Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)



Vom 10. April 1992; Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2003

Der Sächsische Landtag hat am 13. März 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es,
  1. den Wald in der Einheit seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Pflanzen- und Tierwelt, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
  2. die Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
  3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die durch ihre Größe geeignet ist, eine Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion (§ 1 Nr. 1 ) auszuüben.
(2) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften gelten als Wald auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen, Holzlagerplätze, im Wald liegende kleinere Wasserflächen, Moore, Heiden und Ödland sowie weitere mit dem Wald verbundene oder ihm dienende Flächen.
(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, kleinere Flächen, die mit Bäumen oder Hecken bestockt sind, Parkanlagen, Obstgärten, Baumschulen, Flurgehölzstreifen und -gruppen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Waldeigentumsarten

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Freistaates Sachsen, des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik steht.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.
3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der nicht Staatswald oder Körperschaftswald ist.

§ 4 Kirchenwald

(1) Wald von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und der ihrer Aufsicht unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist Kirchenwald im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften über Körperschaftswald finden auf Kirchenwald entsprechende Anwendung.
(3) Kirchenwald ist auf Antrag der obersten Kirchenbehörden oder der entsprechenden Stellen der anderen Religionsgemeinschaften den für Privatwald geltenden Vorschriften zu unterstellen; zuständig ist die höhere Forstbehörde.

§ 5 Waldbesitzer

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind Waldeigentümer und Nutzungsberechtigte, sofern diese unmittelbare Besitzer des Waldes sind.

Zweiter Teil Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Waldfunktionen

§ 6 Forstliche Rahmenplanung

(1) Die forstliche Rahmenplanung hat in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung und unter Berücksichtigung der Belange eines umfassenden Umweltschutzes, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Grundlagen und Leitlinien zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Voraussetzungen sowie zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur zu schaffen, damit der Wald seine Funktionen im Sinne dieses Gesetzes erfüllen kann. (2) Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten, dass er die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht; zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten, die wirtschaftliche und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen soweit wie möglich berücksichtigt werden.
  2. Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend den Erfordernissen auf Dauer gewährleistet sind.
  3. Auf geeigneten Standorten soll eine nachhaltige, möglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit angestrebt werden, sofern nicht anderen Erfordernissen der Vorrang einzuräumen ist.
  4. In Gebieten, in denen die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes von besonderem Gewicht ist, soll Wald für Schutzoder Erholungszwecke in entsprechender räumlicher Ausdehnung und Gliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Belange ausgewiesen werden. Hierbei sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen insbesondere der umweltfreundlichen Freizeitgestaltung sowie sonstige Maßnahmen vorgesehen werden.
  5. Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen aufgeforstet werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird. In Gebieten mit hohem Waldanteil sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung ausgenommen werden.
  6. Wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage von Grundstücken verschiedener Besitzer einer rationellen forstwirtschaftlichen Bodennutzung entgegenstehen, sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet und, soweit erforderlich, die Zusammenlegung von Grundstücken angestrebt werden.

(3) Forstliche Rahmenpläne werden von den Forstbehörden flächendeckend erstellt. Forstliche Rahmenpläne sind insbesondere

  1. das Landeswaldprogramm,
  2. den Erfordernissen angepaßte räumliche und sachliche Teilpläne. Als sachliche Teilpläne sind eine Darstellung der Waldfunktionen (Waldfunktionskarte) und eine Darstellung der Waldschäden, insbesondere der Immissionsschädigung der Wälder im Freistaat Sachsen (Waldschadensaufnahme), zu erarbeiten und laufend fortzuschreiben.
  3. (4) Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Aufstellung forstlicher Rahmenpläne zu regeln.

§ 7 Sicherung der Funktionen des Waldes bei öffentlichen Vorhaben

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. 1. die Funktionen des Waldes nach § 1 sowie die forstlichen Rahmenpläne nach § 6 zu berücksichtigen,
  2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung dieser Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

§ 8 Walderhaltung

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der höheren Forstbehörde auf Dauer in eine andere Nutzungsart umge-wandelt werden (Umwandlung). Dies gilt entsprechend für eine vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke und für die vorübergehende Umwandlung mit dem Ziel späterer Wiederaufforstung. Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit den beteiligten Behörden (§ 37 Abs. 4). Andere Vorschriften, insbe-sondere in Rechtsvorschriften für Schutzgebiete, durch die rechtsverbindlich eine Änderung der Nutzungsart erlaubt oder untersagt wird, bleiben unberührt.
(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzu-wägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Umwandlung mit den Zielen nach § 6 Abs. 1 nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für den Naturhaushalt, die forstwirtschaftliche Produktion, die Erholung der Bevölkerung oder für den Biotop- oder Artenschutz im Sinne des Naturschutzgesetzes von vorrangiger Bedeutung ist.
(3) Zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer dauernden Umwandlung für die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes kann bestimmt werden, dass

  1. in der Nähe als Ersatz eine entsprechende Neuaufforstung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen ist,
  2. ein schützender Bestand zu erhalten ist, 3. sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen zu treffen sind.

