatz 1 gehört, dass

  1. die Betriebspläne und Wirtschaftspläne (Absatz 1 Satz 2) sich auf alle wesentlichen Wirtschaftsmaßnahmen erstrecken sowie dass
  2. Waldflächen, in denen die waldbesitzende Person eine eigendynamische Entwicklung zulassen will, in den Betriebsplänen (Absatz 1 Satz 2) ausgewiesen werden.

2Flächen nach Satz 1 Nr. 2 hat die waldbesitzende Person in geeigneten Zeitabständen hinsichtlich ihrer Entwicklung sowie der Gefahren nach § 13 Abs. 2 und deren Abwehr durch fachkundige Personen (Absatz 3 Satz 2) zu überprüfen.
(3) 1Eine fachkundige Bewirtschaftung im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nur vor, wenn fachkundige Personen tätig werden. 2Fachkundig ist, wer einen für die Zulassung in den Vorbereitungsdienst für den höheren oder gehobenen Forstdienst erforderlichen Hochschulabschluss erworben hat.
(4) 1Der Landeswald ist zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere unter Beachtung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes, zu bewirtschaften. 2Die Landesforstverwaltung

  1. hat einen angemessenen Baumbestand zu erhalten, den Wald naturnah zu bewirtschaften und die Erzeugnisse des Waldes wirtschaftlich zu verwerten,
  2. hat die Schutzfunktion und die Erholungsfunktion des Landeswaldes zu fördern,
  3. soll die Öffentlichkeit über die vielfältigen Wirkungen des Waldes durch Bildungs- und Erziehungsarbeit unterrichten.

(5) 1Soweit hinsichtlich Kommunal- und Genossenschaftswald eine Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt wird, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde anordnen, innerhalb angemessener Frist sicherzustellen, dass mit Betriebsplanung und Betriebsleitung fachkundige Personen betraut werden müssen. 2Wird die Anordnung nicht befolgt, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle der waldbesitzenden Person einen Betreuungsvertrag schliessen. 3Die Aufsichtsbehörde hat auf die vorzeitige einvernehmliche Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses hinzuwirken, wenn die waldbesitzende Person für eine anderweitige Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sorgt.

Vier ter T e i l Betreuung von Kommunal- und Privatwald

§ 16 Kommunalwald, Genossenschaftswald

(1) 1Um Kommunalwald und Genossenschaftswald fachkundig (§ 15 Abs. 1 bis 3) zu bewirtschaften, können die kommunalen Körperschaften und die Realverbände eigenes fachkundiges Personal in ausreichender Zahl einsetzen oder durch privatrechtlichen Vertrag mit

  1. der Landesforstverwaltung,
  2. der Landwirtschaftskammer,
  3. einer anderen kommunalen Körperschaft oder
  4. einem privaten Unternehmen oder einer Einzelperson, sofern diese eine fachkundige (§ 15 Abs. 2 und 3) Bewirtschaftung nachprüfbar gewährleisten, vereinbaren, dass Waldflächen gemäß Absatz 2 gegen ein jährliches Entgelt betreut werden.

2Als eigenes fachkundiges Personal im Sinne des Satzes 1 gelten auch fachkundige (§ 15 Abs. 3 Satz 2) Bedienstete von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, in denen die Körperschaft Mitglied ist.
(2) 1Die Betreuung erstreckt sich darauf,

  1. den periodischen Betriebsplan und den jährlichen Wirtschaftsplan aufzustellen (Betriebs- und Wirtschaftsplanung) und
  2. die Wirtschaftsmaßnahmen und die Überprüfungen, ob Gefahren durch Schadorganismen im Sinne des § 13 Abs. 2 abzuwehren sind, zu organisieren und zu leiten (Betriebsleitung).

2Die Betreuung kann auf die Betriebs- und Wirtschaftsplanung (Satz 1 Nr. 1) oder auf die Betriebsleitung (Satz 1Nr. 2) beschränkt werden. 3Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 hat die Körperschaft geeignete Arbeitskräfte, Transportmittel und Geräte in der erforderlichen Anzahl zu stellen. 4Die Betriebsleitung umfasst nicht

  1. die Holzverwertung (Käuferheranführung, Holzverkauf, Holzvorzeigung), die Saat- und
    Pflanzgutverwertung, gutachtliche Äußerungen und fachliche Beratung in besonderen Fällen, den Forstschutz und die Verkehrssicherung,
  2. die Finanzbuchführung, die Kostenrechnung, den Abschluss von Werk- und Dienstverträgen, die Grundstücksverwaltung sowie die Verwaltung von nicht zur Holzgewinnung bestimmten Sonderkulturen (Nebennutzung) und Nebenbetrieben.

(3) 1Die Tätigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 sind von der Landesforstverwaltung und der Land- wirtschaftskammer als Pflichtaufgabe vertraglich zu übernehmen. 2Dabei kann die Betriebs- leitung (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) vertraglich ausgeschlossen werden. 3Die Tätigkeiten nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 können zusätzlich übernommen werden, ausgenommen der hoheitliche Forstschutz (§ 36).
(4) Das jährliche Forstbetreuungsentgelt für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 richtet sich nach allgemeinen Sätzen, die die Landesforstverwaltung und die Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des Aufwandes sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Förderungswürdigkeit jeweils für die von ihnen betreuten Wälder festlegen.
(5) Die kommunale Körperschaft oder der Realverband kann den Betreuungsvertrag mit der Landesforstverwaltung oder der Landwirtschaftskammer, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Forstwirtschaftsjahres kündigen.

§ 17 Privatwald

(1) 1Die Landwirtschaftskammer erbringt für die Besitzenden von Privatwald, ausgenommen
Genossenschaftswald, auf Anforderung Betreuungsleistungen, die auch eine Beratung einschliessen, um die Waldbesitzenden darin zu unterstützen, die forstlichen Maßnahmen an den Anforderungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 11) auszurichten. 2Die Betreuungs- leistungen bilden eine Pflichtaufgabe der Landwirtschaftskammer. 3Soweit es fachlich erforderlich ist, wirkt die Landwirtschaftskammer dabei mit der Landesforstverwaltung zusammen.
(2) Die Landwirtschaftskammer kann weitere forstfachliche Leistungen mit Besitzenden des Privatwaldes, ausgenommen Genossenschaftswald, vereinbaren.
(3) Die Landesforstverwaltung darf die Betreuungsleistungen nach Absatz 1 und die Leistungen nach Absatz 2 nur in besonderen Einzelfällen übernehmen.
(4) Bei der Erbringung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen fachkundige Personen (§ 15 Abs. 3 Satz 2) tätig werden.

F ü n f t e r T e i l Maßnahmen gegen Waldbrände und Schädlinge

§ 18 Bestellung von Waldbrandbeauftragten

(1) 1Die obere Waldbehörde bestellt Waldbrandbeauftragte für bestimmte Gefahrenbezirke. 2Die Bestellung, der Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Waldbrandbeauftragten werden im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gemacht.
(2) 1Zu Waldbrandbeauftragten dürfen nur folgende Personen, wenn sie im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 fachkundig sind, bestellt werden:

  1. Forstbedienstete des Landes, des Bundes, der Landkreise, der Gemeinden und der Landwirtschaftskammer,
  2. Leiterinnen und Leiter privater Forstbetriebe und
  3. Bedienstete von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach den §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes.

2Personen, die nicht im Dienst des Landes stehen, dürfen nur mit ihrer Zustimmung und der Zustimmung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers bestellt werden.
(3) 1Waldbrandbeauftragte nehmen ihre Aufgaben im Auftrag der oberen Waldbehörde wahr. 2Diese kann Weisungen erteilen, Berichte anfordern und die Teilnahme an Fortbildungs- veranstaltungen anordnen.
(4) Kosten für die Tätigkeit der nicht im unmittelbaren Landesdienst stehenden Waldbrand- beauftragten werden vom Land nicht erstattet
.
§ 19 Aufgaben und Befugnisse der Waldbrandbeauftragten

(1) 1Die Waldbrandbeauftragten treffen vorsorgliche Maßnahmen gegen Waldbrände, insbesondere organisieren sie einen Feuerwarndienst für die Waldbesitzenden. 2Die Maßnahmen sollen mit den Landkreisen und Gemeinden des jeweiligen Gefahrenbezirks abgestimmt werden.
(2) 1Die Waldbrandbeauftragten können anordnen, dass Waldbesitzende in ihrem Wald auf eigene Kosten

  1. die erforderlichen Zufahrten, Wendeplätze und Wasserstellen für die Feuerwehren anlegen und
  2. im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit weitere Sicherheitsvorkehrungen treffen.

2Maßnahmen, die dem Schutz der Wälder mehrerer Waldbesitzender dienen, sind nach § 21 zu treffen.
(3) Bei der Bekämpfung eines Waldbrandes unterstützen die Waldbrandbeauftragten die Einsatzleitung der Löschkräfte.