(4) Bei einer befristeten Umwandlung ist von der Forstbehörde eine Frist zu bestimmen, in der die Fläche ordnungsgemäß wieder aufzuforsten ist. Bedingungen und Auflagen können erteilt werden; insbesondere kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten gefordert werden.
(5) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen oder befristeten Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Die Abgabe wird unter Berücksichtigung des betroffenen Waldeigentums (§ 3) für Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 verwendet; das Nähere regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Höhe der Walder-haltungsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung zu regeln. Die Höhe ist nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen. Eine Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzgesetz bleibt unberührt.
(6) Wird die Umwandlung genehmigt, so ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung nach Ablauf der Frist nicht abgeschlossen ist.
(7) Wird die Umwandlung ohne Genehmigung begonnen, so ist die Fläche innerhalb einer von der Forstbehörde zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten, soweit die Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Schutz- oder Erholungsfunktionen können Auflagen über die Art der Wiederaufforstung erteilt werden.
(8) Die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen sowie die Anlage von Leitungsschneisen ist keine Umwandlung. Sie bedarf jedoch mit Ausnahme der Anlage von Waldwegen bei Flächen ab ein Hektar Größe und bei Leitungsschneisen der Genehmigung der Forstbehörde.

§ 9 Besondere Fälle der Umwandlung von Wald

(1) Soll für eine Waldfläche in einem Bauleitplan eine anderweitige Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden, so prüft die höhere Forstbehörde unbeschadet der Bestimmung des § 7, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Umwandlung nach § 8 vorliegen.
(2) Soweit die Genehmigung der Umwandlung in Aussicht gestellt werden kann, erteilt die höhere Forstbehörde eine Umwandlungserklärung. Wurde die Umwandlungserklärung erteilt, so darf die Genehmigung der Umwandlung nur versagt werden, wenn im Zeitpunkt des Antrages auf Umwandlungsgenehmigung eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist und zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Versagung rechtfertigen. Kann die Umwandlungserklärung nicht erteilt werden, so kann der Bauleitplan nicht genehmigt werden.
(3) Die Umwandlung nach § 8 darf erst genehmigt werden, wenn die Inanspruchnahme der Waldfläche für die genehmigte Nutzungsart zulässig ist.

§ 10 Erstaufforstung

(1) Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke und die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen (§ 2 Abs. 3) bedürfen im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschafts-gestaltung der Genehmigung. Gleiches gilt, wenn die Anlage der Erzeugung von Ballenpflanzen dient.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen oder durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würden, ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für das Grundstück auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.
(4) Wird ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung ganz oder teilweise aufgeforstet oder eine Kultur von Weihnachtsbäumen oder Schmuckreisig angelegt, kann die Beseitigung oder die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.
(5) Für Entscheidungen nach Absatz 1 und 4 ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft zuständig; es entscheidet nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit der Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde.

Dritter Teil Betreten des Waldes

§ 11 Betreten des Waldes

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Radfahren und das Fahren mit motorgetriebenen Krankenfahrstühlen ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen.
(2) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von

  1. gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
  2. Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz,
  3. Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten, 4. forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.

(4) Andere Benutzungsarten wie das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und das Aufstellen von Verkaufsständen im Wald sind nicht Teil des Betretensrechtes; sie bedürfen unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Sie dürfen die Funktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1 ) nicht beeinträchtigen, Das gilt auch für organisierte Veranstaltungen, insbesondere Querfeldeinläufe, Volkswanderungen und Wintersportveranstaltungen.
(5) Andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 Satz 1) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

§ 12 Reiten im Wald

(1) Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschliessende Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden. Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.
(2) Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl.
(3) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 2 erhebt der Freistaat Sachsen für das Reiten auf aus-gewiesenen Waldwegen eine Abgabe. Sie ist so zu bemessen, dass die hieraus insgesamt erzielten Einnahmen langfristig die nach Absatz 2 zu leistenden Aufwendungen nicht übersteigen.
(4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnungen die Ausweisung von Reitwegen, die Erhebung und Höhe einer Abgabe sowie die Kennzeichnung der Pferde zu regeln.

§ 13 Sperrung von Wald

(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Waldschutzes, des Waldbrandschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer eigener schutzwürdiger Interessen das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung).
(2) Die Sperrung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde, im Falle von Erholungswald im Sinne von § 31 Abs. 2 der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die höhere Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren.
(3) Die Sperrung von Wald für eine Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde jedoch unverzüglich anzuzeigen; diese kann die Aufhebung der Sperrung anordnen.
(4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.
(5) Sperrungen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 14 Aneignung von Waldfrüchten, Blumen und Kräutern

(1) Wildwachsende Blumen, Gräser und Farne können für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz, Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.
(2) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln der in Absatz 1 genannten Waldfrüchte und Pflanzen sind nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet.
(3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus Absatz 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.

§ 15 Waldgefährdung durch Feuer

(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald darf außerhalb einer von der Forst-behörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald beschäftigt werden,
  2. zur Jagdausübung Berechtigte,
  3. Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
  4. Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt,
  5. das Anzünden oder Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurde.

(3) Im Wald darf nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für die im Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Personen.
(4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

Vierter Teil Bewirtschaftung des Waldes

§ 16 Grundpflichten

Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig (§ 17) und pfleglich (§§ 18 bis 21), planmäßig (§ 22) und sachkundig (§ 23) sowie unter Beachtung ökologischer Grundsätze (§ 24) zu bewirtschaften, gesund, leistungsfähig und stabil zu er-halten, zu sanieren und vor Schäden zu bewahren. Diese Verpflichtungen gelten im Rahmen einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ordnungsgemäß geführten Wirtschaft.

§ 17 Nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes

Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass seine Funktionen gemäß § 1 Nr. 1 stetig und auf Dauer erfüllt werden (Nachhaltigkeit).

§ 18 Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes, Nebennutzungen

(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes gehört insbesondere,

  1. den Waldboden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern,
  2. inen standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen,
  3. die notwendigen Maßnahmen der Kultur-, Jungwuchs-, Jungbestands- und Bestandespflege rechtzeitig und sachgemäß durchzuführen,
  4. der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
  5. tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen,
  6. den Wald im erforderlichen Maße mit Waldwegen zu erschliessen und
  7. die wirtschaftlichen Maßnahmen schonend vorzunehmen.

(2) Der Waldbesitzer ist nach Maßgabe seines Leistungsvermögens zur pfleglichen Bewirtschaftung der Waldbestände verpflichtet. Die Forstbehörde kann für die Ausführung der im Absatz 1 genannten Maßnahmen eine angemessene Frist setzen.
(3) Nebennutzungen wie Grasnutzung, Waldweide, Waldfeldbau, Harznutzung dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Funktionen, die Leistungsfähigkeit und die pflegliche Bewirtschaftung des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Sie bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers.

§ 19 Kahlhiebe

(1) Kahlhiebe sind flächenhafte Nutzungen. Als Kahlhieb gelten auch Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 Prozent des Vorrates der jeweils verwendeten Ertragstafeln herabsetzen.
(2) Nicht als Kahlhiebe gelten Hiebsmaßnahmen

  1. zur Einleitung, Förderung und Übernahme von Naturverjüngungen,
  2. in Beständen, zum Zwecke des Voranbaues und Unterbaues,
  3. in Weihnachtsbaumkulturen im Wald.

(3) Kahlhiebe mit einer Schlagbreite über 25 Meter oder mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind bei der Berechnung der Schlagbreite und der Flächengröße anzurechnen. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren.
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

  1. der Waldbesitzer seiner Verpflichtung zur Wiederaufforstung wiederholt oder nicht ausreichend nachgekommen ist oder
  2. eine pflegliche Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 18 nicht durch Bedingungen und Auflagen gesichert werden kann.

(5) Über die Genehmigung hat die Forstbehörde unverzüglich zu entscheiden.
(6) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 bedarf keiner Genehmigung,

  1. wenn er in einem von der Forstbehörde geprüften Betriebsplan oder -gutachten vorgesehen ist,
  2. auf Flächen, für die eine ständige oder befristete Umwandlung entsprechend § 8 genehmigt oder sonst zulässig ist,
  3. auf Flächen, die nach vorheriger Feststellung der Forstbehörde durch Naturereignisse oder anthropogene Einflüsse zerstört sind.

(7) Sonstige Vorschriften über die Beschränkung von Nutzungen bleiben unberührt.