§ 20 Kreiswaldbrandbeauftragte

(1) Die obere Waldbehörde bestellt für jeden Landkreis im Einvernehmen mit diesem eine Forstbeamtin oder einen Forstbeamten zur Kreiswaldbrandbeauftragten oder zum Kreiswaldbrandbeauftragten.
(2) Die Kreiswaldbrandbeauftragten

  1. fördern die Zusammenarbeit der Waldbrandbeauftragten mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister und den Feuerwehren,
  2. beraten den Landkreis fachlich,
  3. sorgen für die Unterrichtung und Fortbildung der Waldbrandbeauftragten in allen die
    Waldbrandbekämpfung betreffenden Fragen,
  4. sind Mitglied im Katastrophenschutzstab und
  5. wirken, wenn im Katastrophenfall Waldbrände zu bekämpfen sind, in der Technischen Einsatzleitung mit; ihnen kann die technische Leitung eines Einsatzes oder die Leitung eines Abschnitts übertragen werden.

§ 21 Schutz vor Brand- und Schädlingsgefahren

1Zum Schutz des Waldes gegen Brandgefahr und gegen Schadorganismen kann die obere Waldbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Maßnahmen nur für mehrere Waldbesitzende gemeinsam oder durch den einzelnen Waldbesitzenden allein nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführen sind. 2Die Kosten sind auf die Waldbesitzenden nach Maßgabe des ihnen entstehenden Vorteils umzulegen.

§ 22 Beihilfe zur Brandschutzversicherung

1Das Land gewährt Besitzenden von Privatwald für die Versicherung ihres Waldes gegen Brandgefahr eine Beihilfe in Höhe von 50 vom Hundert der Kosten eines angemessenen Versicherungsschutzes. 2Die Versicherungssumme darf den Bestandswert nicht überschreiten. 3Das Land kann auch, statt die Beihilfe nach Satz 1 zu gewähren, zusichern, dass es für die Hälfte des nach den Sätzen 1 und 2 versicherbaren Schadens aufkommt.
Sechs ter T ei l Betreten der freien Landschaft

§ 23 Recht zum Betreten

(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen.
(2) Nicht betreten werden dürfen

  1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
  2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
  3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.

(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.

§ 24 Begehen

Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren und das Benutzen von Krankenfahrstühlen ohne Motorkraft ein.

§ 25 Fahren

(1) 1Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. 2Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
(2) 1Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. 2Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. 3Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

§ 26 Reiten

(1) 1Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2) gestattet. 2Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.
(2) Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.

§ 27 Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile

In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.

§ 28 Weiter gehende Gestattungen

1Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden können die Benutzung ihrer Grundstücke über die Regelungen der §§ 23 bis 25, 26 Abs. 1 und des § 27 hinaus gestatten. 2Eine Gestattung nach § 27 darf nur begrenzt auf wenige Tage und nur in Einzelfällen erteilt werden.

§ 29 Rücksichtnahme

1Wer Grundstücke im Rahmen der §§ 23 bis 28 betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen
Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigen, gefährden oder belästigen. 2Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter haben besondere Rücksicht auf andere Personen zu nehmen. 3Sie haben Krankenfahr-stühlen, Fußgängerinnen und Fußgängern Vorrang einzuräumen, es sei denn, dass sie auf gekennzeichneten Radwegen fahren oder auf gekennzeichneten Reitwegen reiten.

§ 30 Haftung

1Wer von den Betretensrechten nach den §§ 23 bis 28 Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. 2Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere nicht für

  1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,
  2. natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,
  3. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
  4. Gefahren, die dadurch entstehen, dass
    a) Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) außerhalb von tatsächlich öffentlichen Wegen (§ 25 Abs. 1 Satz 2) begangen wird,
    b) die freie Landschaft in der Nachtzeit (Buchstabe a) mit Fahrrädern ohne Motorkraft außerhalb von Radwegen oder von Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2) befahren wird oder
    c) bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden, sowie für
  5. Gefahren außerhalb von Wegen, die
    a) natur- oder waldtypisch sind oder
    b) durch Eingriffe in die freie Landschaft oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.

3Die Haftung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchst. b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald oder die freie Landschaft betreten, von den Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden vorsätzlich herbeigeführt wird.

§ 31 Verbote und Sperren

(1) 1Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den §§ 23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,
  2. zur Brandverhütung,
  3. zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung,
  4. zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen und Grillplätzen,
  5. zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke,
  6. zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist,
  7. wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und Besucher sowie
  8. zur Bejagung des Schalenwildes
    a) durch Treib-, Drück-, oder Stöberjagden oder
    b) durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne die Sperrung nicht mehr zu erfüllen sind.

2Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um Schäden durch Wild auf Straßen und Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu gestalten, dass dieAusübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt, zumindest durch begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen auf den vorhandenen Wegen.
(2) Die Errichtung von Gehegen für wild lebende Tiere zum Zweck der Jagdausübung (Jagdgehege) ist in der freien Landschaft unzulässig.
(3) 1Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 8 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung der Waldbehörde. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(4) 1Sind Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Absatz 1 nicht vereinbar, so kann die Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen. 2Die Anordnungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.

§ 32 Geltung anderer Vorschriften

Unberührt bleiben die Vorschriften des Straßenrechts, des Straßenverkehrsrechts, des Naturschutzrechts, des Jagdrechts und anderer Rechtsvorschriften, die das Betreten einschränken oder dazu in weiterem Umfang berechtigen.

S i ebent e r T ei l Verhalten in der freien Landschaft

§ 33 Pflichten zum Schutz vor Schäden

(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,

  1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
    a) nicht streunen oder wildern und
    b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden,
  2. Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder von Wegen dienende Vorrichtungen nach dem Öffnen zu schliessen,
  3. das eigene und das anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu beaufsichtigen oder zu sichern.

(2) 1Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen sind

  1. zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder
  2. zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.

2Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b bleiben unberührt.

§ 34 Verbote zum Schutz vor Schäden

Es ist in der freien Landschaft verboten, unbefugt

  1. Bäume, Hecken, Wallhecken, Sträucher, Pflanzen und Früchte ohne vernünftigen Grund zu beschädigen,
  2. Feld- und Waldwege und die dazugehörenden Einrichtungen zu beschädigen oder ihre Benutzung erheblich zu erschweren,
  3. Wegweiser, Hinweißchilder, Einfriedungen, Geländer und elektrische Zäune, Vorrichtungen, die zum Schutz von Bäumen dienen, sowie Vorrichtungen, die zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder Wegen dienen oder zur Verhütung von Unfällen aufgestellt sind, wegzunehmen, umzuwerfen, zu beschädigen, unkenntlich, unwirksam oder unbrauchbar zu machen,
  4. Stamm-, Stoß- oder Losnummern sowie entsprechende Zeichen an stehenden oder gefällten Stämmen und an aufgeschichteten Stößen von Holz oder anderen Wald- erzeugnissen sowie an Torf zu zerstören, unkenntlich zu machen, nachzumachen oder zu verändern,
  5. aufgeschichtete forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu betreten, umzuwerfen, zu verstreuen, vom Standort zu entfernen oder deren Stützen wegzunehmen,
  6. zur Bewässerung eines Grundstücks dienendes Wasser abzuleiten und
  7. Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ableitung oder Zuleitung von Wasser oder zur Beregnung dienende Anlagen zu beseitigen, zu beschädigen oder in einer ihre Funktion beeinträchtigenden Weise zu verändern.

§ 35 Schutz vor Brandgefahren

(1) 1In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. 2Dies gilt nicht für Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende und Personen, die zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und für diese auf den Grundstücken Dienste oder Arbeiten verrichten, sowie für die dort zur Jagd Befugten.
(2) Das Grillen ist nur auf Grillplätzen gestattet, die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende Person angelegt hat.
(3) 1Wer in Wald, Moor, Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer angezündet hat, hat es zu überwachen. 2Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden.
(4) Die Waldbehörde kann in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung

  1. den Zutritt zu Wald, Moor und Heide verbieten oder beschränken,
  2. Verbote nach Absatz 1 über den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober hinaus ausdehnen oder
  3. andere oder weiter gehende Bestimmungen über den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen in Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon treffen.

(5) 1Sind Bestimmungen nach Absatz 4 über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erforderlich, so erlässt die obere Waldbehörde die Verordnung. 2Sind sie für das Gebiet über einen Regierungsbezirk hinaus erforderlich, so ist die oberste Waldbehörde zuständig.

§ 36 Feld- und Forstschutz

1Die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach dem Sechsten und nach diesem Teil dieses Gesetzes obliegen den Feld- und Forstordnungsbehörden (§ 43 Abs. 2 Satz 1) sowie im Außendienst den Behörden nach § 43 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie den Feldhüterinnen, Feldhütern, Forsthüterinnen und Forsthütern. 2Die Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter sind Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 des Nieder- sächsischen Gefahrenabwehrgesetzes). 3Sie haben nicht die Befugnisse nach den §§ 14 bis 16, 18 und 24 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes.