§ 20 Wiederaufforstung

(1) Kahlgeschlagene oder stark verlichtete Waldflächen im Sinne des § 19 Abs. 1 sind ordnungsgemäß innerhalb von 3 Jahren wieder aufzuforsten.
(2) Die Pflicht der Wiederaufforstung umfasst auch die Verpflichtung, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.
(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung dem Waldbesitzer nicht zumutbar ist. Für Grundflächen, die längere Zeit unbestockt blieben, sind durch die Forstbehörde angemessene Fristen für die Wiederaufforstung zu bestimmen.

§ 21 Bau und Unterhaltung von Waldwegen

(1) Waldwege sind die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege, die der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung dienen. Die Waldbesitzer sollen im Rahmen ihres Leistungsvermögens die zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes notwendigen Wege bauen und unterhalten. Dabei sind das Landschaftsbild, der Waldboden und der Bewuchs zu schonen sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten.
(2) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde einen Grundstücks-eigentümer im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und der Gemeinde verpflichten, die Anlage eines Waldweges auf seinem Grundstück gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden.
(3) Waldbesitzer und Dritte, die durch den Weg Vorteile haben, sind in angemessenem Umfang zu den Kosten der Herstellung und Unterhaltung heranzuziehen.

§ 22 Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes

(1) Die für die Wälder aller Eigentumsarten vorhandene Standortkartierung ist nach einheitlichem Verfahren durch den Freistaat Sachsen und auf dessen Kosten fortzuschreiben.
(2) Für den Staats- und Körperschaftswald sind in der Regel zehnjährige Betriebspläne sowie jährliche Wirtschaftspläne aufzustellen. Die Körperschaften haben die für die Vermessungen und Vorratsaufnahmen erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten zu stellen.

§ 23 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes

(1) Zum Leiter eines Forstamtes und zum Sachverständigen für die Ausarbeitung forstlicher Rahmenpläne und der periodischen Betriebspläne soll nur bestellt werden, wer die für den höheren Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstrevieres soll in der Regel nur bestellt werden, wer die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Abweichungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben sind, bleiben unberührt.
(2) Privatwaldbesitzer und forstliche Zusammenschlüsse ohne forstliche Fachkräfte werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes bei der Bewirtschaftung ihres Waldes durch die Forstbehörde beraten und betreut.

§ 24 Beachtung ökologischer Grundsätze bei der Bewirtschaftung des Waldes

(1) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sind bei der Bewirtschaftung des Waldes zu erhalten und zu pflegen. Es sollen ökologisch stabile Wälder aus standortgerechten Baumarten und natürliche oder naturnahe Biotope erhalten oder geschaffen werden.
(2) Zur Schaffung eines natürlichen Gleichgewichtes von Wald und Wild sind die Wildbestände auf eine ökologisch begründete Bestandeshöhe zu begrenzen, die die natürliche Waldverjüngung ermöglicht. Die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Bestandeshöhe wird periodisch auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über den Vegetationszustand, entstandene Verbiß und Schälschäden und den Stand der Waldverjüngung überprüft. Die in diesem Gutachten zu treffende zusammenfassende Wertung der vorhandenen Wilddichte ist wesentliche Grundlage für die Bestätigung oder Festsetzung der Abschußpläne nach § 33 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67). Das Staatsministerium regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.
(3) An den Waldrändern ist im Interesse aller Funktionen des Waldes im Besonderen Maße für einen ökologisch günstigen Waldaufbau zu sorgen. Waldränder dürfen durch Weideeinwirkungen nicht geschädigt werden.

§ 25 Nachbarrechte und Nachbarpflichten

(1) Die Waldbesitzer haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist. Sie haben ihre Wirtschaftsmaßnahmen in der Nähe der Grenzen aufeinander abzustimmen.
(2) Bei der Neubegründung eines Waldes hat der Waldbesitzer zwischen den äußeren Forstpflanzen und der Grenze einen Abstand von sechs Metern einzuhalten, wenn das Nachbargrundstück nicht forstwirtschaftlich genutzt wird. Bei Verjüngung von Waldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, ermäßigt sich der Abstand nach Satz 1 auf die Hälfte. Gegenüber Ödland, Wirtschaftswegen und Wald muss der Abstand mindestens zwei Meter betragen. Die freigelassenen Streifen können bis zu einem Meter Abstand von der Grenze mit Sträuchern, deren Höhe zwei Meter nicht überschreitet, bepflanzt werden. Die Grundstücksbesitzer können andere Abstände vereinbaren.
(3) Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 Meter entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. Ausnahmen können gestattet werden. Größere Abstände können verlangt werden, soweit dies wegen des Brand-schutzes oder zur Sicherheit der Gebäude erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die untere Baurechtsbehörde im Benehmen mit der Forstbehörde.

§ 26 Benutzung fremder Grundstücke

(1) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unzumutbar hohem Aufwand möglich, so kann die Forstbehörde den Eigentümer oder Nutzungs-berechtigten des fremden Grundstükkes auf Antrag des Waldbesitzers verpflichten, die notwendige Benutzung zu gestatten, wenn dieser sich bereit erklärt, den durch die Benutzung eventuell entstehenden Schaden zu beheben oder zu ersetzen und wenn er auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Schadens erbringt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Waldbesitzer verpflichtet werden, die Mitbenutzung eines Waldweges gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden.

§ 27 Vorkaufsrecht

(1) Der Gemeinde und dem Freistaat Sachsen steht ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Ist nur ein Teil des Grundstückes Wald im Sinne dieses Gesetzes, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil des Grundstückes. Der Eigentümer kann die Übernahme des Restgrundstückes verlangen, wenn es ihm wirtschaft-lich nicht mehr zuzumuten ist, es zu behalten. Das Vorkaufsrecht des Freistaates Sachsen übt die höhere Forst-behörde aus.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes dient. Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück

  1. an den Inhaber eines fand- oder forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juni 1957 (BGBl. I S. 1063), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) oder
  2. an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, ber. S. 1652 und 2000), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. S. 2191) oder
  3. zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet, oder
  4. an den Eigentümer eines angrenzenden Waldgrundstückes verkauft wird.

(3) Ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht geht vor. Im übrigen geht das Vorkaufsrecht der Gemeinde dem Vorkaufsrecht des Freistaates Sachsen, das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 unbeschadet bundesrechtlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten vor. Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(4) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Es kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1, § 512, § 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind anzuwenden. Die Mitteilung gemäß § 510 Abs. 1 BGB ist gegenüber der Forstbehörde abzugeben; diese unterrichtet die Gemeinde.

§ 28 Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände und Naturereignisse

(1) Zur Verhütung von Waldbränden und von Gefahren durch Naturereignisse ordnet die Forstbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen an.
(2) Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung unterbleiben, sofern die Waldbesitzer nicht rechtzeitig erreichbar sind.
(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere über Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Überwachung und Bekämpfung von Forstschädlingen zu regeln. Fünfter Teil Wälder mit Sonderstatus

§ 29 Schutzwald

(1) Schutzwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere auf rutschgefährdeten Hängen, auf felsigen oder flachgründigen Steilhängen oder auf Flugsandböden.
(2) Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder zur Erhaltung schutzwürdiger und schutzbedürftiger Lebensgemeinschaften notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen, zu unterlassen oder zu dulden, soweit nicht der Schutzzweck durch andere Rechtsvorschriften erreicht wird. Schutzzwecke in diesem Sinne sind insbesondere

  1. der Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowie die Sicherung der Wasservorräte und die Regulierung des Wasserhaushaltes,
  2. der Schutz von Siedlungen, Gebäuden, landwirtschaftlichen Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen vor Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung und schalverursachendem Abfluss von Oberflächenwasser,
  3. die Abwehr oder Verhütung der durch Luftverunreinigung oder Lärm bedingten Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen.

(3) Zu Schutzwald können ebenfalls erklärt werden

  1. Naturwaldzellen ohne Bewirtschaftung,
  2. waldbestockte Schutzgebiete, insbesondere Naturschutzgebiete, Flächennaturdenkmale und Teile von geschützten Parken.

(4) Der Waldbesitzer hat Schutzwald im Sinne von Absatz 1 so zu behandeln, dass eine standortgerechte ausreichende Bestockung erhalten bleibt und ihre rechtzeitige Erneuerung gewährleistet ist. Die Forstbehörde kann nach Anhörung des Waldbesitzers Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen. Die Eigenschaft eines Waldes als Schutzwald im Sinne von Absatz 1 ist durch die Forstbehörde ortsüblich bekanntzumachen.
(5) Wälder nach Absatz 2 werden durch Rechtsverordnung der höheren Forstbehörde zu Schutzwald erklärt. Die Erklärung kann mit Auflagen verbunden werden und Bewirtschaftungsvorschriften enthalten. Vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen sind der Waldbesitzer, die Gemeinde, die beteiligten Behörden und die öffent-lichen Planungsträger zu hören.
(6) Schutzwald im Sinne von Absatz 3 wird mit Zustimmung des Waldbesitzers und nach Anhörung der Besitzer angrenzenden Waldes durch Erklärung der höheren Forstbehörde festgesetzt.
(7) Im Schutzwald bedarf, abweichend von § 19 Abs. 3, jeder Kahlhieb unbeschadet von § 19 Abs. 6 der Genehmigung der Forstbehörde.
(8) Sonstige Vorschriften über Schutzwald bleiben unberührt.