Acht e r T e i l Freizeitwege

§ 37 Bestimmung von Freizeitwegen

(1) 1Es obliegt den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, Grundflächen in der freien Landschaft zu Wanderwegen, Radwegen, kombinierten Wander- und Radwegen oder Reitwegen (Freizeitwegen) zu bestimmen. 2Freizeitwege dienen dazu, die freie Landschaft und den Zugang zu Ufern für das Betreten (§ 23 Abs. 3) zu erschliessen. 3Reitwege können auch dazu dienen, den Verkehr auf anderen Straßen und Wegen von Reitenden zu entlasten.
(2) Zu Freizeitwegen dürfen bestimmt werden

  1. Privatwege, soweit nicht
    a) deren sonstige Zweckbestimmung durch die vorgesehene Benutzung erheblich beeinträchtigt wird oder
    b) Erfordernisse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden Grundflächen
    oder andere schutzwürdige Interessen der betroffenen Grundbesitzenden überwiegen,
  2. mit schriftlicher Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auch sonstige Grundflächen.

§ 38 Verfahren

(1) 1Zur Vorbereitung der Bestimmung eines Freizeitweges stellt die Gemeinde einen Wegeplan auf.
2Der Plan muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung der von dem Weg durchschnittenen Grundstücke nach dem Katasternachweis,
  2. die vorgesehene Breite und Ausbauart des Weges und
  3. die vorgesehene Verwendung des Freizeitweges nach § 37 Abs. 1 Satz 1.

3Dem Plan ist eine topografische Karte im Maßstab von mindestens 1 : 25 000 beizufügen, in der der geplante Verlauf des Weges dargestellt ist.
(2) 1Die Gemeinde legt den Plan mit der Karte für die Dauer eines Monats zur Einsicht aus. 2§ 73 Abs. 4 und 5 Sätze 1, 2 Nrn. 1 und 2 und Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Nach Ablauf der Auslegungsfrist bestimmt die Gemeinde durch Allgemeinverfügung den Freizeitweg und seine Verwendung (§ 37 Abs. 1 Satz 1); sie entscheidet dabei über etwaige Einwendungen. 2Die Allgemeinverfügung muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und die Karte (Absatz 1 Satz 3) enthalten. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen. 4Auf die Veröffentlichung der Karte kann verzichtet werden, wenn diese zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten wird und die Bekanntmachung darauf hinweist. 5Den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, ist die Verfügung zuzustellen; auf die Zustellung der Karte
kann in den Fällen des Satzes 4 verzichtet werden.

§ 39 Wirkungen der Bestimmung

(1) Soweit die Bestimmung zum Freizeitweg unanfechtbar ist, sind die Betroffenen verpflichtet, dessen Herrichtung und Betreten zu dulden.
(2) 1Die Gemeinde hat die Freizeitwege gemäß ihrer Verwendung (§ 37 Abs. 1 Satz 1) zu kennzeichnen. 2Sie hat die Wege zu unterhalten und insbesondere bauliche Anlagen wie Brücken, Treppen, Geländer und Durchlässe in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. 3Das Betreten der Freizeitwege geschieht auf eigene Gefahr; § 30 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Abweichend von § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes sammelt die Gemeinde die auf Freizeitwegen lagernden Abfälle, die Erholungssuchende verbotswidrig zu hinterlassen pflegen, zur weiteren Entsorgung auf eigene Kosten auf und stellt sie an zentralen Abholstellen für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur kostenlosen Übernahme bereit, wenn behördliche Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolg versprechend erscheinen. 2Die Gemeinde kann ihre Pflicht vertraglich auf Dritte übertragen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auf an Freizeitwege angrenzenden Grundflächen entsprechend, sofern die Besitzer dieser Flächen von der Gemeinde verlangen, dass Abfälle im Sinne des Satzes 1 beseitigt werden.
(4) 1Auf Verlangen einer waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person, deren Grundstück an einen Freizeitweg angrenzt, hat die Gemeinde

  1. den Freizeitweg zeitweise zu sperren,
  2. dessen zeitweise Sperrung zu gestatten oder
  3. den Freizeitweg zu verlegen oder aufzuheben,

soweit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 nicht mehr vorliegen. 2Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann die Gemeinde einen Freizeitweg zeitweise sperren oder ihn verlegen oder aufheben. 3Für die Aufhebung und Verlegung gilt § 38 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Aufhebung die Aufstellung eines Wegeplans sowie Einzelangaben über den Weg und seinen Verlauf nicht erforderlich sind.

§ 40 Entschädigung

(1) Werden Grundflächen zu Freizeitwegen bestimmt, so leistet die Gemeinde den Betroffenen auf deren Verlangen eine Entschädigung für den Rechtsverlust und für sonstige durch die Maßnahme eintretende Vermögensnachteile.
(2) 1Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Gemeinde für den Rechtsverlust eine laufende
Entschädigung in Höhe des für Grundfl&au


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