§ 30 Schutzwald in Schutzgebieten

(1) Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen, die ganz oder teilweise Wald berühren, erlassen die Naturschutzbehörden nach § 4 des Ersten Gesetzes zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetz vom 11. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 241) im Benehmen mit der höheren Forstbehörde. Unberührt bleibt die Erklärung des Waldes zu Schutzwald durch die höhere Forstbehörde, die bei Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen und Teilen von geschützten Parken im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu erlassen ist.
(2) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen hat der Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung seines Waldes dem jeweiligen, durch Rechtsverordnung festgelegten Schutzzweck zu entsprechen.

§ 31 Erholungswald

(1) Wald in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsräumen kann durch Rechtsverordnung der höheren Forstbehörde zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) Soweit es sich um Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung handelt und der Erholungswald auf dem Gebiet nur einer Gemeinde liegt, kann die Erklärung nach Absatz 1 durch Satzung der Gemeinde erfolgen. Die Satzung bedarf der Zustimmung der höheren Forstbehörde.
(3) In der Rechtsverordnung oder der Satzung können

  1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,
  2. die Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher beschränkt werden,
  3. die Waldbesitzer verpflichtet werden, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen sowie die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden und
  4. Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden.

(4) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staatswald und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden.
(5) Der Entwurf der Rechtsverordnung oder der Satzung ist mit den Karten, auf die verwiesen ist, in den betroffenen Gemeinden und bei der Forstbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Einwendungen während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 bei der Gemeinde vorgebracht werden können.

§ 32 Immissionsgeschädigter Wald

(1) Immissionsgeschädigter Wald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der durch Einwirkung von Luftverunreinigungen geschädigt und einer Immissionsschadzone zugeordnet ist.
(2) Die Einstufung und Aktualisierung der Immissionsschadzonen erfolgt durch das Staatsministerium.
(3) Der Freistaat Sachsen fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel spezielle Maßnahmen der Bewirtschaftung des immissionsgeschädigten Waldes.
(4) Vorschriften, durch die Maßnahmen zur Finanzierung von Schutz- und Sanierungsvorhaben geregelt werden, bleiben unberührt.

§ 33 Entschädigung

(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Der private Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen für die Nachteile, die ihm durch

  1. die Erklärung zum Schutzwald gemäß § 29 Abs. 2 oder Erholungswald,
  2. Bewirtschaftungsvorschriften,
  3. Einschränkungen zum Schutz und Wohl der Allgemeinheit gegenüber uneingeschränkter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung seiner Grundstücke und
  4. die Ausübung des Betretensrechtes gemäß § 11 Abs. 1 im wesentlichen Umfang und ohne Beseitigungs-möglichkeit entstehen, soweit diese Maßnahme eine über den Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz) hinausgehende Wirkung haben.

(3) Im Falle der Erklärung zum Erholungswald durch Satzung der Gemeinde (§ 31 Abs. 2) ist die Gemeinde verpflichtet, die Entschädigung nach Absatz 1 und 2 zu leisten.
(4) Im Falle der Erklärung zum Schutzwald gemäß § 29 Abs. 2 fordert der Freistaat Sachsen von den Begünstigten nach dem Verhältnis und bis zur Höhe ihrer Vorteile Ersatz für geleistete Entschädigungen oder Aufwendungen.
(5) Über Grund und Höhe der Entschädigung und des Ersatzanspruches entscheidet die höhere Forstbehörde.

Sechster Teil Förderung der Forstwirtschaft

§ 34 Förderung der Forstwirtschaft

(1) Der Freistaat Sachsen fördert die Forstwirtschaft im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe *Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes* vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1573), landesrechtlichen Vorschriften und im Rahmen von Verpflichtungen nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Das Staatsministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen Richtlinien über die Förderungsmaßnahmen nach Absatz 1. Siebenter Teil Forstorganisation

§ 35 Forstbehörden

Die Forstbehörden des Freistaates Sachsen sind

  1. das Staatsministerium als oberste Forstbehörde,
  2. das Landesforstpräsidium als höhere Forstbehörde,
  3. die staatlichen und körperschaftlichen Forstämter als untere Forstbehörden. Körperschaftliche Forstämter unterstehen der Fachaufsicht und insoweit dem Weisungsrecht der höheren Forstbehörde.

§ 36 aufgehoben

§ 37 Aufgaben und Zuständigkeit der Forstbehörden

(1) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere

  1. die Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes des Freistaates Sachsen,
  2. die forsttechnische Betriebsleitung und den forstlichen Revierdienst im Körperschaftswald,
  3. die Beratung, Betreuung und technische Hilfe im Privatwald,
  4. die Durchführung forstlicher Förderungsmaßnahmen,
  5. die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes,
  6. die Anordnung und Festlegung von Maßnahmen nach § 28 Abs. 1,
  7. die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für die Forstwirtschaft,
  8. die Durchführung von Standorterkundungen, Waldfunktionskartierungen, forstlichen Rahmenplanungen, Waldzustandsinventuren, mittel- und langfristige Planungen, Revisionen, Analysen, Waldwertschätzungen und Schadensbewertungen sowie das Anfertigen sonstiger forstlicher Gutachten,
  9. die Durchführung praxisbezogener Versuchs- und Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und im forstlichen Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, im Hinblick auf die Erforschung der vielfältigen Funktionen des Waldes und seiner Beziehung zur Umwelt,
  10. den Aufbau und die Betreuung des Informations- und Kommunikationsnetzes in der Forstwirtschaft,
  11. die Erarbeitung und laufende Fortschreibung der Waldbiotopkartierung im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Umwelt und Geologie.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, ist die untere Forstbehörde sachlich zuständig. In der Nationalparkregion Sächsische Schweiz nimmt das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz zusätzlich die Aufgaben nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wahr. Die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4 und 5, soweit dort die Ausübung der Forstaufsicht im Sinne des § 40 Abs. 1 betroffen ist, und die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 11 werden von der höheren Forstbehörde wahrgenommen.
(3) Örtlich zuständig ist die Forstbehörde, in deren Bezirk die betreffende Aufgabe wahrzunehmen ist. Erstreckt sich die Aufgabe auf die Dienstbezirke mehrerer staatlicher Forstämter, ist die höhere Forstbehörde zuständig. Sie kann die Zuständigkeit auf ein Forstamt übertragen.
(4) Die Forstbehörden haben bei Planungen nach § 6 und sonstigen Maßnahmen die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt sein kann, insbesondere die Raumordnungs- und Naturschutzbehörden so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Interessen wirksam vertreten können; Vorschriften über eine weitergehende Beteiligung bleiben unberührt. Soweit wesentliche Belange der Forstwirtschaft berührt werden, sind der Landesforstwirtschaftsrat (§ 39) und die Vertretungen der Waldbesitzer anzuhören.

§ 38 Beratung und Unterstützung Dritter bei landschaftsbezogenen Maßnahmen


(1) Die Forstbehörden leisten beim Naturschutz, bei der Landschaftspflege und der Erstellung von Erholungseinrichtungen, soweit sie nicht selbst zuständig sind, den zuständigen Behörden, Landkreisen, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen Amtshilfe; bei der Durchführung solcher Maßnahmen außerhalb des Waldes gewähren die Forstbehörden technische Unterstützung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenersatz.
(2) Die technische Unterstützung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Durchführung von Pflegemaßnahmen in der offenen Landschaft,
  2. Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der freilebenden Tiere,
  3. Schaffung und Pflege von Erholungsgebieten sowie Erholungseinrichtungen,
  4. Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung von Eingriffen in die Landschaft oder von Land-schaftsschäden.

§ 39 Landesforstwirtschaftsrat

(1) Beim Staatsministerium wird unter Vorsitz des Staatsministers ein Landesforstwirtschaftsrat eingerichtet. Er soll das Staatsministerium bei forstlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten.
(2) Die Mitglieder des Landesforstwirtschaftsrats werden vom Staatsministerium auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitgliederzahl kann bis zu 20 Personen betragen. Dem Landesforstwirtschaftsrat sollen insbesondere Vertreter des Waldbesitzes, der Berufsvertretungen, der Forstwissenschaft, des Natur- und Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung sowie der Holzwirtschaft angehören.
(3) Für die Beratung des Staatsministeriums in Angelegenheiten des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes ist ein Ausschuß des Landesforstwirtschaftsrats zu bilden. Dem Ausschuß gehören die Vertreter des Körper-schaftswaldes und des Privatwaldes im Landesforst- wirtschaftsrat an; das Staatsministerium kann weitere Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes, die nicht Angehörige des Landesforstwirtschaftsrats sind, berufen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Mitgliederzahl des Ausschusses kann bis zu 15 Personen betragen.
(4) Das Staatsministerium erlässt eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Zusammensetzung des Landes-forstwirtschaftsrats und des Ausschusses sowie das Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren regelt.
(5) Die Tätigkeit im Landesforstwirtschaftsrat und im Ausschuß ist ehrenamtlich.

§ 40 Forstaufsicht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die der Freistaat Sachsen ausübt, um den Körperschaftswald und den Privatwald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat insbesondere

  1. darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Waldschäden gerichteten Vorschriften erfüllen und
  2. Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen die in Nr. 1 genannten Vorschriften zu verhüten, zu verfolgen und zu ahnden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bediensteten im forstlichen Revierdienst des Freistaates Sachsen wirken bei der Ausübung der Forstaufsicht mit. Sie haben bei der forstaufsichtlichen Tätigkeit die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Polizeigesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291 ), soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der Forstbehörde nicht erreichbar ist. Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung zu tragen und einen Dienstausweis bei sich zu führen, der bei Vornahme einer Amts-handlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Dienstbezeichnung, über die Dienstkleidung und den Dienstausweis zu erlassen.
(4) Verstößt ein Waldbesitzer gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften, so weist die Forstbehörde ihn auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um den ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wiederherzustellen.
(5) Erfüllt eine Körperschaft die ihr nach diesem Gesetz oder einer dazu erlassenen Rechtsvorschrift obliegenden Verpflichtungen nicht, so weist die Forstbehörde, im Falle des § 35 Satz 2 die höhere Forst-behörde, sie auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis unbeachtet, so kann die höhere Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde der Körperschaft treffen.
(6) Bedienstete und Beauftragte der Forstbehörde sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sind in geeigneter Weise zu benachrichtigen, wenn auf ihren Grundstücken derartige Arbeiten ausgeführt werden sollen. Entstehen durch derartige Handlungen Vermögens-nachteile, so hat der Freistaat Sachsen eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den früheren Zustand wieder herzustellen. Über Art und Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

§ 41 Polizeibehörde, Polizeiverordnung

(1) Die Forstbehörden haben in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis von besonderen Polizeibehörden im Sinne des Polizeigesetzes.
(2) Soweit es

  1. zur Sicherung der Erhaltung und Pflege des Waldes oder
  2. zum Schutz des Waldes, des Waldeigentums oder forstbetrieblicher Einrichtungen gegen rechtswidrige Taten Dritter oder
  3. zum Schutz der Waldbesucher und zur Regelung der Erholung erforderlich ist, kann die Forstbehörde Polizeiverordnungen erlassen.

§ 42 Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten

Die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und sonstigen forstrechtlichen Vorschriften zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Forstbehörden und Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

§ 43 Auskunftspflicht

(1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet,

  1. den mit der Forstaufsicht befassten Behörden (§ 40) alle zum Vollzug dieses Gesetzes oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften notwendigen Auskünfte zu erteilen,
  2. zur Durchführung einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen statistischen Erhebung Angaben über seinen Forstbetrieb zu machen.

(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(3) Bedienstete der Forstbehörde, die nach Absatz 1 oder durch Beratung und Betreuung der Waldbesitzer fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Einzelangaben erfahren, haben darüber Verschwiegenheit zu wahren.

§ 44 Berufsbezeichnung und Berufskleidung

(1) Angestellten im Privatforstdienst kann auf Antrag des Arbeitgebers eine den Dienst- oder Amtsbezeichnungen der Forstbediensteten im öffentlichen Dienst vergleichbare Berufsbezeichnung mit einem auf das private Beschäftigungsverhältnis hinweisenden Zusatz verliehen werden, wenn

  1. ihre Berufsausbildung derjenigen der vergleichbaren Laufbahngruppe des öffentlichen Dienstes entspricht und
  2. ein Anstellungsverhältnis nachgewiesen wird, das nach Art und Umfang der Tätigkeit den Verhältnissen im öffentlichen Dienst vergleichbar ist. Für die Dauer eines nach § 45 oder § 70 des Strafgesetzbuches ausgesprochenen Verbotes oder Verlustes ruht die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.

(2) Zuständig für die Verleihung von Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 an Angestellte des mittleren und gehobenen Forstdienstes ist die höhere Forstbehörde, im übrigen das Staatsministerium. Einzelheiten über die Berufsbezeichnung, den Dienstausweis, das Verfahren nach Absatz 1 sowie das Verfahren zu ihrer Verleihung werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums geregelt.
(3) Körperschaftliche Forstbedienstete sowie Angestellte im Privatforstdienst, denen eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 verliehen worden ist, können als Berufskleidung die Dienstkleidung der Forstbeamten des Freistaates Sachsen nach der für diese geltenden Dienstkleidungsvorschrift tragen, wenn die Berufskleidung die vorgeschriebenen Unterscheidungsmerkmale aufweist. Das Staatsministeriums wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Unterscheidungsmerkmale zu bestimmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Achter Teil Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

§ 45 Zielsetzung im Staatswald


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